TE Bvwg Beschluss 2018/12/3 W138 2199891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AVG §37
B-VG Art.133 Abs4
VermG §17 Z1
VermG §18
VermG §18a Abs2
VermG §18a Abs3 Z1
VermG §3 Abs4
VermG §34
VermG §43 Abs6
VermG §57
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18 heute
  2. VermG § 18 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 18 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 57 heute
  2. VermG § 57 gültig ab 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022
  3. VermG § 57 gültig von 20.07.2022 bis 27.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  4. VermG § 57 gültig von 09.07.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  5. VermG § 57 gültig von 17.07.2013 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  6. VermG § 57 gültig von 07.05.2012 bis 16.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  7. VermG § 57 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  8. VermG § 57 gültig von 04.07.2008 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  9. VermG § 57 gültig von 10.01.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2008
  10. VermG § 57 gültig von 28.02.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  11. VermG § 57 gültig von 28.11.2001 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VermG § 57 gültig von 01.01.1969 bis 27.11.2001

Spruch

W138 2199671-1/7E

W138 2199891-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der 1.) XXXX und des 2.) XXXX beide vertreten durch: Dr. Christian FÜGGER, Rechtsanwalt, Josefstraße 1, 3100 St. Pölten gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der 1.) römisch 40 und des 2.) römisch 40 beide vertreten durch: Dr. Christian FÜGGER, Rechtsanwalt, Josefstraße 1, 3100 St. Pölten gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt St. Pölten zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt St. Pölten zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Auf Grundlage des Plans der SXXXX ZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. XXXX, EZ XXXX gemäß § 17 Z 1 VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013 gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 geführt.Auf Grundlage des Plans der SXXXX ZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. römisch 40 , EZ römisch 40 gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 geführt.

Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. § 18a VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen.Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. Paragraph 18 a, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen.

In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst.XXXX, EZ XXXX beim VA am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 VermG.In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst.XXXX, EZ römisch 40 beim VA am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. Paragraph 34, VermG.

Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach § 18a Abs. 2 VermG idF. BGBl. I Nr. 51/2016 anzuberaumen.Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, anzuberaumen.

In der Grenzverhandlung vom 03.05.2017 stimmten die Beschwerdeführer und der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes den Grenzverläufen zu. Ein eigener Umwandlungsplan wurde vom VA nicht erstellt. Beim ursprünglichen Umwandlungsplan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde das Datum auf den 06.09.2017 geändert und Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen. Auch auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA keinen Bescheid.

Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. § 17 Z 1 VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. Paragraph 17, Ziffer eins, VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.

Auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19.

Gegen den vorgenannten Bescheid des VA erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2018 fristgerecht Beschwerden und führten im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten werde, da dieser auf einem unvollständigen Ermittlungsverfahren und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründen würde.

Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass das GrundstückXXXX aufgrund des Antrages des Grundeigentümers von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden solle. Als Begründung werde angegeben, dass die Grundlage für die Umwandlung ein Plan vom 13.09.2017 mit der GZ: 5767 des Planverfassers SXXXX ZT GmbH gewesen sei und die Grundstücke und deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan eingezeichnet seien. Es werde festgehalten, dass das Plandatum des vorgenannten Planes unkorrekt sei.

Am 03.05.2017 habe eine Grenzverhandlung seitens des VA stattgefunden und im Zuge derer sei vom damaligen Leiter des VA den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass der ursprüngliche Plan vom 16.11.2015 nicht mehr herangezogen werden könne. Es wäre ein neuer Plan zu erstellen gewesen. Es sei jedoch kein neuer Plan erstellt worden und habe dies zur Konsequenz, dass das erstinstanzliche Verfahren diesbezüglich mangelhaft wäre.

