TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 L526 2173509-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §60
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L526 2173505-1/4E

L526 2173506-1/5E

L526 2173509-1/4E

L526 2173510-1/4E

L526 2173514-1/4E

L526 2173516-1/4E

L526 2173519-1/4E

L526 2192162-1/5E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX auch XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXXdiese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Georgien, diese vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, ZXXXXXbeschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXXXdiese vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, XXXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Georgien, vertreten durchXXXXX diese vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, ZXXXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF8" bezeichnet) sind Staatsangehörige Georgiens. BF2 und BF5 sind Ehegatten und die Eltern der übrigen BF. BF1, BF2 und BF4 bis BF7 brachten am 6.9.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Für BF3 wurde am 11.9.2015 und für BF8 wurde am 16.2.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte BF2 anlässlich der Erstbefragung vor, dass er im Jahr 2012 Wahlbeobachter bei mehreren Wahlen in der Stadt XXXXX gewesen sei. Es seien einige Leute von der Partei "Georgischer Traum" auf ihn zugekommen, welche ihn aufforderten, nicht auf Wahlfälschungen und Manipulationen die Wahl betreffend zu reagieren. Diese Leute seien alle drei bis vier Tage gekommen und hätten gesagt, dass sie die Wahlen fälschen würden. Von diesen Leuten sei auch gedroht worden, dass er seine Familie und sein Vermögen verlieren würde, falls er nicht die Augen verschließen und Wahlmanipulationen zulassen würde. Die Partei habe dann tatsächlich gewonnen. Nach der Wahl seien die Leute wieder gekommen, hätten ihn beschuldigt, dass er sie nicht unterstützt habe und hätten ihn geschlagen. Er habe Angst, dass er und seine Familie von diesen Leuten getötet würden. Er habe auch sein Unternehmen durch diese Leute verloren und habe sich dann entschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Im Falle der Rückkehr nach Georgien fürchte er, von den Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" schwer misshandelt oder sogar getötet zu werden.

2. Am 16.3.2016 wurden die BF von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "bB" genannt) einvernommen. Anlässlich dieser Befragung vor der bB gab er zusammengefasst an, zwei oder drei Tage vor den Wahlen im Jahr 2014 seien unbekannte Personen zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er wegen Wahlfälschungen die Augen verschließen solle. Das habe er natürlich abgelehnt. Es hätten chaotische Zustände geherrscht und aus der Wahl sei kein eindeutiger Sieger hervorgegangen. Es sei zu einem zweiten Wahlgang gekommen. Es habe sich um die Bürgermeisterwahlen gehandelt. Zwei oder drei Tage danach seien Leute ohne Uniform in einem Polizeiauto zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit Gewalt gezwungen, in einen nahe liegenden Park mitzukommen. Dort habe man ihn misshandelt und ihm Vorwürfe gemacht, dass er nicht gemacht habe, was man von ihm verlangt hatte. Sein Kopf wäre "gebrochen" und er sei dann bewusstlos gewesen und alleine im Park aufgewacht. Er habe nicht ins Krankenhaus wollen - er habe dort schlecht sagen können, dass die Polizei ihn geschlagen hätte; hätte man doch wiederum die Polizei gerufen - und seine Frau habe dann den Kinderarzt angerufen, welcher ihn versorgt habe. Er sei in der Folge von Unbekannten angerufen worden, habe aber nicht reagiert. Dann sei er wieder zu Hause aufgesucht worden und es sei auch seine Familie bedroht worden. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen und am zweiten Wahlgang gar nicht mehr teilzunehmen. Da Wahlfälschungen öfters angezeigt werden, hätte er dafür auch ins Gefängnis kommen können. Im Juni sei er mit seiner Familie dann in ein Dorf gefahren und habe dort gewartet. Nach den Wahlen - er hätte nicht gedacht, dass er noch in Gefahr sei - habe er sich wieder getraut, nach XXXXX zurückzukehren. Es seien aber wieder dieselben Männer auf ihn zugekommen, hätten ihm gesagt, dass die Stadt jetzt ihnen gehöre und ihm Flüchten nicht mehr helfen würde. Er sei verspottet worden, da er weggelaufen wäre wie ein Hase. Er sei dann wieder zum Alltag zurückgekehrt und habe normal in seinem Unternehmen gearbeitet und Aufträge entgegengenommen. Er habe einen Auftrag erhalten, ein Haus zu bauen. Nach Erledigung dieses Auftrages sei er aber nicht bezahlt worden. Da es sich um einen höheren Beamten des Innenministeriums gehandelt habe, habe ihm sein Anwalt abgeraten, dies anzuzeigen. Er habe deshalb Schulden gemacht und sein Haus verkaufen müssen. In der Folge habe man ihm auch fälschlicherweise unterstellt, dass er betrunken Auto gefahren sei und habe ihm den Führerschein abgenommen. Zwei Monate später habe er eine Droh-SMS bekommen, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass es ihm nicht helfe, wenn er die Wohnungen wechsle. Danach habe er seine Familie in ein Bergdorf gebracht und er habe nach Möglichkeiten für eine Reise nach Europa gesucht. Drei Monate später habe er mit seiner Familie Georgien verlassen.

