TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W227 2137910-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §103
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2137910-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 11. Juli 2016, Zl. 777/1/16, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2015 auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" mangels Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der didaktischen Fähigkeiten gemäß § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.

Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus:

Die senatsseitig bestellten Gutachter hätten die Verleihung der venia docendi für "Betriebswirtschaftslehre" nicht empfohlen, sodass die Habilitationskommission nach Abwägung auch der von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachten Gutachten und Dokumenten sowie der Eindrücke aus dem Habilitationsvortrag zum Ergebnis gekommen sei, das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation zu verneinen.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten angesichts ihrer Darbietungen im Habilitationsvortrag nicht zu erbringen vermocht.

Eine gesonderte Beurteilung des Vorliegens der didaktischen Fähigkeiten hätte vor dem Hintergrund der negativen Beurteilung der für eine venia docendi erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation zwar nicht mehr durchgeführt werden müssen, sie sei ungeachtet dessen dennoch durchgeführt worden und die auch hier negative Entscheidung zudem begründet.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Begründend brachte sie im Wesentlichen vor:

Die Ablehnung des Habilitationsantrages durch das Rektorat sei in Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin (sie war wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt) zu sehen.

Auch stehe kein einziges Mitglied der Habilitationskommission dem der Habilitation zuzurechnenden Fach Wissensmanagement im interkulturellen Alpen-Adria-Kontext von Jungen Unternehmen nahe. Weiters könne die Zusammensetzung der Habilitationskommission mit fachfernen Mitgliedern nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin dazu fuhren, ihre wissenschaftliche Qualifikation zu verneinen.

Überdies sei das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Gutachten nur in seiner Erstversion und nicht in seiner Zweitversion herangezogen worden.

Schließlich seien die Veröffentlichungen und Mitgliedschaften der Beschwerdeführerin bei Konferenzen zu wenig berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin erstattete (hingegen) kein Vorbringen, dass sie den Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten nicht erbrachte.

3. In Folge veranlasste das Rektorat ein Gutachten zur Qualifikation der senatsseitig beigestellten Gutachter und ersuchte die Habilitationskommission, sich (auch) mit der Zweitversion des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens zu befassen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2016 sprach das Rektorat aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats vom 11. Juli 2016, ZI. 777/1/16, mit dem der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Betriebswirtschaftslehre" abgewiesen worden sei, als unbegründet abgewiesen werde, und der Spruch des Bescheides vom 11. Juli 2016 bestätigt werde.

5. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 17. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

Am 16. November 2015 wurden vom Senat - auf Vorschlag der Professoren des Fachbereiches sowie unter Mitwirkung des Dekans der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften - Univ.-Prof. Dr. XXXX (RWTH Aachen) und Assoc. Prof. PD Dr. XXXX, MSc (University of Twente) zu Gutachtern bestellt. Beide Personen sind für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" habilitiert.

Am 17. Mai 2016 fand der Habilitationsvortrag der Beschwerdeführerin statt.

Am 17. Mai 2016 beschloss die Habilitationskommission einstimmig, dass die Beschwerdeführerin die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation im Fach "Betriebswirtschaftslehre" nicht erbrachte.

Am 24. Mai 2016 stellte die Kommission einstimmig fest, dass (auch) die didaktische Qualifikation der Beschwerdeführerin im Fach "Betriebswirtschaftslehre" nicht in ausreichendem Maße gegeben ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Zu den Beschlüssen der Habilitationskommission ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

Aus dem ausführlichen Sitzungsprotokoll der Habilitationskommission vom 7. April 2016 geht nachvollziehbar hervor, aus welchen Gründen seitens der Habilitationskommission welchen Gutachten gefolgt und warum anderen Gutachten bzw. Unterlagen nicht gefolgt wurde.

So verneint das (senatsseitig bestellte) Gutachten XXXX sowohl einwandfreie Methodik, Weiterentwicklung des Standes der Forschung als auch Beherrschung des Faches in der Habilitationsschrift. Das Gutachten geht auf die einzelnen vorgelegten Arbeiten sowohl in methodischer Hinsicht als auch hinsichtlich theoretischer Fundierung, Ergebnis und Neuigkeitswert ein und legt durchgehend schwere Mängel in diesen Punkten offen. Die wissenschaftliche Qualität der eingereichten Arbeiten wird letztlich anhand der dargelegten Merkmale für jeden Artikel verneint und daher insgesamt auch die Habilitationswürdigkeit (siehe dazu auch Rainer in Mayer [Hrsg] Kommentar UG, 3. Auflage, § 103 IV.9.: "Es muss sich um eine durchweg außergewöhnliche Leistung handeln, um Leistungen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats [nicht PhD] zu erbringen sind. Hervorragende Leistungen sind insb im Vergleich zur wissenschaftlichen Tradition eines Faches sowie im internationalen Vergleich zu beurteilen. Ist eine Leistung nicht als hervorragend zu bewerten, so darf die Lehrbefugnis nicht erteilt werden.").

Das (weitere senatsseitig bestellte) Gutachten XXXX verneint ebenfalls klar die für eine Habilitation erforderliche wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches. Das Gutachten stützt diese Einschätzung zum einen auf methodische Mängel, zum anderen aber auch darauf, dass die vorgelegten Beiträge keinen ersichtlichen thematischen Zusammenhang aufweisen und daher kein in sich geschlossenes Forschungsprogramm darstellen.

Demgegenüber folgte die Habilitationskommission dem von der Beschwerdeführerin beige-brachten Gutachten XXXX (weder in seiner Erstversion noch in seiner fast wortidenten Zweitversion) nicht, da dieses - abgesehen von der Erwähnung der interdisziplinären Breite des Forschungsprogrammes - keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beiträgen so-wie deren methodischer und wissenschaftlicher Qualität vornimmt. Für die Habilitations-kommission ergab sich daher keine schlüssige Begründung für die dem Gutachten XXXX zu entnehmende positive Meinung zur hervorragenden wissenschaftlichen Qualität der einge-reichten Arbeiten. Das Gutachten steht ohne ersichtliche Ableitung im Widerspruch zu den vom Senat bestellten Gutachten von Prof. XXXXund Prof. XXXX. Abgesehen davon hat das Gutachten XXXX (bloß) die Natur eines Empfehlungsschreibens.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei Prof. XXXX im Hinblick auf das spezielle Habilitationsthema - im Gegensatz zu den senatsseitig bestellten Gutachtern - um einen ausgewiesenen Experten handeln würde und seine Ausführungen von der Habilitationskommission unzutreffend nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht nachvollziehbar. Denn aus den Sitzungsprotokollen geht klar hervor, dass sich die Habilitationskommission eingehend mit dem Gutachten XXXX, sowohl in seiner Erst- als auch Zweitversion, auseinandergesetzt hat, diesem jedoch aus - wie oben dargelegt - nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt ist.

Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokumente von der Universität Maribor beziehen sich auf das Fach "Informationssysteme" und nicht wie im gegenständlichen Habi-litationsverfahren auf das Fach "Betriebswirtschaftslehre". Auch handelt es sich bei der Scientific Community um die der Technischen Wissenschaften und nicht um die der Wirtschaftswissenschaften. Abgesehen davon wird in den beiden an der Universität Maribor erstellten positiven Gutachten für das Fach "Informationssysteme" (zwar) die Erfüllung der dortigen Formalkriterien (selbstständige Forschung) bestätigt, es erfolgt aber keine inhaltliche Diskussion der dort vorgelegten Arbeiten.

Damit sind die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen nicht geeignet, die Beurteilung der senatsseitig eingeholten Gutachten, die anhand der Kriterien des § 103 UG erfolgte, zu entkräften (siehe dazu auch VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

In der Sitzung der Habilitationskommission am 17. Mai 2016, in deren Rahmen der öffent-lich zugängliche Habilitationsvortrag erfolgte, befasste sich die Habilitationskommission auch mit der Erörterung der wissenschaftlichen Qualität des Vortrags. Im Protokoll wird begründet und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Vortrag nicht die Anforderungen an einen wissenschaftlichen Vortrag erfüllen konnte. So wies der Habilitationsvortrag erhebliche Schwächen auf und konnte die Anforderungen an einen wissenschaftlichen Vortrag nicht erfüllen: Der Vortrag war unstrukturiert und nicht dazu geeignet, einen Überblick über Forschungsziele, eingesetzte Forschungsmethoden und ausgewählte Forschungsergebnisse zu liefern. Der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation konnte mangels theoretischer Fundierung und infolge erkennbarer methodischer Schwächen nicht erbracht werden. Im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualität ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Forschungsfragen im Bereich der Betriebswirtschaft klar zu formulieren und abzugrenzen. Auch konnten die Forschungsmethoden (sowohl quantitativ als auch qualitativ) und deren Anwendung nicht schlüssig dargelegt werden. In der anschließenden Diskussion verstärkte sich dieser Eindruck, da die Beschwerdeführerin methodischen Fragen auswich und eine wissenschaftliche Diskussion nicht möglich war. Es zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichende Kenntnis über das einschlägige Schrifttum aufwies. Es war für die Habilitationskommission nicht ersichtlich, welche Weiterentwicklung der relevanten akademischen Forschungsbereiche erzielt werden kann.

Auch das studentische Gutachten vom 22. Mai 2016 verneint schlüssig das Vorliegen der didaktischen Qualifikation der Beschwerdeführerin und zeigt nachvollziehbar auf, warum es dem Vortrag an Struktur, logischem Aufbau, einleitender Übersicht und einer Zusammenfas-sung der wesentlichen Ergebnisse fehlte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 103 Abs. 1 UG hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die bean-tragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß Abs. 3 leg. cit.

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens einen externen, als Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahestehenden Bereichs übertragen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. hat der Senat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskom-mission einzusetzen. Die Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

Das Rektorat erlässt gemäß Abs. 9 leg. cit. auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis.

Gemäß Satzung Teil C (Verfahrensbestimmungen) § 2 Abs. 5 der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (MBl. vom 16. Juli 2014, 23. Stück) werden die Mitglieder aus den Gruppen der Universitätsprofessoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Senat aufgrund eines Vorschlages des Dekans der zuständigen Fakultät bestellt. (...) Dem Dekan obliegt weiters die Koordination der Vorschläge für die Bestellung der Gutachter gemäß § 103 Abs. 5 UG.

Der Bewerber hat gemäß Satzung Teil C § 2 Abs. 11 in einem öffentlichen Vortrag von vorgegebener Dauer fachliche Qualifikation und didaktische Kompetenz nachzuweisen.

Gemäß Satzung Teil C § 2 Abs. 12 entscheidet die Habilitationskommission auf der Basis der vorliegenden Gutachten, schriftlichen Stellungnahmen sowie des öffentlichen Vortrags zunächst über die wissenschaftliche Qualifikation.

Gemäß Satzung Teil C § 2 Abs. 13 geben die Vertreter der Studierenden eine Stellungnahme zur didaktischen Qualifikation ab. Beurteilungsgrundlage ist die bisherige Lehrtätigkeit und der öffentliche Vortrag. Mit Zustimmung des Bewerbers können Ergebnisse einer Evaluierung der Lehre herangezogen werden.

Gemäß Satzung Teil C § 2 Abs. 14 hat die Habilitationskommission sodann über die didakti-sche Qualifikation zu entscheiden. Grundlage für diese Beurteilung sind der öffentliche Vortrag, die vorliegenden Stellungnahmen und allfällige Evaluierungsergebnisse.

3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich - entgegen dem unbelegten Beschwerdevorbingen - keine Anhaltspunkte ergaben, an der fachlichen Qualifikation der Habilitationskommissionsmitglieder zu zweifeln. So gehören alle der an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt beschäftigten Mitglieder der Habilitationskommission aus der Gruppe der Universitätsprofessoren und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter der für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" zuständigen Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an und sind somit im Fachbereich "Betriebswirtschaftslehre" einschlägig tätig. Das externe Kommissionsmitglied Univ.-Prof. Dr. XXXXgehört der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz an. Die Kommissionsmitglieder aus der Gruppe der Lehrenden wurden dem Senat gemäß Satzung Teil C § 2 Abs. 5 vom Dekan dieser Fakultät vorgeschlagen, sodass an deren Eignung zur Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin keinerlei Zweifel besteht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung des Habilitationsantrages durch das Rektorat in Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zu sehen sei, kann nicht gefolgt werden, weil - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - die Verfahren vor dem Arbeitsgericht einen vollkommen anderen Hintergrund haben und andere Organe der Universität involvieren.

Weiters erfolgte die Bestellung der Gutachter im Senat entsprechend den Vorgaben von UG und Satzung aufgrund eines Vorschlages der Professoren des Fachbereichs unter Mitwirkung des Dekans der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Entgegen dem Beschwerdevorbingen waren die bestellten Gutachter - da sie jeweils für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" habilitiert sind - für die Beurteilung qualifiziert, ob die vorgelegten Arbeiten den Anforderungen und wissenschaftlichen Standards für die Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Lehrbefugnis im Fach "Betriebswirtschaftslehre" genügten. Auch können diese Gutachter entgegen den Behauptungen in der Beschwerde eine umfassende, facheinschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit vorweisen, die sie zur Beurteilung des Antrages ausgezeichnet qualifizierten. Beide Personen weisen darüber hinaus Veröffentlichungen in wissenschaftlich angesehenen Journalen im Fachgebiet Wissensmanagement auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Professur, Arbeiten und Publikationen von Univ.-Prof. XXXX eindeutig den Forschungsbereichen Controlling und Produktions- und Logistikmanagement zuzuordnen seien, und Assoc.Prof. XXXX keine Fachexpertise und keine Erfahrungen im Bereich Wissensmanagement im kulturkomplexen Alpen-Adria-Raum habe, ändert daran nichts, da - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - auf das für die Lehrbefugnis beantragte Fach abzustellen ist und es zudem nachweisbar belegt ist, dass die beiden Gutachter auch im Bereich Wissensmanagement einschlägige Veröffentlichungen aufweisen.

Wie oben ausführlich dargelegt, erbrachte die Beschwerdeführerin weder den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Fähigkeiten noch den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten für das beantragte Habilitationsfach "Betriebswissenschaften" (siehe dazu auch VwGH 08.03.2018, Ra 2016/10/0045, m.w.N.).

Das Rektorat hat somit zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2015 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Betriebswirtschaftslehre" abgewiesen.

Abgesehen davon fordert § 103 Abs. 2 UG als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen (oder künstlerischen Qualifikation) und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers kumulativ (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160). Die Beschwerdeführerin lässt jedoch unbekämpft, dass sie den Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten nicht erbrachte. Schon deswegen fehlt eine erforderliche Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis.

Die Beschwerde ist daher (jedenfalls) als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Lehrbefugnis nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

didaktische Fähigkeiten, fachliche Eignung, Habilitationskommission,
hervorragende wissenschaftliche Fähigkeiten, Lehrbefugnis, Lehrfach,
Rektorat, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2137910.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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