Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2013234-1/26E
I406 2013236-1/30E
I406 2013235-1/19E
I406 2013237-1/18E
I406 2127111-1/20E
I406 2169340-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. GZ 2013234-1römisch eins. GZ 2013234-1
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich sowie Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 13-617888802-14599395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich sowie Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 13-617888802-14599395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. GZ 2013236-1römisch zwei. GZ 2013236-1
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich sowie Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 13-501494010-14599387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich sowie Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 13-501494010-14599387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde von XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot behoben wird.Die Beschwerde von römisch 40 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. GZ 2013235-1römisch drei. GZ 2013235-1
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX sowie XXXX, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich sowie Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid de