Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2202774-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. IFA: XXXX Verfahren: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. IFA: römisch 40 Verfahren: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Nachdem dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, am 22.11.2017 die Einreise nach Deutschland verweigert und er von der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgewiesen worden war, stellte er am 22.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, der Volksgruppe "Khumar" anzugehören und sich zum Hinduismus zu bekennen. Er habe die Grundschule bis zur achten Schulstufe besucht, jedoch verfüge er über keinen Schulabschluss. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, es habe Streitigkeiten zwischen Hindus und Moslems in seinem Ort und dem Nachbarort gegeben. Es habe damit begonnen, dass ein hinduistisches Mädchen von einem moslemischen Jungen beleidigt worden sei und ihre Brüder mit ein paar anderen Dorfbewohnern den Jungen dann umgebracht hätten. Diese Streitigkeit habe sich immer mehr verbreitet und zwischen August und September 2016 seien deswegen insgesamt circa 50 bis 60 Personen getötet worden. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers seien bei einer Sitzung von Hindu-Führern gewesen und bei der Heimfahrt sei dann sein Vater und ungefähr sechs bis sieben Personen erschossen worden. Sie hätten den Verdächtigen für diese Tat angezeigt. Er sei zuerst von der Polizei verhaftet, aber nach zwei Monaten wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von einer Gruppe - glaublich dieses Verdächtigen - attackiert sowie geschlagen worden und von diesem Mann nach § 26 und § 307 angezeigt worden. Er habe über den Beschwerdeführer in der Zeitung geschrieben, dass er in der Stadt randaliert und illegale Sachen gemacht haben soll. Wie die gerichtlichen Verhandlungen dann weitergegangen seien, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben dort unsicher.Nachdem dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, am 22.11.2017 die Einreise nach Deutschland verweigert und er von der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgewiesen worden war, stellte er am 22.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, der Volksgruppe "Khumar" anzugehören und sich zum Hinduismus zu bekennen. Er habe die Grundschule bis zur achten Schulstufe besucht, jedoch verfüge er über keinen Schulabschluss. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, es habe Streitigkeiten zwischen Hindus und Moslems in seinem Ort und dem Nachbarort gegeben. Es habe damit begonnen, dass ein hinduistisches Mädchen von einem moslemischen Jungen beleidigt worden sei und ihre Brüder mit ein paar anderen Dorfbewohnern den Jungen dann umgebracht hätten. Diese Streitigkeit habe sich immer mehr verbreitet und zwischen August und September 2016 seien deswegen insgesamt circa 50 bis 60 Personen getötet worden. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers seien bei einer Sitzung von Hindu-Führern gewesen und bei der Heimfahrt sei dann sein Vater und ungefähr sechs bis sieben Personen erschossen worden. Sie hätten den Verdächtigen für diese Tat angezeigt. Er sei zuerst von der Polizei verhaftet, aber nach zwei Monaten wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von einer Gruppe - glaublich dieses Verdächtigen - attackiert sowie geschlagen worden und von diesem Mann nach Paragraph 26 und Paragraph 307, angezeigt worden. Er habe über den Beschwerdeführer in der Zeitung geschrieben, dass er in der Stadt randaliert und illegale Sachen gemacht haben soll. Wie die gerichtlichen Verhandlungen dann weitergegangen seien, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben dort unsicher.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund näher befragt und gab im Übrigen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei der Volksgruppe "Kshatriya" zugehörig und habe in Indien im Bundesstaat Uttar Pradesh, von Jänner 2016 bis zur Ausreise im März 2016 in einer Wohnung eines Freundes gelebt. Seine Eltern seien beide im Jahr 2013 verstorben und er habe keine Geschwister. Es würden noch Onkel väterlicher- und mütterlicherseits in Indien leben, mit welchen er aber keinen Kontakt habe. Er habe acht Jahre die Schule besucht und von 2013 bis Anfang 2016 als Landwirt auf den Feldern eines Onkels gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und keine Freunde. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit als Lieferant. In seiner Freizeit gehe er spazieren. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen einerseits wegen inhaltsleerer und bloß allgemeiner Angaben und andererseits wegen etlicher Widersprüche nicht glaubhaft sei. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden würden und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem gesunden, erwerbsfähigen und arbeitswilligen Mann mit Schulbildung und langjähriger Arbeitserfahrung zumutbar wäre, sein Leben in Indien zu meistern, zumal er auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine karitativ tätige Organisation wenden könne. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil sich der Beschwerdeführer seit einem äußerst kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte und keine wesentlichen integrativen Bindungen bestehen würden.Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen einerseits wegen inhaltsleerer und bloß allgemeiner Angaben und andererseits wegen etlicher Widersprüche nicht glaubhaft sei. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden würden und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem gesunden, erwerbsfähigen und arbeitswilligen Mann mit Schulbildung und langjähriger Arbeitserfahrung zumutbar wäre, sein Leben in Indien zu meistern, zumal er auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine karitativ tätige Organisation wenden könne. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil sich der Beschwerdeführer seit einem äußerst kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte und keine wesentlichen integrativen Bindungen bestehen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit einem am 22.08.2018 eingelangten Schriftsatz ergänzt wurde. Darin wurde neben einem offensichtlich irrtümlich eingefügten Textbaustein im Wesentlichen moniert, die generellen Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde eine gute Grundlage für konkrete Recherchen bieten. Die Beweiswürdigung erweise sich als unbrauchbar, weil sich aus dem Protokoll ergebe, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailreich geschildert und sämtliche nachgefragte Einzelheiten zufriedenstellend beantwortet habe. Da der Beschwerdeführer aufgrund eines religiös-politischen Konflikts in Indien bedroht worden sei und außerhalb seiner regionalen Heimat über keine brauchbaren Verbindungen verfüge, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich und nicht zumutbar. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Arbeit als Zeitungszusteller dokumentiere seinen Fleiß und die bereits vorhandene Verwurzelung am Arbeitsmarkt. Zudem könne er sich in der deutschen Sprache verständigen und er sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Kaste Kshatriya an und bekennt sich zum hinduistischen Glauben. Am 22.11.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er stammt aus dem Bundesstaat Uttar Pradesh, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und anschließend als Landwirt auf den Feldern seines Onkels arbeitete. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. In Indien leben noch Onkel väter- und mütterlicherseits, zu denen ein normales Verwandtschaftsverhältnis bestand, aber derzeit kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer lebte in Indien mehrere Jahre bei seinem Onkel und zuletzt für einige Monate in der Wohnung eines Freundes. Der Beschwerdeführer beherrscht Hindi in Wort und Schrift.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über Familienangehörige noch Freunde und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er arbeitet als Zeitungszusteller und bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Am 13.03.2018 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe "Botendienst" an. Bis dato hat er keine Deutschkurse oder Deutschprüfungen absolviert und er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur Lage in Indien:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen: