Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2202070-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und sich zum Sikhismus zu bekennen. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Söhne und sein Bruder würden in Indien leben. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, es gebe seit circa fünf Jahren einen Streit zwischen seiner Familie und einer Nachbarsfamilie in seinem Heimatdorf um ein rund 2000 Quadratmeter großes Ackerland. Diese sehr wohlhabende Familie habe ihnen das Grundstück weggenommen, nachdem sie im August 2017 seinen Bruder getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei von dieser Familie auch mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Vor rund fünf Jahren sei er von dieser Familie angegriffen worden und sie hätten ihm einige Fingerspitzen abgeschnitten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Eltern hätten zuletzt im eigenen Haus in XXXX gelebt und hätten ihren Lebensunterhalt von der familieneigenen Landwirtschaft bestritten. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und keine Freunde; er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er werde von der Caritas und vom Sikh-Tempel unterstützt. In seiner Freizeit gehe er zum Sikh-Tempel und bete. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zunächst aus: "Es gab einen Grundstückstreit. Ich wurde von meinen Feinden wie ein Hund behandelt und geschlagen, weil ich ein armer Mann bin. Hätte ich Geld hätten sie mich anders behandelt. Sie wollten unser Grundstück in Besitz nehmen. Sie haben die Polizei bestochen. Die Polizei hat nichts dagegen unternommen. Ich wurde gefoltert und mein Bruder wurde ermordet. Ich wurde brutalst gefoltert". Nachdem er aufgefordert worden war, genaue Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen und Einzelheiten bzw. Details zu nennen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe alles gesagt, ich wurde fast zu Tode geprügelt. Ich habe kein Leben mehr. Es wurde mir alles genommen was ich hatte, und es war nicht viel. Ich weiß nicht einmal mehr, wo meine Eltern und Familie lebt". Im Detail zu seinem Fluchtgrund befragt und nach mehrmaligen Aufforderungen, konkrete und umfangreiche Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, ihr Grundstück sei von ihren Gegnern in Besitz genommen worden und sie seien brutalst geschlagen worden, wobei der Bruder des Beschwerdeführers um das Leben gekommen sei. Das Verfahren sei sogar bei Gericht gewesen und es sei entschieden worden, dass die Grundstücke den Gegner des Beschwerdeführers gehören würden. Die Behörden seien bestochen worden, deshalb gehöre den Gegnern alles. Die Gegner seien sehr wohlhabende, immer bewaffnete Jats, die seinen Bruder mit einem Säbel ermordet hätten. Seit zehn bis zwölf Jahren dauere dieser Streit und es habe zwei Anschläge gegen den Beschwerdeführer gegeben; vor zwölf oder dreizehn Jahren das erste Mal und das letzte Mal, als der Bruder getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Säbel attackiert worden und sie hätten mit Gewalt auf seine Knie getreten und mit den Fäusten auf seinen Kopf geschlagen. Seine Knie seien gebrochen gewesen und seine Fingerspitzen abgeschnitten worden. Er sei zwei Tage in einem öffentlichen Spital gewesen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Eltern hätten zuletzt im eigenen Haus in römisch 40 gelebt und hätten ihren Lebensunterhalt von der familieneigenen Landwirtschaft bestritten. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und keine Freunde; er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er werde von der Caritas und vom Sikh-Tempel unterstützt. In seiner Freizeit gehe er zum Sikh-Tempel und bete. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zunächst aus: "Es gab einen Grundstückstreit. Ich wurde von meinen Feinden wie ein Hund behandelt und geschlagen, weil ich ein armer Mann bin. Hätte ich Geld hätten sie mich anders behandelt. Sie wollten unser Grundstück in Besitz nehmen. Sie haben die Polizei bestochen. Die Polizei hat nichts dagegen unternommen. Ich wurde gefoltert und mein Bruder wurde ermordet. Ich wurde brutalst gefoltert". Nachdem er aufgefordert worden war, genaue Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen und Einzelheiten bzw. Details zu nennen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe alles gesagt, ich wurde fast zu Tode geprügelt. Ich habe kein Leben mehr. Es wurde mir alles genommen was ich hatte, und es war nicht viel. Ich weiß nicht einmal mehr, wo meine Eltern und Familie lebt". Im Detail zu seinem Fluchtgrund befragt und nach mehrmaligen Aufforderungen, konkrete und umfangreiche Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, ihr Grundstück sei von ihren Gegnern in Besitz genommen worden und sie seien brutalst geschlagen worden, wobei der Bruder des Beschwerdeführers um das Leben gekommen sei. Das Verfahren sei sogar bei Gericht gewesen und es sei entschieden worden, dass die Grundstücke den Gegner des Beschwerdeführers gehören würden. Die Behörden seien bestochen worden, deshalb gehöre