TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W122 2189529-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

BDG 1979 §36
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
B-VG Art.133 Abs4
PTSG §17 Abs9
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W122 2189529-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Wolfgang STRAUHS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 22.11.2017, Zl. 100061-2017-Abf.01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitsplatz einer XXXX mit Wirkung vom selben Tag aufgelöst werden würde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Projekttätigkeiten des Post-Arbeitsmarktes (PAM) betraut.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, W128 2105603-1/4E wurde festgestellt, dass die Weisungen vom 08.11.2013 und 20.12.2013, mit welchen die Übernahme bzw. "Transferierung" der Beschwerdeführerin in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt ausgesprochen worden war, unzulässig waren, da diese ihrem Inhalt nach als einer Versetzung gleichzuhaltenden Personalmaßnahme im Sinne des § 40 BDG 1979 nur durch eine bescheidmäßige Absprache erfolgen hätte dürfen. Da der Beschwerdeführerin kein Ersatzarbeitsplatz in der Regelorganisation zugewiesen werden hätte können - was jedoch nachvollziehbar zu begründen wäre - wäre rechtmäßig ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 38 iVm § 40 Abs. 2 Z 3 BDG durchzuführen (gewesen).

2. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Wirksamkeit vom XXXX in die Unternehmenszentrale, Bereich Brief Logistik, Abteilung XXXX, Prozesse XXXX, mit Dienstort Wien, versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, "Mitarbeiter B2", Code 8710, dauernd verwendet.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich des Personalamtes Klagenfurt kein freier ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden hätte können, weshalb im gesamten Bundesgebiet nach geeigneten Arbeitsplätzen gesucht worden wäre.

Mit 01.02.2016 sei in der Unternehmenszentrale der oben angeführte Arbeitsplatz entsprechend der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin frei geworden. Mit Schreiben vom 16.06.2016 sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Versetzung mitgeteilt worden. In ihren Einwendungen hätte sie persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse dargelegt und einen jährlichen Mehraufwand von ca. € 9000 berechnet. In der Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin wäre im Wirkungsbereich der dem Wohnort näher liegenden Personalämter kein adäquater Arbeitsplatz frei. Die Versetzung nach Wien stelle die schonendste Variante einer Versetzung dar. Auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse könne mangels Konkretisierung nicht eingegangen werden. Der Mehraufwand bzw. wirtschaftliche Nachteil durch die geplante Versetzung sei aufgrund des Vorliegens des wichtigen dienstlichen Interesses infolge einer Organisationsänderung im Bereich der Distribution Kärnten rechtlich nicht erheblich, zumal keine alternative nähere adäquate Verwendungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin vorliege.

Alle vom Post-Arbeitsmarkt betreuten Beamten der Verwendungsgruppe PT 2 im Großraum Wien würden entweder nicht zur Verfügung stehen oder in dauernder Verwendung stehen.

Die Beschwerdeführerin führte an, dass mit einer Versetzung nach Wien pro Jahr ca. € 10.000 an Miete und Fahrtkosten anfallen würden. Die Dienstbehörde hätte nachweisen müssen, dass seit der Auflassung ihres Arbeitsplatzes im gesamten Bereich des Personalamtes Klagenfurt kein Ihrer Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden wäre. Eine Versetzung nach Wien könne auch deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin die dort anfallenden Arbeitsaufgaben ebenso disloziert von Kärnten aus erledigen hätte können. Eine solche Vorgehensweise werde von der Österreichischen Post AG in anderen Bereichen praktiziert und wäre technisch möglich.

Rechtlich führte die belangte Behörde an, dass bei einer Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege. Dies treffe auch einer Auflassung von Arbeitsplätzen und bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, wenn für diesen keine geeigneten Bewerber vorhanden wären, zu.

Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des XXXX organisationsbedingt eingezogen worden und die Beschwerdeführerin sei dadurch ihres Arbeitsplatzes verlustig geworden. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Grund für die Neuorganisation wäre gewesen, dass die Anzahl der Distributionsleiter von vier auf drei reduziert worden wäre. Die Größe des Verantwortungsbereiches im Vergleich zu den anderen Regionalleitungen wäre nicht mehr gegeben und zusätzlich die Verantwortung für das Verteilungszentrum weggefallen. Aus dieser Restrukturierung Folge das Abzugsinteresse.

Die gegenständliche Restrukturierungsmaßnahmen wäre vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Kostenminimierung und somit dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sehen. Teil des Gesamtkonzeptes des Unternehmens wäre, erforderliche Restrukturierungsmaßnahmen umzusetzen, um im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Der Arbeitsplatz wäre ersatzlos eingezogen. Zum damaligen Zeitpunkt und auch bis dato wäre im Wirkungsbereich des Personalamtes Kärnten kein der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entsprechender Arbeitsplatz der Besetzung frei gewesen. Vorübergehend sei die Beschwerdeführerin mit Ihrer Zustimmung mit Projektarbeit betraut worden.

Mit 23.03.2016 sei die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz in der Unternehmenszentrale erfolgt und der Beschwerdeführerin die gegenständliche Versetzung angekündigt worden.

Es lägen wichtige dienstliche Gründe für die Versetzung einerseits durch die Auflassung des Arbeitsplatzes und andererseits durch den Personalbedarf auf einem der Bewertung entsprechenden Arbeitsplatz vor.

Die Behörde führte an, dass die Rechtsprechung davon ausgehe, dass ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Ressortbereich zu suchen wären und der Beamte gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen wäre (VwGH, 17.04.2013, 2012/12/0116).

Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse und der Lebensmittelpunkt in Kärnten wäre im Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, könnten aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken, wenn der schonendsten Variante Rechnung getragen werde. Mangels eines vakanten Alternativarbeitsplatzes treffe dies zu.

Zum wirtschaftlichen Nachteil führte die belangte Behörde das Abzugsinteresse infolge der Organisationsmaßnahme und der damit verbundenen Auflassung des Arbeitsplatzes an. Davon ausgehend spiele dies rechtlich keine Rolle, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin bestehe, einen Beamten von einem faktisch nicht bestehenden Arbeitsplatz abzuziehen. Nur wenn keine Möglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes in Betracht komme, könne als letzte Maßnahmen die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes infrage kommen. Es sei auf die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift zu verweisen. Wegen des Abzugsinteresses ginge auch die gerügte mangelhafte Vergleichsprüfung mit anderen Beamten ins Leere.

Es obliege dem Dienstgeber zu bestimmen, welche Tätigkeiten von welchem Dienstort aus zu verrichten wären. Der Bescheid wurde am 24.11.2017 zugestellt.

3. Beschwerde

Mit am 22.12.2017 fristgerecht zur Post gebrachter Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin vom Bundesveraltungsgericht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Beschwerdeführerin an, dass sie vor über vier Jahren ihren Arbeitsplatz verloren hätte und seither von der belangten Behörde über das zulässige Höchstmaß hinaus mittels Weisungen unter Androhung disziplinarrechtlicher Konsequenzen nach Wien zugeteilt werde. Die Herangehensweise der belangten Behörde wäre massiv rechtswidrig, schikanös und willkürlich und es dränge sich der Gedanke auf, dass die belangte Behörde mit allen Mitteln versuche, sich ihrer teuren Beamten zu entledigen. Es werde massiv gegen die gesetzlichen Fürsorgepflichten verstoßen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 wären nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bezweifle die Angaben wonach kein Arbeitsplatz im Bereich Kärnten zur Besetzung frei gewesen wäre. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, spätestens zwei Monate nach ihrer Abberufung eine neue Verwendung der Beschwerdeführerin in ihrer Dienststelle zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin bezweifle, dass im Laufe der letzten vier Jahre zu keiner Zeit ein ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz im Bereich Kärnten zur Besetzung frei gewesen wäre, auf welchen die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht hätte versetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aufzufordern, im Detail und nachvollziehbar darzulegen, warum zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden hätte, sie auf einen adäquaten Arbeitsplatz in Kärnten zu versetzen. Diese Angaben wären erforderlich um die Nachvollziehbarkeit der Versetzung nach Wien überprüfen zu können.

Die Tätigkeiten auf dem angeführten der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatz würden jenen Tätigkeiten entsprechen, die die Beschwerdeführerin bereits vor der Versetzung ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten hätte sie bereits von Kärnten aus erledigt.

Die Beschwerdeführerin werde durch die gegenständliche Versetzung gezwungen, den Großteil der Woche von ihrer Familie getrennt zu leben. Die familiäre und soziale Komponente bliebe gänzlich unberücksichtigt. Es entstünden jährlich Mehrkosten in der Höhe von € 10.000 für Fahrt- und Mietaufwendungen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 25.10.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat durchgeführt. Dabei konnte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht entgegentreten, als diese behauptete, ihre Tätigkeiten als XXXX seien nicht weggefallen. Sondern auf drei andere Kollegen aufgeteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin zu betreuenden Rayone wären zu klein gewesen. Eine Größeneinheit oder Anzahl konnte jedoch von der Behörde nicht genannt werden. Einen Grund für die Abberufung mit dem selben Tag der Mitteilung konnte die Behörde nicht nennen. Der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin dieselben Tätigkeiten des Arbeitsplatzes in Wien bereits in Kärnten ausgeübt hat, trat die Behörde nicht entgegen.

Der oben angeführte Spruch wurde im Anschluss an die Verhandlung und an eine nichtöffentliche Sitzung verkündet. Die belangte Behörde beantragte eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in XXXX, Kärnten.

Die der Auflösung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zugrundeliegende Organisationsänderung bestand lediglich darin, die Tätigkeiten von vier Personen auf drei Personen aufzuteilen. Das jahrelange Nichtvorhandensein eines freien Arbeitsplatzes, der näher am Wohnort der Beschwerdeführerin liegt wurde von der belangten Behörde lediglich behauptet, nicht jedoch begründet oder konkretisiert dargestellt.

Die Beschwerdeführerin war und ist im Stande, die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes auf den sie versetzt wurde von Kärnten auszuüben. Eine betrieblich notwendige Erforderlichkeit zur Verwendung in Wien wurde nicht ausgeführt.

Alternativverwendungen sind nicht auf nachvollziehbare Art und Weise geprüft worden. Es wurde nicht dargelegt, ob Alternativverwendungen lediglich bei Arbeitsplätzen, die für Beamte gewidmet sind gesucht wurden, oder ob auch andere Arbeitsplätze herangezogen wurden. Die Art und Anzahl der eingerichteten besetzten oder freien Arbeitsplätze, die die Beschwerdeführerin ausüben hätte können wurde nicht beschrieben.

Beim gegenständlichen Arbeitsplatz handelte es sich um einen Arbeitsplatz, der aufgrund der von der Beschwerdeführerin bereits ausgeübten Tätigkeiten eingerichtet wurde. Bei dessen Einrichtung wurde keine Rücksicht darauf genommen, von wo die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes bereits zuvor ausgeübt hatte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakten und der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das in der Bescheidbegründung mehrfach wiederholte Argument, wonach keine anderen Alternativverwendungen zur Verfügung stünden konnte durch die Behörde nicht einmal im Ansatz plausibel dargestellt oder gar untermauert werden.

Die Erforderlichkeit einer Organisationsmaßnahme, die der betroffenen Beschwerdeführerin am selben Tag der Umsetzung mitgeteilt wurde und lediglich die Verteilung ihrer Aufgaben auf drei Kollegen zum Inhalt hatte, war auch durch das dargestellte Bestreben der Post AG, am Wettbewerb zu bestehen nicht nachvollziehbar.

Die von der Behörde gewählte Methodik, freie Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin zu erheben konnte von dieser nicht dargestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 135a BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

§ 36 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002, § 38 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 und § 40 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lauten (auszugsweise):

"Verwendung des Beamten

Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.

...

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

...

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird. ..."

Gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Gemäß § 17 Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind (vgl. die ErläutRV 1765 BlgNR 20. GP 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine - sachliche (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0235) - Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (siehe das zu einem Leiter einer Knotenfiliale ergangene Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0121 mwN).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl Verwaltungsgerichtshof, 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl Verwaltungsgerichtshof 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra2014/12/0024).

Im vorliegenden Fall war zwar zunächst unstrittig, dass der Stammarbeitsplatz der Beschwerdeführerin "weggefallen" sei, im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht weggefallen sind und sie vor Auflassung des Arbeitsplatzes am XXXX voll ausgelastet war. Betriebliche Interessen konnten einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, da eine Organisationsänderung nicht dargestellt wurde. Die als "Organisationsänderung" bezeichnete Maßnahme bezog sich einzig und allein auf die Auflösung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, welche ihr ohne jegliche Vorbereitungszeit mitgeteilt wurde. Hätte es sich um eine geplante Organisationsmaßnahme gehandelt, hätte die Beschwerdeführerin in einem ordentlichen Versetzungsverfahren bereits im Zuge der Planung informiert werden können. Die Frage der Sachlichkeit der Organisationsänderung war zu verneinen.

Mangelhaft war ebenfalls die Einrichtung des neuen Arbeitsplatzes, auf den die Beschwerdeführerin versetzt wurde. Die bloße Organisationsgewalt ohne Rücksicht auf den Wohnort der Beschwerdeführerin als Begründung des Arbeitsplatzes in Wien heranzuziehen lässt die Interessen der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt.

Das von der belangten Behörde zur schonendsten Variante angeführte Argument war nicht überprüfbar. Der Mangel einer verfügbaren Alternativverwendung wurde von der Behörde lediglich in den Raum gestellt, die Methode deren Feststellung jedoch nicht offengelegt und daher auch nicht nachvollziehbar.

Die unterbliebene Abberufung von einer Dauerverwendung, die "Organisationsmaßnahme" die lediglich den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betrifft, die mangelnde Alternativprüfung und die Außerachtlassung der Interessen der Beschwerdeführerin belasteten den Bescheid mit mehrfacher Rechtswidrigkeit.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Zuteilung zu einem Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf die auszuübenden Tätigkeiten kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, 2017/12/0022, verwiesen werden.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Begründungsmangel, dienstliche Aufgaben, ersatzlose
Behebung, Organisationsänderung, Unsachlichkeit, Versetzung,
Verwendungsänderung, wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2189529.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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