BF5 brachte eine im Wesentlichen gleichlautende Geschichte vor.

Zum Beweis seines Vorbringens legte BF2 Unterlagen in georgischer Sprache, teilweise samt Übersetzung (darunter eine Urkunde, aus welcher hervorgeht, dass BF2 als "Beobachter in allen Ebenen der Wahlkommissionen" und als Mitglied von Wahlkommissionen bestellt wurde) sowie Kopien mehrerer Ausweise und eine Heiratsurkunde vor. BF5 legte ebenfalls Dokumente vor.

3. Im Laufe des Verfahrens wurden Arztbriefe verschiedener Kliniken und Institute vorgelegt, welchen zufolge bei BF3 insgesamt etwa fünfundzwanzig verschiedene Behinderungen bzw. Krankheiten diagnostiziert wurden.

Einem Schreiben einer Universitätsklinik lässt sich entnehmen, dass - um BF3 mit Langzeitbeatmung aus dem Krankenhaus entlassen zu können - eine häusliche Umgebung geschaffen werden müsse, die dies zuließe. Dem zeitlich jüngsten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztbrief lässt sich entnehmen, dass BF3 heimbeatmet und mittels einer Sonde ernährt wird. Zudem wurden Kontrollen in der Pulmo-Ambulanz, in der kinderorthopädischen Ambulanz sowie die Bereuung durch ein Kinder-Palliativ-Team empfohlen.

4. Am 24.05.2017 wurde BF2 ein weiteres Mal - im Wesentlichen zu seiner Integration und dem Gesundheitszustand des BF3 - gehört. Zum Gesundheitszustand des BF3 gab BF2 unter anderem an, dass dieser an Sauerstoffmangel leide und deswegen oft Notzustände habe. Er würde hin und wieder bewusstlos. Er habe Schlafstörungen und weine häufig. Da er nicht sprechen könne, wisse man nicht, unter welchen Schmerzen er leide. Er benötige Vollzeitpflege und man könne ihn keine fünf Minuten alleine lassen. BF3 würde mittels einer Sonde tätlich Medikamente und Essen verabreicht bekommen. Er benötige auch einen Darmbeutel, der regelmäßig zu wechseln ist sowie Verbandszeug und Desinfektionsmittel. In Georgien könne man sich keine Medikamente leisten und man habe auch kein Beatmungsgerät. Nach Georgien könne man auch nicht zurückkehren, weil es keine staatliche Versicherung gebe. Man müsse bei sozialen Netzwerken um Hilfe betteln; vom Staat gebe es keine Unterstützung.

2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF in Bezug auf die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF2 als Wahlbeobachter als nicht glaubwürdig, wobei sich die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen in der Zitierung der Aussagen des BF2 und der Schlussfolgerung, dass den gesamten diesbezüglichen Erzählungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, erschöpft. Die Aussagen der BF5 wurden überhaupt nicht erwähnt. Zur Behinderung bzw. den Erkrankungen des BF3 wurde unter Hinweis auf die im Bescheid betreffend BF3 angeführten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Georgien lediglich ausgeführt, dass die Pflege und Betreuung des BF3 auch im Heimatland möglich und diesbezügliche medizinische Versorgungsmöglichkeiten dort auch gegeben wären.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I, abgesehen von allgemeinen Ausführungen und Gesetzeszitaten, lediglich ausgeführt, dass BF3 eine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt II wurde, neben der Anführung von Gesetzeszitaten, ausgeführt, die Pflege des BF3 sei auch in Georgien möglich und seien die diesbezüglichen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten auch im Heimatland gegeben.

In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III finden sich Feststellungen etwa die Einreise und den Aufenthalt der Familie sowie die vorhandene Versorgung von BF3 in Georgien betreffend. Schließlich wurde dargelegt, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde.

3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde am 11.10.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen des BF2 seitens der belangten Behörde nicht richtig gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt worden sei. BF2 sei schwerst am Kopf verletzt worden. Es fehle an Feststellungen in Bezug auf das Fluchtvorbringen, insbesondere den Verfolgern, den Mitgliedern des "Georgischen Traumes" - in diesem Zusammenhang wurden mehrere Berichte Betroffener zitiert - und habe die bB es unterlassen, den Sachverhalt klar zu ermitteln und den BF im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht entsprechend zu manuduzieren.

Die gesamte Familie wäre im Falle der zwangsweisen Rückkehr einer existentiellen Notlage ausgesetzt, da sie in Georgien keinerlei Perspektiven mehr hätten. Eine solcher Sachverhalt sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter § 50 FPG zu subsumieren. Der minderjährige BF3 leide an irreparablen Hirnschäden und werde künstlich beatmet. Für ihn komme eine Außerlandesbringung schon aus medizinischen Gründen nicht in Frage.

Einer der Beschwerdeschrift beigelegten "Stellungnahme" eines Universitätsklinikums vom 3.10.2015 ist zu entnehmen, dass BF 3 vom mobilen Kinderpalliativteam betreut würde. Da durch seine ausgeprägte Hirnschädigung ein Schlucken nicht möglich sei und er mittels Tracheostoma und Heimbeatmung versorgt würde, wäre eine regelmäßige Kontrolle im Krankenhaus-Setting notwendig. Ein Ortswechsel wäre für ihn äußerst anstrengend und nicht zumutbar, "ganz geschweige die weitere medizinische Versorgung, wenn man die komplizierte Vorgeschichte XXXXXs nicht kennt." Einem Schreiben die Physiotherapie des BF3 betreffend lässt sich entnehmen, dass BF3 im Alter von 24 Monaten einen stabilen Zustand mit Heimbeatmung und PEG-Sondenernährung zeige und entsprechend seiner Grunderkrankung und seinen physischen Möglichkeiten davon auszugehen sei, dass BF3 von einer physiotherapeutischen Betreuung sehr gut profitieren und eine Förderung Sinn ergeben würde.

Ferner wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für BF5 vorgelegt.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 26.10.2017 die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.

5. Am 11.7.2018 wurde ein Schreiben des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz vorgelegt, demzufolge in Beantwortung eines Antrages eines Herrn XXXXX betreffend den Rücktransport des BF3 aus der österreichischen Republik nach Georgien und seine Behandlung und Finanzierung mitgeteilt wird, dass das Transportieren des Patienten mit dem Reanomobile unter Berücksichtigung der Tatsache der künstlichen Beatmung des Patienten und der Länge der Transportweges mit großen Gesundheitsrisiken verbunden sei und aus diesen Gründen keine Hilfestellung geboten werden könne.

6. Am 16.11.2018 wurde ein Bericht über die Wegweisung des BF2 aus der Wohnung der Familie sowie ein Betretungsverbot wegen eines von ihm der BF5 erteilten Kopfstoßes vorgelegt, worin unter anderem auch angeführt wurde, dass BF2 dies geleugnet und sich BF5 vehement gegen das Betretungsverbot ausgesprochen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die bB hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich. Die Behörde hat wesentliche Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Auch wurden die Aussagen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel und sonstigen Unterlagen keiner Würdigung unterzogen, weshalb die Entscheidungen für die erkennende Richterin zur Gänze nicht nachvollziehbar ist.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. Des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

3.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

3.2.1. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF3

Im Zuge des Verfahrens ist hervorgekommen, dass BF3 unter einer schweren Behinderung und verschiedenen Krankheiten leidet, mittels Beatmungsgerät beatmet und mittels einer Sonde ernährt wird. Die bB hat sich mit den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht auseinandergesetzt und es werden keine Feststellungen über die konkret vorliegenden Krankheiten bzw. die Behinderungen des BF3 getroffen; es wird nur ausgeführt, dass BF3 schwer behindert und pflegbedürftig ist. Es wurde jegliche Ermittlungstätigkeit zu vorhandenen Behandlungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Georgien sowie über deren Verfügbarkeit und Leistbarkeit im konkret vorliegenden Fall unterlassen.

Die seitens der bB angeführte pauschale Begründung, es wären Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten auch im Heimatland gegeben, reicht nicht aus. Sofern auf die Ausführungen des Länderinformationsblattes zu Georgien verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin ausgeführt wird, für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen wäre allein in Tiflis eine Behandlung möglich. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft und diesfalls eine Anreise vom künftigen Wohnort der BF dorthin zumutbar wäre, wurde von der Behörde nicht geprüft. Im Hinblick auf verfügbare Medikamente wird im Länderinformationsblatt lediglich ausgeführt, dass diese weitgehend importiert werden. Ausführungen über Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten werden lediglich in Bezug auf Hepatitis C sowie Nierentransplantation und Dialyse getätigt, wovon BF3 jedoch nicht betroffen ist. In Bezug auf die Deckung der Behandlungskosten lässt sich dem Länderinformationsblatt entnehmen, dass die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren teilweise - abhängig von der Krankheit - gedeckt wäre. Über welche Krankheiten es sich dabei handelt, wird nicht ausgeführt und wurde dies von der bB auch nicht ermittelt. Darüberhinaus finden sich im Länderinformationsblatt weitere Ausführungen in Bezug auf HIV, RV, Insulin und Dialyse, wovon BF3 ebenfalls nicht betroffen ist.

Die bB hat es auch unterlassen, den aktuellen Gesundheitszustand zu ermitteln und sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob BF3 im Falle einer - allenfalls medizinisch unterstützten -

Abschiebung dem Risiko einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

Die bB hätte sich - vor allem vor dem Hintergrund der Schilderungen des BF2 über den Zustand des BF3 und den diesbezüglichen Angaben in den vorgelegten ärztlichen Attesten - mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob BF3 im Herkunftsstaat einen Zugang zur notwendigen Behandlung, zu den notwendigen Medikamenten und dem notwendigen Medizin- und Heilmittelbedarf sowie zu allenfalls sonst notwendigen Leistungen haben wird, sodass er nicht einem EMRK-relevanten Risiko ausgesetzt sein wird, wobei insbesondere die geographische Erreichbarkeit der verfügbaren Einrichtungen, die Kosten für die notwendige Behandlung bzw. Betreuung - welche sich aus den konkret vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen des BF3 und dem daraus resultierenden notwendigen Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf ergeben - sowie das Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerke zu bedenken gewesen wären. Es fehlen ferner Feststellungen und die dazu notwenigen Ermittlungen im Hinblick auf die Frage, ob die BF - in Anbetracht ihrer persönlichen Situation - im Falle ihrer Rückkehr in eine Notlage geraten würden.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, die notwendigen Ermittlungen zu tätigen und die daraus resultierenden Feststellungen zu treffen haben.

In diesem Zusammenhang wird die bB auch die zwischenzeitig vorgelegten Atteste zu beachten haben.

3.2.2 Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF2:

Auch in Bezug auf die vorgetragene Fluchtgeschichte fehlen tragfähige Feststellungen und die von den BF getätigten Aussagen und vorgelegten Beweismittel wurden nicht gewürdigt. Zwar hat die bB den BF offenbar ausreichend Zeit gegeben, ihre Fluchtgeschichte zu erzählen und hat - wenn auch nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in ausreichendem Maß - durch konkrete Fragestellungen den Wahrheitsgehalt der Aussage zu ergründen versucht, jedoch ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb sie der von den BF vorgetragenen Geschichte und den auf ihre Fragen erteilten Antworten keinen Glauben schenkt bzw. weshalb sie diese für nicht relevant erachtet und ergibt sich dies auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der schlichte Hinweis, dass der gesamten Erzählung die Glaubwürdigkeit zu versagen war, reicht nicht aus. Die Aussagen der BF5 wurden nicht einmal zitiert, geschweige denn in Bezug zu den Aussagen ihres Ehegatten gesetzt (siehe dazu auch unter 3.3) und auch mit den vorgelegten Urkunden hat sich die bB offenkundig nicht auseinandergesetzt.

Um eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, wäre es vor allem notwendig gewesen, Details zu erfragen und die Aussagen der BF gegenüberzustellen, um diese auf mögliche Widersprüche hin zu überprüfen. Auch wäre es notwendig gewesen, die konkreten Umstände bzw. Details zum geschilderten Überfall bzw. die Misshandlung des BF2 von diesem zu erfragen. Sofern BF3 angibt, sein Kopf wäre "gebrochen" worden, lässt dies nicht erkennen, um welche Verletzung es sich tatsächlich handelte und hätte die bB dies zu hinterfragen und anhand der Angaben etwa die Plausibilität der Geschichte zu überprüfen gehabt. Im Falle einer schweren Verletzung ist es auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die Kopfwunde Narben oder sonstige Spuren hinterlassen hat und hätte die bB dies auch leicht überprüfen können.

Die bB wird diese Schritte nachzuholen haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im gegenständlichen Fall wurden auch keine Ermittlungsschritte getätigt, welche eine Überprüfung der Plausibilität des Vorbringens vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen zulassen würden.

In diesem Zusammenhang übersieht die bB, dass Behauptungen eines Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.

Die bB wird im weiteren Verfahren eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung der dargebotenen Geschichte sowie eine Plausibilitätsprüfung vor dem Hintergrund der für den gegenständlichen Fall relevanten, verfügbaren Informationen zum Herkunftsland vorzunehmen haben und die Ergebnisse des Verfahrens sowie die vorgelegten Beweismittel, auch unter Einbeziehung der zwischenzeitig vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen zu würdigen haben. In diesem Zusammenhang wird sie sich etwa auch mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten (AS 261 ff) auseinanderzusetzen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung, wie nachstehend erläutert, zu verwerten haben.

3.3 Ergänzend dazu ist, wie oben bereits erwähnt, zu bemerken, dass der Bescheid auch an gravierenden Begründungsmängeln leidet.

In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).

Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Die bB fasst, wie bereits erwähnt, in ihrer Beweiswürdigung der vorgebrachten Fluchtgründe die Aussagen des BF2 jeweils zusammen, ohne diese im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu verwerten und ohne nachvollziehbare Schlussfolgerungen zu tätigen und darzulegen, weshalb die Angaben des BF2 als nicht glaubhaft oder nicht relevant angesehen werden. Die Begründung erschöpft sich in der Aussage, dass den gesamten in Bezug auf die Fluchtgeschichte getätigten Erzählungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Dem eingesehenen Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die bB auch konkrete Fragen zur dargebotenen Geschichte stellt, jedoch lässt sie es auch diesbezüglich an einer Erklärung vermissen, weshalb sie den vom BF erteilten Antworten nicht folgen konnte und zur Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens gelangt.

Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), S. 116: Eine Scheinbegründung wäre es z.B., wenn nicht mehr gesagt wird als: "Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens war wie im Spruch zu entscheiden.").

Eine Zusammenfassung des Vorbringens einer Partei ohne jede beweiswürdigende Auseinandersetzung damit und dem bloßen Hinweis darauf, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig sei, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist dem gleichzuhalten.

Die bB würdigt auch das Vorbringen der BF5, ebenso wie die im Verfahren vorgelegten Urkunden der BF nicht. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsätze erweist sich diese Vorgehensweise jedenfalls als unzureichend.

Auch die rechtliche Beurteilung der bB ist insoferne mangelhaft, als es die bB durchwegs bei der Zusammenfassung der Aussagen des BF2 und der Zitierung von Judikaten belässt, ohne einen Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen und ohne eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die im Spruch genannten Normen zu tätigen.

Den BF ist daher beizupflichten, wenn diese sinngemäß eine grobe Mangelhaftigkeit des geführten Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheides rügen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die bB weder im Rahmen der Einvernahme noch in der darauf basierenden Beweiswürdigung des Bescheides mit dem Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der BF sowie dem Gesundheitszustand des BF3 und möglichen Gefährdungen im Sinne der EMRK im Rückkehrfall hinreichend auseinandergesetzt hat. Aufgrund der gravierenden Ermittlungslücken und Verfahrensmängel kann von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Sachverhaltselemente die bB davon ausgeht, dass die BF kein glaubhaftes Vorbringen erstattet hätten und sich keine Gefährdung im Falle der Rückkehr für die BF ergeben würde. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche.

Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.

Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zur Ermittlung des Sachverhaltes, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, wird die bB im fortgesetzten Verfahren ein umfassendes Ermittlungsverfahren sowie eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen haben, wobei sie insbesondere die unter 3.2. getätigten Aussagen zu beachten hat. Die bB wird auch auf den konkreten Fall bezogene, aktuelle und umfassende länderkundliche Feststellungen zu treffen und diese in Bezug zu den konkreten Verhältnissen der BF und deren Vorbringen und Rückkehrbefürchtungen zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die bB zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die bB auch mit den dort gemachten verfahrensrechtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen hat.

Im weiteren Verfahren wird die bB, wie bereits angemerkt, auch die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen haben.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,
Fluchtgründe, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer Schutz,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2173509.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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