Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
I414 1234447-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 02.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 13.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.09.2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin, Mag. XXXX, geb. XXXX in XXXX.Am 30.09.2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin, Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 .
Am XXXX2010 wurde in XXXX die gemeinsame Tochter, XXXX geboren, welche österreichische Staatsbürgerin ist.Am XXXX2010 wurde in römisch 40 die gemeinsame Tochter, römisch 40 geboren, welche österreichische Staatsbürgerin ist.
Der Antrag wurde durch den Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis, Zl. A10 234.447-0/2008/13E rechtskräftig am 14.09.2010 negativ entschieden.
In der Zeit vom 01.12.2011 bis zum 13.08.2015 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel - Familienangehöriger.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 6 EUR (480 EUR) und im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.08.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 6 EUR (480 EUR) und im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das 25- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, rechtskräftig am 06.04.2016, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das 25- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, rechtskräftig am 06.04.2016, verurteilt.
Am 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 10.06.2016 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Nigeria mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2017, zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig am 17.03.2017, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.03.2017, zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig am 17.03.2017, verurteilt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.10.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde eingebracht.
Für den 19.10.2018 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers geladen.
Am 19.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachfolgende Urkunden vor: