Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W214 2156778-1/8E
W214 2156775-1/7E
W214 2156780-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden der 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, 2. und 3. vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.04.2017, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden der 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, 2. und 3. vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.04.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten zusammen mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) aus Syrien aus und illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellten am XXXX .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin vor:1. Die Beschwerdeführer reisten zusammen mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) aus Syrien aus und illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellten am römisch 40 .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin vor:
"Der Krieg in Syrien dauert nun schon sehr lange. Die Situation wird immer gefährlicher. Täglich werden Menschen getötet. Der Ort, an dem wir leben, wird auch immer gefährlicher. Auch wurde unsere Wohnung durch eine Rakete beschädigt. Zum Glück ist meinen Kindern dabei nichts passiert. Da das Leben in Syrien nicht mehr zumutbar ist, haben wir beschlossen unsere Heimat zu verlassen. Ich habe Angst um das Leben meiner Familie und mein eigenes. Weitere Fluchtgründe habe ich keine."
Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe gelten würden wie für sie. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und die Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB anhängig sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.02.2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin eingestellt worden, gegen ihren Ehemann jedoch Anklage wegen § 278b StGB erhoben worden sei.2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und die Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB anhängig sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.02.2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin eingestellt worden, gegen ihren Ehemann jedoch Anklage wegen Paragraph 278 b, StGB erhoben worden sei.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2016 wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin schuldig gesprochen, sich im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende 2014 in Syrien als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation "IS-Islamic State", als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er als Zwischenhändler Öl aus dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet um XXXX kaufte und am Schwarzmarkt gewinnbringend veräußerte und dadurch sich an der Ausbeutung des besetzten Gebietes unter Finanzierung des IS-Islamic State beteiligte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2016 wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin schuldig gesprochen, sich im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende 2014 in Syrien als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation "IS-Islamic State", als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er als Zwischenhändler Öl aus dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet um römisch 40 kaufte und am Schwarzmarkt gewinnbringend veräußerte und dadurch sich an der Ausbeutung des besetzten Gebietes unter Finanzierung des IS-Islamic State beteiligte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Dagegen brachte der Verfahrenshilfeverteidiger des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurde der Berufung des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt und hievon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein zehnmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Dagegen brachte der Verfahrenshilfeverteidiger des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde der Berufung des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt und hievon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein zehnmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4 Am 06.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde befragt. Als Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "wegen dem Krieg" geflüchtet sei. "Krieg und Terror", das seien die Gründe, und "damit ihre Kinder dort nicht sterben". Die Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie sie. Es habe Angriffe gegeben und alles sei zerstört worden. Ihr Haus sei zweimal angegriffen worden. Sie hätte auch Angst gehabt, dass ihr Mann entführt werde. Nach den Luftangriffen habe sie ihre Kinder registrieren lassen und Reisepässe für sich und ihre Kinder beantragt. Sie hätten 17, 18 oder 19 Tage auf die Reisepässe warten müssen. Auf Befragung teilte sie mit, keine Kontakte zu Angehörigen des IS gehabt zu haben.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bis 11.04.2018 erteilt.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hingegen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bis 11.04.2018 erteilt.
6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.05.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Frau und unmündige Kinder besonders vulnerablen Gruppen angehören würden, welche in Syrien einem besonders hohen Risiko ausgesetzt seien. Außerdem würde den Beschwerdeführern eine oppositionelle Haltung unterstellt werden.
7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 12.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am XXXX .2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgründe an, dass sie ihre Kinder vor dem Krieg schützen wolle. Erst auf ausdrückliche Frage, warum sie denn eine Beschwerde eingebracht habe, wenn kein persönlicher Verfolgungsgrund vorliege, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf Facebook politische und religiöse Dinge poste, wobei durch ihre politischen Äußerungen ersichtlich sei, dass sie regimekritisch eingestellt sei. Sie betreibe dieses Facebook-Konto seit 2015.8. Am römisch 40 .2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgründe an, dass sie ihre Kinder vor dem Krieg schützen wolle. Erst auf ausdrückliche Frage, warum sie denn eine Beschwerde eingebracht habe, wenn kein persönlicher Verfolgungsgrund vorliege, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf Facebook politische und religiöse Dinge poste, wobei durch ihre politischen Äußerungen ersichtlich sei, dass sie regimekritisch eingestellt sei. Sie betreibe dieses Facebook-Konto seit 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Versöhnungsabkommen
Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017).
Deeskalationszonen
Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017).
Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vergleiche CRS 13.10.2017; vergleiche NYT 18.11.2017; vergleiche DS 23.9.2017).
In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vgl. Spiegel 5.12.2017).In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vergleiche Spiegel 5.12.2017).
Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen (BFA 8.2017). Ost-Ghouta ist jedoch noch immer belagert, und die Regierung beschränkt die Lieferung von Hilfsgütern, Nahrungsmitteln und Medikamenten stark. Im Februar 2017 konnte die Regierung Tunnel schließen, durch welche die Bewohner Ost-Ghoutas zuvor noch Personen, Treibstoff, Medikamente, jedoch auch Zigaretten, Narkotika und Munition schmuggeln konnten (IRIN 19.12.2017). Im April-Mai 2016 und April 2017 kam es in Ost-Ghouta zu Zusammenstößen zwischen den beiden dominanten Gruppen Jaysh al-Islam und Failaq ar-Rahman. Nach Einrichtung der Deeskalationszone traf Russland im Juni 2017 Vereinbarungen mit den beiden Gruppierungen, die Situation scheint jetzt jedoch noch schlimmer als vor der Einrichtung der Deeskalationszone zu sein (IRIN 19.12.2017). Zwischenzeitlich kam es zu einem Rückgang der Kämpfe, die syrische Regierung hielt aber an der Belagerung fest und nahm Mitte November 2017 die Luftangriffe auf das Gebiet wieder auf (Standard 27.12.2017). Die Kampfhandlungen in Ost-Ghouta halten an, wobei sie sich in Gebieten, die von Jaysh al-Islam kontrolliert werden, relativ gesehen verringerten und sich der Konflikt in Gebieten, die von Failaq ar-Rahman kontrolliert werden, intensiviert hat (IRIN 19.12.2017).
Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017).
Die Deeskalationszone in Idlib soll von Russland, Türkei und Iran überwacht werden (DS 23.9.2017). Die mit al-Qaida in Verbindung stehende islamistische Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham ist die mächtigste Gruppe in dieser Deeskalationszone und dominiert vergleichsweise moderatere Gruppierungen die sich selbst als zur Freien Syrischen Armee gehörig bezeichnen (NYT 18.11.2017). Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Anzahl der Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren (ISW 16.10.2017). Von Russland unterstützte syrische Einheiten starteten Ende 2017 eine Offensive gegen Militanten und deren Verbündete in Idlib. UN OCHA berichtete im Januar 2018 von mehr als 200.000 Personen, die durch die Offensive vertrieben wurden (DS 16.1.2018).
Ost-Ghouta und die Provinz Idlib, die wie zuvor beschrieben, beide von Rebellen kontrolliert bzw. von radikal-islamischen Milizen dominiert werden, sind im Januar 2017 hart umkämpft. In Ost-Ghouta eskalierten zu diesem Zeitpunkt die Gefechte, nachdem Rebellen einen Stützpunkt der Armee einkreisen konnten (Zeit 7.1.2018).
Der "Islamische Staat" (IS)
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a).
Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017).
Die russischen Militäreinsätze
Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vergleiche BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vergleiche DS 26.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017).
Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:
Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017
-Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.alja