TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W203 2207670-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §10
Externistenprüfungsverordnung §3 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchUG §42 Abs6
Schulzeitgesetz 1985 §2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2207670-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigte des minderjährigen Schulpflichtigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.09.2018, Zl. 600.009/0054-R/2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 11 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F. (Schulpflichtgesetz 1985) iVm § 42 Abs. 6 letzter Satz Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. (SchUG) iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.08.2018 wurde die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Schulpflichtige) am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 angezeigt.

2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2019 wurde die beantragte Teilnahme des Schulpflichtigen am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG untersagt.

Die Erziehungsberechtigten wurden verpflichtet, gemäß §§ 5 und 24 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht des Schulpflichtigen an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen.

Festgehalten wurde, dass für den Schulpflichtigen ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und er im Schuljahr 2017/2018 nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in der 6. Schulstufe unterrichtet worden sei. In den Pflichtgegenständen Mathematik und Deutsch habe der Schulpflichtige am Unterricht der 5. Schulstufe teilgenommen. Der Schulpflichtige habe die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und sei zur Wiederholung der 6. Schulstufe berechtigt.

Diese Wiederholung der 6. Schulstufe sei aber nicht im Rahmen eines häuslichen Unterrichtes zulässig, da der Schulpflichtige gemäß § 11 Abs. 4 SchUG den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes "vor Schulschluss" durch eine "Prüfung" an einer entsprechenden Schule nachzuweisen habe. Unter "vor Schulschluss" sei ein Zeitraum vor Ende des Unterrichtsjahres zu verstehen. Schulschluss sei in Wien im Schuljahr 2018/2019 am 28.06.2019 gegeben. Als "Prüfung" sehe der Gesetzgeber eine Externistenprüfung über eine Schulstufe vor.

Eine Externistenprüfung über eine Schulstufe sei allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG iVm § 3 Abs. 2 (unter Beachtung des § 10 Abs. 1) Externistenprüfungsverordnung vor September 2019 unzulässig, da der Schulpflichtige nicht früher als zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe zur Externistenprüfung antreten dürfe und zusätzlich in der schulfreien Zeit im Sommer keine Prüfungstermine anberaumt werden dürften. § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG iVm § 3 Abs. 2 (unter Beachtung des § 10 Abs. 1) Externistenprüfungsverordnung würden sich im Verhältnis zu § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 als leges speciales darstellen.

Eine Prüfung für den Schulpflichtigen "vor Schulschluss" sei somit nicht zu erreichen und die Verpflichtung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 könne somit nicht erfüllt werden. Der Gesetzgeber habe eine Wiederholung einer Schulstufe iSd § 27 Abs. 1 SchUG im Rahmen des häuslichen Unterrichtes somit ausgeschlossen.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Schulpflichtigen zeitgerecht zum häuslichen Unterricht angemeldet habe. Nach mehreren widersprüchlichen Aussagen über die Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages, sei die Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin geladen worden. Am Tag des Erhaltes des Ladungsbriefes sei ihr mitgeteilt worden, dass dieser gegenstandslos sei, da es eine Kollision mit einer Fristbestimmung gebe. Des Weiteren ging die Beschwerdeführerin näher auf die ausgeprägte Schulphobie des Schulpflichtigen ein.

4. Am 15.10.2018, einlangend am 16.10.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Schulpflichtige besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 6. Schulstufe einer Öffentlichen Schule der Stadt Wien nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Im Schuljahr 2017/2018 nahm der Schulpflichtige in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" am Unterricht der 5. Schulstufe teil.

Der Schulpflichtige hat die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist zur Wiederholung der 6. Schulstufe berechtigt.

Die Wiederholung der 6. Schulstufe ist nicht im Rahmen des häuslichen Unterrichtes möglich.

Die Erziehungsberechtigten des Schulpflichtigen beantragten die Teilnahme des Schulpflichtigen am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. wird wie folgt angeführt:

"C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat".

3.2.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Externistenprüfungen

§ 42.

[...]

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

[...]

(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

[...]".

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, i.d.g.F., lauten wie folgt:

"Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3.

[...]

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

[...]".

"Prüfungstermine

§ 10. (1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.

(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat

1. hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2. hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,

festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen".

3.2.4. Der maßgebliche Paragraph aus dem Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F. lautet:

"Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres".

3.2.5. Zur Abweisung der Beschwerde:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 hat der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachgewiesen zu werden. Unter "vor Schulschluss" ist ein Zeitpunkt vor dem Ende des Unterrichtsjahres gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz zu verstehen. Schulschluss ist im Schuljahr 2018/2019 im Bundesland Wien am Freitag, dem 28.06.2019. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den Sommerferien, die im Schuljahr 2018/19 von Samstag, 29.06.2019 bis Sonntag, 01.09.2019 dauern, als "schulfreie Zeit" gemäß § 10 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung kein Externistenprüfungstermin angesetzt werden darf. Die angeführte "Prüfung" ist als Externistenprüfung zu verstehen (§ 42 Abs. 14 SchUG) und wäre demnach - im Falle einer Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 - bis spätestens 28.06.2019 abzulegen. Dies ist aber verfahrensgegenständlich keinesfalls möglich, da der Schulpflichtige im Schuljahr 2017/18 eine Schule besucht und die sechste Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, und demnach gemäß § 42 Abs. 6 SchUG iVm§ 3 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe - also frühestens 12 Monate nach dem 29.06.2018 - antreten darf. Ein Antreten zur Externistenprüfung wäre demnach - unter Berücksichtigung der Hauptferien - frühestens im September 2019 zulässig. Liese man daher - dem Ansinnen der Beschwerdeführerin entsprechend - die Teilnahme an häuslichem Unterricht auch im Falle des Wiederholens einer Schulstufe zu, würden die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 SchPflG (Ablegung der Externistenprüfung vor Schulschluss) einerseits und des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG bzw. des § 3 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung (Antritt zur Externistenprüfung frühestens 12 Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe) andererseits in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander stehen. Da dem Gesetzgeber die Beabsichtigung eines derartigen Widerspruchs nicht unterstellt werden kann, können die einschlägigen Bestimmungen nur dahingehend gedeutet und ausgelegt werden, dass im Falle der Wiederholung einer Schulstufe die Teilnahem an häuslichem Unterricht nicht möglich ist.

Im Lichte der vorgängigen Ausführungen hat die belangte Behörde somit den beantragten häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 zu Recht untersagt und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen der § 42 Abs. 6 SchUG iVm § 3 Abs. 2 (unter Beachtung des § 10 Abs. 1) Externistenprüfungsverordnung erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, minderjähriger Schüler,
Prüfungstermin, Schuljahr, Untersagung, Wiederholen einer Schulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2207670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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