TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W182 2174733-1

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2174736-1/12E

W182 2174734-1/13E

W182 2174733-1/11E

W182 2174738-1/12E

W182 2174732-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. ad 1.) 821858003-1599091, ad 2.) 821858101-1599083, ad 3.) 821858210-1599075 und ad 4.) 831340304-1719208 nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. ad 1.) 821858003-1599091, ad 2.) 821858101-1599083, ad 3.) 821858210-1599075 und ad 4.) 831340304-1719208 nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005

(AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins, - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1085589608-151258319, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1085589608-151258319, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins, - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) stellte am 19.10.2005 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens behauptete er im Wesentlichen, dass er im Oktober 2004 deshalb ausgereist wäre, da er im Juni 2004 von drei Personen - zwei davon in Tarnuniform, eine in Zivil - für einen Monat festgehalten worden wäre, und im August 2004 vor Gericht hätte stehen sollen, da ihm unterstellt worden wäre, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Das Bundesasylamt erließ in der Folge am 29.12.2006 einen Bescheid, wonach die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Asylberechtigung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, sowie eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des BF1 vor den österreichischen Behörden im diametralen Widerspruch zu seinen Angaben vor den deutschen Behörden stehe. Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben des BF1 vor den deutschen Behörden gab der BF1 an, er habe vor den deutschen Behörden die Wahrheit gesagt. Das Vorbringen des BF1 wurde als vage, unglaubwürdig und unplausibel bewertet.

Der BF1 erhob gegen die Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren zwar rechtzeitig Berufung, mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofs vom 15.04.2008 wurde sein Verfahren jedoch als gegenstandslos abgelegt, weil er unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in sein Heimatland ausreiste.

2. Der BF1 gelangte am 22.12.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), sowie dem gemeinsamen Sohn und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) illegal in das österreichische Bundesgebiet. Sie stellten am selben Tag gemeinsam jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.1. Bei der Erstbefragung am 22.12.2012 im zweiten Asylverfahren des BF1 gab dieser im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er am XXXX .2012 von Kadyrowzy in XXXX mitgenommen worden wäre. Am XXXX 2012 wäre er entlassen worden, weil seine Verwandten Lösegeld gezahlt hätten. Später wäre er von der dagestanischen Polizei vorgeladen worden. Diese hätte wissen wollen, warum er am XXXX 2012 mitgenommen worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, sei er nicht hingegangen. Nach seiner Entlassung wäre der BF1 sofort ins Krankenhaus gekommen. Während seines Aufenthalts wären am XXXX 2012 Polizisten zum BF1 nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die BF2 hätte im Krankenhaus angerufen und ihm davon erzählt. Nach dem Krankenhaus wäre der BF1 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätte sich bis zur Ausreise am 17.12.2012 bei verschiedenen Verwandten versteckt.2.1. Bei der Erstbefragung am 22.12.2012 im zweiten Asylverfahren des BF1 gab dieser im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er am römisch 40 .2012 von Kadyrowzy in römisch 40 mitgenommen worden wäre. Am römisch 40 2012 wäre er entlassen worden, weil seine Verwandten Lösegeld gezahlt hätten. Später wäre er von der dagestanischen Polizei vorgeladen worden. Diese hätte wissen wollen, warum er am römisch 40 2012 mitgenommen worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, sei er nicht hingegangen. Nach seiner Entlassung wäre der BF1 sofort ins Krankenhaus gekommen. Während seines Aufenthalts wären am römisch 40 2012 Polizisten zum BF1 nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die BF2 hätte im Krankenhaus angerufen und ihm davon erzählt. Nach dem Krankenhaus wäre der BF1 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätte sich bis zur Ausreise am 17.12.2012 bei verschiedenen Verwandten versteckt.

2.2. Die BF2 gab im Wesentlichen im Rahmen ihrer Erstbefragung am 22.12.2012 an, dass ihr Ehemann am XXXX .2012 von maskierten Männern der Behörde mitgenommen worden wäre. Nach zirka ein bis zwei Wochen wäre die BF2 von diesen Maskierten aufgesucht worden. Diese hätten ihr gedroht, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nennen sollte. Die nächsten sechs Monate wären sie ein bis zwei Mal im Monat gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen wäre, hätten sie der BF2 gedroht, dass sie ihr das Kind wegnehmen würden, wenn sie nicht sagen würde, wo ihr Mann sich befinde. Daraufhin hätte die BF2 die Entscheidung getroffen, ihr Land zu verlassen. Ihr Mann wäre während dieser Zeit auf der Flucht gewesen, Kontakt hätten sie keinen gehabt. Der BF1 wäre nur einmal im Monat kurz nach Hause gekommen, um sich Sachen zu holen; er wäre danach sofort wieder verschwunden.2.2. Die BF2 gab im Wesentlichen im Rahmen ihrer Erstbefragung am 22.12.2012 an, dass ihr Ehemann am römisch 40 .2012 von maskierten Männern der Behörde mitgenommen worden wäre. Nach zirka ein bis zwei Wochen wäre die BF2 von diesen Maskierten aufgesucht worden. Diese hätten ihr gedroht, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nennen sollte. Die nächsten sechs Monate wären sie ein bis zwei Mal im Monat gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen wäre, hätten sie der BF2 gedroht, dass sie ihr das Kind wegnehmen würden, wenn sie nicht sagen würde, wo ihr Mann sich befinde. Daraufhin hätte die BF2 die Entscheidung getroffen, ihr Land zu verlassen. Ihr Mann wäre während dieser Zeit auf der Flucht gewesen, Kontakt hätten sie keinen gehabt. Der BF1 wäre nur einmal im Monat kurz nach Hause gekommen, um sich Sachen zu holen; er wäre danach sofort wieder verschwunden.

3.1. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab der BF1 im Wesentlichen an, gesundheitliche Probleme mit dem Kopf und dem Rücken zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er am XXXX .2012 abends gemeinsam mit seinen Freunden von maskierten Kadyrovzis in Tschetshenien auf der Straße festgenommen und in ein Auto verfrachtet worden sei. Sie hätten wissen wollen, ob er die Rebellen unterstütze. Er hätte mit ihnen zusammenarbeiten sollen und sei auch geschlagen worden. Er sei etwa zehn Tage festgehalten und danach freigekauft worden. Er und seine Freunde seien von Verwandten abgeholt worden. Am folgenden Tag sei er ins Krankenhaus gefahren, wo er cirka eine Woche geblieben sei. Als er von seiner Frau telefonisch erfahren habe, dass er zur Polizei in Dagestan geladen worden sei, sei er aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. Zwei oder drei Mal sei er vor der Ausreise zu Hause gewesen; es habe keine Vorkommnisse mehr gegeben.3.1. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab der BF1 im Wesentlichen an, gesundheitliche Probleme mit dem Kopf und dem Rücken zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er am römisch 40 .2012 abends gemeinsam mit seinen Freunden von maskierten Kadyrovzis in Tschetshenien auf der Straße festgenommen und in ein Auto verfrachtet worden sei. Sie hätten wissen wollen, ob er die Rebellen unterstütze. Er hätte mit ihnen zusammenarbeiten sollen und sei auch geschlagen worden. Er sei etwa zehn Tage festgehalten und danach freigekauft worden. Er und seine Freunde seien von Verwandten abgeholt worden. Am folgenden Tag sei er ins Krankenhaus gefahren, wo er cirka eine Woche geblieben sei. Als er von seiner Frau telefonisch erfahren habe, dass er zur Polizei in Dagestan geladen worden sei, sei er aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. Zwei oder drei Mal sei er vor der Ausreise zu Hause gewesen; es habe keine Vorkommnisse mehr gegeben.

Hinsichtlich des BF1 wurden ein 2004 ausgestellter nationaler Führerschein, eine im November 2012 ausgestellte Heiratsurkunde sowie ein russischer Vaterschaftsnachweis, ausgestellt im Oktober 2012, in Vorlage gebracht.