den Gegnern alles. Die Gegner seien sehr wohlhabende, immer bewaffnete Jats, die seinen Bruder mit einem Säbel ermordet hätten. Seit zehn bis zwölf Jahren dauere dieser Streit und es habe zwei Anschläge gegen den Beschwerdeführer gegeben; vor zwölf oder dreizehn Jahren das erste Mal und das letzte Mal, als der Bruder getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Säbel attackiert worden und sie hätten mit Gewalt auf seine Knie getreten und mit den Fäusten auf seinen Kopf geschlagen. Seine Knie seien gebrochen gewesen und seine Fingerspitzen abgeschnitten worden. Er sei zwei Tage in einem öffentlichen Spital gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen sehr allgemein dargestellt worden sei und sich auf abstrakte, unkonkrete Behauptungen beschränke. Der Beschwerdeführer sei nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die näheren Umstände und die konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung mit Einzelheiten zu beschreiben, und er habe auch nicht den genauen Tathergang des Mordes an seinem Bruder darlegen können. Die Bedroher habe er bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme unterschiedlich bezeichnet und rund um den zeitlichen Ablauf habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachtet werden würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Zudem könne das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten, zumal weder ein Konnex mit einem Konventionsgrund noch staatliche Schutzunfähigkeit oder - unwilligkeit behauptet worden sei. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, weil Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln für ihn gewährleistet sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer weder ausgeprägte soziale Kontakte pflege, noch andere Interessen geltend gemacht habe, und er sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte.Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen sehr allgemein dargestellt worden sei und sich auf abstrakte, unkonkrete Behauptungen beschränke. Der Beschwerdeführer sei nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die näheren Umstände und die konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung mit Einzelheiten zu beschreiben, und er habe auch nicht den genauen Tathergang des Mordes an seinem Bruder darlegen können. Die Bedroher habe er bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme unterschiedlich bezeichnet und rund um den zeitlichen Ablauf habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachtet werden würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Zudem könne das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten, zumal weder ein Konnex mit einem Konventionsgrund noch staatliche Schutzunfähigkeit oder - unwilligkeit behauptet worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, weil Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln für ihn gewährleistet sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer weder ausgeprägte soziale Kontakte pflege, noch andere Interessen geltend gemacht habe, und er sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass sich die herangezogenen Länderberichte nur allgemein mit der Lage in Indien auseinandersetzen würden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom September 2016 zu Grundstücksstreitigkeiten in Indien berücksichtigen müssen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, denn er habe sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der Angaben über seine Feinde nicht widersprochen. Dem Beschwerdeführer drohe in Indien daher aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur, wobei die Polizei weder in der Lage, noch willens gewesen sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Es seien keine Ermittlungen gegen die Feinde des Beschwerdeführers eingeleitet worden, weil sie von diesen bestochen worden seien. Da der Beschwerdeführer unbescholten sei und sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe oder Ordnung sowie die nationale Sicherheit nicht gefährde, sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Volksgruppenzugehörigkeit steht nicht fest. Am 07.09.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Er stammt aus dem Bundesstaat Haryana. Dort besuchte er fünf bis sechs Jahre die Schule und war anschließend als Schweißer berufstätig. Seine Eltern lebten zuletzt in Indien in deren eigenen Haus und sie bestritten ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft. Ebenso leben seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder in Indien. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Hindi.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über Familienangehörige noch Freunde und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Unterstützung von der Caritas und von einem Sikh-Tempel, den er in seiner Freizeit zum Beten besucht. Sonstige Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, liegen nicht vor. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur Lage in Indien:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen: