Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2173505-1/4E
L526 2173506-1/5E
L526 2173509-1/4E
L526 2173510-1/4E
L526 2173514-1/4E
L526 2173516-1/4E
L526 2173519-1/4E
L526 2192162-1/5E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXXX auch XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXXX beschlossen:XXXXX auch römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXXdiese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXXX StA. Georgien, diese vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, ZXXXXXbeschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXXdiese vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durchXXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, ZXXXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF8" bezeichnet) sind Staatsangehörige Georgiens. BF2 und BF5 sind Ehegatten und die Eltern der übrigen BF. BF1, BF2 und BF4 bis BF7 brachten am 6.9.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Für BF3 wurde am 11.9.2015 und für BF8 wurde am 16.2.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte BF2 anlässlich der Erstbefragung vor, dass er im Jahr 2012 Wahlbeobachter bei mehreren Wahlen in der Stadt XXXXX gewesen sei. Es seien einige Leute von der Partei "Georgischer Traum" auf ihn zugekommen, welche ihn aufforderten, nicht auf Wahlfälschungen und Manipulationen die Wahl betreffend zu reagieren. Diese Leute seien alle drei bis vier Tage gekommen und hätten gesagt, dass sie die Wahlen fälschen würden. Von diesen Leuten sei auch gedroht worden, dass er seine Familie und sein Vermögen verlieren würde, falls er nicht die Augen verschließen und Wahlmanipulationen zulassen würde. Die Partei habe dann tatsächlich gewonnen. Nach der Wahl seien die Leute wieder gekommen, hätten ihn beschuldigt, dass er sie nicht unterstützt habe und hätten ihn geschlagen. Er habe Angst, dass er und seine Familie von diesen Leuten getötet würden. Er habe auch sein Unternehmen durch diese Leute verloren und habe sich dann entschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Im Falle der Rückkehr nach Georgien fürchte er, von den Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" schwer misshandelt oder sogar getötet zu werden.
2. Am 16.3.2016 wurden die BF von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "bB" genannt) einvernommen. Anlässlich dieser Befragung vor der bB gab er zusammengefasst an, zwei oder drei Tage vor den Wahlen im Jahr 2014 seien unbekannte Personen zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er wegen Wahlfälschungen die Augen verschließen solle. Das habe er natürlich abgelehnt. Es hätten chaotische Zustände geherrscht und aus der Wahl sei kein eindeutiger Sieger hervorgegangen. Es sei zu einem zweiten Wahlgang gekommen. Es habe sich um die Bürgermeisterwahlen gehandelt. Zwei oder drei Tage danach seien Leute ohne Uniform in einem Polizeiauto zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit Gewalt gezwungen, in einen nahe liegenden Park mitzukommen. Dort habe man ihn misshandelt und ihm Vorwürfe gemacht, dass er nicht gemacht habe, was man von ihm verlangt hatte. Sein Kopf wäre "gebrochen" und er sei dann bewusstlos gewesen und alleine im Park aufgewacht. Er habe nicht ins Krankenhaus wollen - er habe dort schlecht sagen können, dass die Polizei ihn geschlagen hätte; hätte man doch wiederum die Polizei gerufen - und seine Frau habe dann den Kinderarzt angerufen, welcher ihn versorgt habe. Er sei in der Folge von Unbekannten angerufen worden, habe aber nicht reagiert. Dann sei er wieder zu Hause aufgesucht worden und es sei auch seine Familie bedroht worden. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen und am zweiten Wahlgang gar nicht mehr teilzunehmen. Da Wahlfälschungen öfters angezeigt werden, hätte er dafür auch ins Gefängnis kommen können. Im Juni sei er mit seiner Familie dann in ein Dorf gefahren und habe dort gewartet. Nach den Wahlen - er hätte nicht gedacht, dass er noch in Gefahr sei - habe er sich wieder getraut, nach XXXXX zurückzukehren. Es seien aber wieder dieselben Männer auf ihn zugekommen, hätten ihm gesagt, dass die Stadt jetzt ihnen gehöre und ihm Flüchten nicht mehr helfen würde. Er sei verspottet worden, da er weggelaufen wäre wie ein Hase. Er sei dann wieder zum Alltag zurückgekehrt und habe normal in seinem Unternehmen gearbeitet und Aufträge entgegengenommen. Er habe einen Auftrag erhalten, ein Haus zu bauen. Nach Erledigung dieses Auftrages sei er aber nicht bezahlt worden. Da es sich um einen höheren Beamten des Innenministeriums gehandelt habe, habe ihm sein Anwalt abgeraten, dies anzuzeigen. Er habe deshalb Schulden gemacht und sein Haus verkaufen müssen. In der Folge habe man ihm auch fälschlicherweise unterstellt, dass er betrunken Auto gefahren sei und habe ihm den Führerschein abgenommen. Zwei Monate später habe