Da der angefochtene Bescheid jedenfalls auf einem unrichtigen bzw. unvollständigen Ermittlungsverfahren beruhe, belaste dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Die Parteien des Umwandlungsverfahrens wurden vom BVwG am 23.10.2018 zu GZ: W138 2199671-1/2Z und W138 2199891-1/2Z zur Stellungnahme bezüglich eines näher ausgeführten Sachverhaltes aufgefordert.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.11.2018 mitgeteilt, dass das Bescheid erlassende VA in der gegenständlichen Angelegenheit mehrfach rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe damit begonnen, dass nach Antragstellung auf Umwandlung des Grundstückes XXXX, EZ: XXXXgemäß § 17 Z 1 VermG den Beschwerdeführern eine Benachrichtigung seitens des Vermessungsamtes zugestellt worden wäre, woraufhin die Beschwerdeführer fristgerecht am 31.03.2016 Einwendungen gegen die Umwandlung erhoben hätten. Dies hätte zwangsläufig dazu führen müssen, dass das VA den Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gehabt hätte. Ein diesbezüglicher Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung sei vom VA nie erlassen worden. Als Folge daraus habe dann der Eigentümer des angeführten Grundstückes eine Grenzvermessung beantragt, wobei das VA eine mündliche Verhandlung für den 03.05.2017 anberaumt habe. Im Rahmen der vom VA anberaumten Grenzverhandlung am 03.05.2017 seien entsprechende Erklärungen zu den Grenzverläufen von den Beschwerdeführern abgegeben worden. Die Anberaumung der Verhandlung vom 03.05.2017 durch das VA sei rechtswidrig erfolgt und könnten bei der Verhandlung abgegeben Erklärungen der Beschwerdeführer zur Grenze nicht für die beantragte Umwandlung herangezogen werden. Hätte das VA von Anfang an rechtlich richtig gehandelt, so hätte es diese Verhandlung am 03.05.2017 gar nicht abhalten dürfen, zumal die Bestimmung des § 57 Abs. 12 VermG ein derartiges Vorgehen des VA ausgeschlossen habe. Das VA habe dennoch den in Beschwerde gezogenen Umwandlungsbescheid erlassen, wobei entgegen den im Akt erliegenden Unterlagen ausgesprochen worden sei, dass in einem durchgeführten Verfahren gemäß § 18a VermG keine Einwendungen erhoben worden seien, wobei diesbezüglich auszuführen sei, dass im ursprünglichen Verfahren sehr wohl am 31.03.2016 von Seiten der Beschwerdeführer Einwendungen gemäß § 18a VermG erhoben worden seien.Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.11.2018 mitgeteilt, dass das Bescheid erlassende VA in der gegenständlichen Angelegenheit mehrfach rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe damit begonnen, dass nach Antragstellung auf Umwandlung des Grundstückes römisch 40 , EZ: XXXXgemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG den Beschwerdeführern eine Benachrichtigung seitens des Vermessungsamtes zugestellt worden wäre, woraufhin die Beschwerdeführer fristgerecht am 31.03.2016 Einwendungen gegen die Umwandlung erhoben hätten. Dies hätte zwangsläufig dazu führen müssen, dass das VA den Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gehabt hätte. Ein diesbezüglicher Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung sei vom VA nie erlassen worden. Als Folge daraus habe dann der Eigentümer des angeführten Grundstückes eine Grenzvermessung beantragt, wobei das VA eine mündliche Verhandlung für den 03.05.2017 anberaumt habe. Im Rahmen der vom VA anberaumten Grenzverhandlung am 03.05.2017 seien entsprechende Erklärungen zu den Grenzverläufen von den Beschwerdeführern abgegeben worden. Die Anberaumung der Verhandlung vom 03.05.2017 durch das VA sei rechtswidrig erfolgt und könnten bei der Verhandlung abgegeben Erklärungen der Beschwerdeführer zur Grenze nicht für die beantragte Umwandlung herangezogen werden. Hätte das VA von Anfang an rechtlich richtig gehandelt, so hätte es diese Verhandlung am 03.05.2017 gar nicht abhalten dürfen, zumal die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 12, VermG ein derartiges Vorgehen des VA ausgeschlossen habe. Das VA habe dennoch den in Beschwerde gezogenen Umwandlungsbescheid erlassen, wobei entgegen den im Akt erliegenden Unterlagen ausgesprochen worden sei, dass in einem durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG keine Einwendungen erhoben worden seien, wobei diesbezüglich auszuführen sei, dass im ursprünglichen Verfahren sehr wohl am 31.03.2016 von Seiten der Beschwerdeführer Einwendungen gemäß Paragraph 18 a, VermG erhoben worden seien.

