Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 1410377-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er gemeinsam mit einigen anderen Personen im Auftrag eines Ölhändlers illegal Erdöl aus einer Pipeline gezapft bzw. verladen habe. Dabei sei er von den Bewohnern eines naheliegenden Dorfes und von der Polizei angegriffen worden. Es seien Schüsse gefallen und der Beschwerdeführer habe als einziger überlebt. Daraufhin sei er aus Nigeria ausgereist. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner bzw. die Polizei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er gemeinsam mit einigen anderen Personen im Auftrag eines Ölhändlers illegal Erdöl aus einer Pipeline gezapft bzw. verladen habe. Dabei sei er von den Bewohnern eines naheliegenden Dorfes und von der Polizei angegriffen worden. Es seien Schüsse gefallen und der Beschwerdeführer habe als einziger überlebt. Daraufhin sei er aus Nigeria ausgereist. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner bzw. die Polizei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.