Dies zeige auf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid des VA vom 20.12.2017 rechtswidrig sei.

In einem weiteren Schreiben vom 12.11.2018 teilte die Marktgemeinde WXXXX mit, dass die Grundgrenze, welche das öffentliche Gut der Marktgemeinde WXXXX in Bezug auf den Teilungsplan der SXXXX ZT GmbH vom 18.05.2015 betreffe, nicht strittig wäre. Eine weitere Stellungnahme werde daher nicht erstattet.

In einem Schreiben vom 15.11.2018 führte das VA aus, dass sich dieses der im Schreiben des BVwG vom 23.10.2018 dargelegten Beurteilung sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung anschließen müsse. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, über welchen der offenen Anträge abgesprochen worden sei und diesbezüglich der Sachverhalt von Seiten des VA nicht klar dargelegt worden wäre und ergänzende Ermittlungen bzw. ein neuerliches Verfahren nach § 18a VermG abzuhalten sein werde.In einem Schreiben vom 15.11.2018 führte das VA aus, dass sich dieses der im Schreiben des BVwG vom 23.10.2018 dargelegten Beurteilung sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung anschließen müsse. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, über welchen der offenen Anträge abgesprochen worden sei und diesbezüglich der Sachverhalt von Seiten des VA nicht klar dargelegt worden wäre und ergänzende Ermittlungen bzw. ein neuerliches Verfahren nach Paragraph 18 a, VermG abzuhalten sein werde.

Hinsichtlich des Antrages vom 11.09.2017 auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG werde rein formal ein neuerliches Verfahren gemäß § 18a VermG abzuhalten sein, da ein Verfahren gemäß § 18a VermG nicht vor der Antragstellung durchgeführt werden könne.Hinsichtlich des Antrages vom 11.09.2017 auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG werde rein formal ein neuerliches Verfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG abzuhalten sein, da ein Verfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG nicht vor der Antragstellung durchgeführt werden könne.

Bezüglich der am 03.05.2017 vom VA gemäß § 18a VermG abgehaltenen Grenzverhandlung sei festzuhalten, dass dabei die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Grenzverlauf zugestimmt hätten und somit die Beschwerde inhaltlich unbegründet wäre. Die am 03.05.2017 zum Grenzverlauf erteilte Zustimmung werde als zivilrechtliches Anerkenntnis der Grenze jedenfalls im fortgesetzten Verfahren entsprechende Berücksichtigung finden müssen.Bezüglich der am 03.05.2017 vom VA gemäß Paragraph 18 a, VermG abgehaltenen Grenzverhandlung sei festzuhalten, dass dabei die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Grenzverlauf zugestimmt hätten und somit die Beschwerde inhaltlich unbegründet wäre. Die am 03.05.2017 zum Grenzverlauf erteilte Zustimmung werde als zivilrechtliches Anerkenntnis der Grenze jedenfalls im fortgesetzten Verfahren entsprechende Berücksichtigung finden müssen.

Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes mit, dass sich am umzuwandelnden Grundstück ein Gebäude mit vermutlichem Konsens befinde, welches saniert und zu Wohnraum umgebaut werden solle. Bei der ersten Bauverhandlung hätten die Beschwerdeführer nicht der Grenze zugestimmt. Bei einer zweiten Bauverhandlung am Gemeindeamt sei ein Plan als falsch reklamiert worden. Aus diesem Grunde sei die Firma SXXXX beauftragt worden, das Grundstück zu vermessen und habe diese eine Grenzbegehung vor Ort durchgeführt. Dabei sei ein Grenzpunkt strittig gewesen und hätten sich die Beschwerdeführer ihrer Unterschrift enthalten.

Am 16.03.2017 habe der Grundeigentümer des umzuwandelnden Grundstückes das VA mit der Grenzmessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 VermG beauftragt. Diese Grenzverhandlung habe am 03.05.2017 vor Ort stattgefunden. Der damalige Leiter des VA habe das Verfahren und die weitere Vorgehensweise erklärt und alle Grenzpunkte in der Natur und die verfügbaren Unterlagen der letzten Jahrzehnte aufgezeigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei persönlich anwesend gewesen. Alle Beteiligten hätten im Zuge dieser Grenzverhandlung unterschrieben und die Grenzen anerkannt. Im Dezember 2017 habe der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes die Bestätigung vom VA erhalten, dass das Grundstück vom Grundsteuer in ein Grenzkataster umgewandelt werde.Am 16.03.2017 habe der Grundeigentümer des umzuwandelnden Grundstückes das VA mit der Grenzmessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG beauftragt. Diese Grenzverhandlung habe am 03.05.2017 vor Ort stattgefunden. Der damalige Leiter des VA habe das Verfahren und die weitere Vorgehensweise erklärt und alle Grenzpunkte in der Natur und die verfügbaren Unterlagen der letzten Jahrzehnte aufgezeigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei persönlich anwesend gewesen. Alle Beteiligten hätten im Zuge dieser Grenzverhandlung unterschrieben und die Grenzen anerkannt. Im Dezember 2017 habe der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes die Bestätigung vom VA erhalten, dass das Grundstück vom Grundsteuer in ein Grenzkataster umgewandelt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.12.2017, GFN:

672/2016/19 wurde das Grundstück XXXX, EZ XXXX aufgrund des Antrages des Grundeigentümers vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Als Rechtsgrundlage wurde § 17 Z 1 iVm § 18 des Vermessungsgesetztes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der geltenden Fassung genannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen vom VA im Verfahren gemäß § 18 VermG in der Fassung BGBl. I. Nr. 129/2013 von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden wären. Die Grundeigentümer hätten gegen einen Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien somit gegeben und die Umwandlung zu verfügen. (Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19)672/2016/19 wurde das Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 aufgrund des Antrages des Grundeigentümers vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, des Vermessungsgesetztes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der geltenden Fassung genannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen vom VA im Verfahren gemäß Paragraph 18, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2013, von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden wären. Die Grundeigentümer hätten gegen einen Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien somit gegeben und die Umwandlung zu verfügen. (Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.12.2017, GFN: 672/2016/19)

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 16.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde vom 16.01.2018).

Aus dem vom VA übermittelten Akt ergibt sich der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt wie folgt:

Auf Grundlage des Plans der SXXXXZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. XXXX, EZ XXXX gemäß § 17 Z 1 VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013 gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 bzw. 1278/2017/19 geführt. Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. § 18a VermG idF. BGBl. I Nr. 129/2013. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen, sodass gem. § 18a Abs. 3 Z 1 VermG in der damals geltenden Fassung der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen wäre. Dies unterließ das VA. In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst. XXXX, EZ XXXX am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 VermG.Auf Grundlage des Plans der SXXXXZT GmbH, GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde beim Vermessungsamt (VA) der Antrag auf Umwandlung des Gst. römisch 40 , EZ römisch 40 gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, gestellt. Beim VA wird der Geschäftsfall unter GFN 672/2016/19 bzw. 1278/2017/19 geführt. Der Anlage des vorgenannten Plans ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht erteilten. Aus diesem Grund versandte das VA eine Benachrichtigung an die Beschwerdeführer gem. Paragraph 18 a, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,. Diese erhoben am 31.03.2016 Einwendungen, sodass gem. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, VermG in der damals geltenden Fassung der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen wäre. Dies unterließ das VA. In weiterer Folge beantragte der Eigentümer des Gst. römisch 40 , EZ römisch 40 am 16.03.2017 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. Paragraph 34, VermG.

Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach § 18a Abs. 2 VermG anzuberaumen, obwohl § 57 Abs. 12 VermG idF. BGBl. I Nr. 51/2016 eine solche Vorgehensweise auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges ausschloss. In der Grenzverhandlung vom 03.05.2017 stimmten die Beschwerdeführer und der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes den Grenzverläufen zu. Ein eigener Umwandlungsplan wurde vom VA nicht erstellt. Beim ursprünglichen Umwandlungsplan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde das Datum auf den 06.09.2017 geändert und Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.Dies nahm das VA zum Anlass eine mündliche Grenzverhandlung nach Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG anzuberaumen, obwohl Paragraph 57, Absatz 12, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, eine solche Vorgehensweise auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges ausschloss. In der Grenzverhandlung vom 03.05.2017 stimmten die Beschwerdeführer und der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes den Grenzverläufen zu. Ein eigener Umwandlungsplan wurde vom VA nicht erstellt. Beim ursprünglichen Umwandlungsplan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 vom 18.05.2015 wurde das Datum auf den 06.09.2017 geändert und Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.

Auch auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA keinen Bescheid.

Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. § 17 Z 1 VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.Per 11.09.2017 stellte der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nunmehr einen Antrag gem. Paragraph 17, Ziffer eins, VermG. Als Beilage diente der Plan der SXXXX ZT GmbH GZ: 5767 mit dem Datum 13.09.2017. Neuerlich waren Teile der Grenzverhandlung des VA vom 03.05.2017 angeschlossen.

Auf Basis dieser Unterlagen erließ das VA den gegenständlich bekämpften Umwandlungsbescheid.

In aktenwidriger Weise wurde der Bescheid damit begründet, dass in einem durchgeführten Verfahren gem. § 18a VermG keine Einwendungen erhoben wurden. Bezüglich des Antrags vom 11.09.2017 wurde kein § 18a VermG Verfahren durchgeführt und im ursprünglichen Verfahren haben die Beschwerdeführer am 31.03.2016 Einwendungen gem. § 18a VermG erhoben.In aktenwidriger Weise wurde der Bescheid damit begründet, dass in einem durchgeführten Verfahren gem. Paragraph 18 a, VermG keine Einwendungen erhoben wurden. Bezüglich des Antrags vom 11.09.2017 wurde kein Paragraph 18 a, VermG Verfahren durchgeführt und im ursprünglichen Verfahren haben die Beschwerdeführer am 31.03.2016 Einwendungen gem. Paragraph 18 a, VermG erhoben.

Dem vom VA übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, welche Ermittlungsschritte von Seiten des VA gesetzt wurden, um tatsächlich zu klären, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung, auf Basis welcher Rechtsgrundlage, gegeben sind.

Das VA verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass von Seiten des VA im gegenständlichen Verfahren, welches aufgrund des Antrages vom 11.09.2017 eingeleitet wurde, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG eingeleitet wurde. Dieser Umstand kann dem vom VA übermittelten Akt nicht entnommen werden.Das VA verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass von Seiten des VA im gegenständlichen Verfahren, welches aufgrund des Antrages vom 11.09.2017 eingeleitet wurde, ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG eingeleitet wurde. Dieser Umstand kann dem vom VA übermittelten Akt nicht entnommen werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in einem noch offenen und vom VA nicht mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren von den Beschwerdeführern tatsächlich Einwendung gemäß § 18a VermG erhoben wurden.Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in einem noch offenen und vom VA nicht mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren von den Beschwerdeführern tatsächlich Einwendung gemäß Paragraph 18 a, VermG erhoben wurden.

Im Akt des VA liegt auch eine Verhandlungsschrift vom 11.04.2017, GFN: 1278/2017/19 inne, worauf sich allfällig die Ausführungen im gegenständlich bekämpften Bescheid beziehen könnten.

Dem erkennenden Gericht ist jedoch der Gang und der Umfang der vom VA getätigten Ermittlungsschritte nicht objektiv nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung Gst. XXXX, EZ XXXX gegeben waren und sind oder nicht, von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden. Die belangte Behörde hat somit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, wie vorher angeführt, nicht durchgeführt (Akt der belangten Behörde; Akt des BVwG).Dem erkennenden Gericht ist jedoch der Gang und der Umfang der vom VA getätigten Ermittlungsschritte nicht objektiv nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung Gst. römisch 40 , EZ römisch 40 gegeben waren und sind oder nicht, von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden. Die belangte Behörde hat somit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, wie vorher angeführt, nicht durchgeführt (Akt der belangten Behörde; Akt des BVwG).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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