3.2. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab die BF2 im Wesentlichen an, dass der BF1 am XXXX 2012 mit seinen Freunden unterwegs gewesen und mitgenommen worden sei. Im August und September hätten die maskierten und bewaffneten Omon-Mitarbeiter das Haus umstellt und nach ihrem Mann gesucht. Eine Woche später seien sie wiedergekommen und hätten den Hof inspiziert. Ihr sei schlecht geworden, sie sei in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 15 Tage wegen der Geburt geblieben sei. Im Oktober seien die Bewaffneten wieder gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt und ihr gedroht, sie und das Kind mitzunehmen. Sie sei wieder ohnmächtig geworden und sei am nächsten Tag bei ihrer Mutter eine Woche lang behandelt worden. Danach sei sie zur Schwiegermutter gefahren. Am3.2. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab die BF2 im Wesentlichen an, dass der BF1 am römisch 40 2012 mit seinen Freunden unterwegs gewesen und mitgenommen worden sei. Im August und September hätten die maskierten und bewaffneten Omon-Mitarbeiter das Haus umstellt und nach ihrem Mann gesucht. Eine Woche später seien sie wiedergekommen und hätten den Hof inspiziert. Ihr sei schlecht geworden, sie sei in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 15 Tage wegen der Geburt geblieben sei. Im Oktober seien die Bewaffneten wieder gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt und ihr gedroht, sie und das Kind mitzunehmen. Sie sei wieder ohnmächtig geworden und sei am nächsten Tag bei ihrer Mutter eine Woche lang behandelt worden. Danach sei sie zur Schwiegermutter gefahren. Am

15. oder 16.10.2012 sei ihr Mann nach Hause gekommen und sie habe ihm erzählt, was vorgefallen sei. Einen Monat oder eineinhalb Monate später sei ihr Mann gekommen und habe gesagt, dass sie er am 17.12.2012 wegfahren würden. Es habe keine Vorkommnisse mehr gegeben. Auch Nachfrage brachte sie vor, dass sie der dagestanischen Polizei nicht hätte sagen können, wo sich der BF1 befunden habe, weil sie es nicht gewusst habe. Er sei nach ein oder zwei Tagen aus dem Krankenhaus geflüchtet, was sie aber nicht gewusst habe. Sie habe am XXXX 2012 eine Ladung erhalten und ihn abends angerufen. Da das Telefon ausgeschaltet gewesen sei, sei sie ins Krankenhaus gefahren und er sei nicht mehr da gewesen, worauf sie eine Abgängigkeitsanzeige für ihren Mann bei der Polizei erstattet habe. Zu den Länderberichten brachte sie vor, dass alles richtig sei, jedoch sei die Wirklichkeit anders.15. oder 16.10.2012 sei ihr Mann nach Hause gekommen und sie habe ihm erzählt, was vorgefallen sei. Einen Monat oder eineinhalb Monate später sei ihr Mann gekommen und habe gesagt, dass sie er am 17.12.2012 wegfahren würden. Es habe keine Vorkommnisse mehr gegeben. Auch Nachfrage brachte sie vor, dass sie der dagestanischen Polizei nicht hätte sagen können, wo sich der BF1 befunden habe, weil sie es nicht gewusst habe. Er sei nach ein oder zwei Tagen aus dem Krankenhaus geflüchtet, was sie aber nicht gewusst habe. Sie habe am römisch 40 2012 eine Ladung erhalten und ihn abends angerufen. Da das Telefon ausgeschaltet gewesen sei, sei sie ins Krankenhaus gefahren und er sei nicht mehr da gewesen, worauf sie eine Abgängigkeitsanzeige für ihren Mann bei der Polizei erstattet habe. Zu den Länderberichten brachte sie vor, dass alles richtig sei, jedoch sei die Wirklichkeit anders.

Hinsichtlich der BF2 wurde als Beweismittel eine im November 2012 im Herkunftsland ausgestellte Heiratsurkunde in Vorlage gebracht.

4. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 zu den Zahlen 12 18.580-BAL, 12 18.581-BAL und 12 18.582-BAL wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des minderjährigen BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).4. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 zu den Zahlen 12 18.580-BAL, 12 18.581-BAL und 12 18.582-BAL wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des minderjährigen BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Hinsichtlich des BF1 wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst festgehalten, dass die Identität, die Volksgruppe und die Staatsbürgerschaft feststehen würden. Der BF1 habe Rücken- und Kopfschmerzen und sei wegen der Rückenschmerzen bereits im Heimatland in Behandlung gestanden. Der BF1 leide jedoch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

Die Entführung durch tschetschenische Sicherheitskräfte wurde von der belangten Behörde als erfundene Fluchtgeschichte eingestuft. Ob der BF1 von der dagestanischen Polizei eine Ladung erhalten hätte, wäre ungewiss, würde jedoch laut Einschätzung der belangten Behörde kein Problem darstellen. Die Ausreise wäre nicht in der vom BF1 geschilderten Weise erfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Die in der Russischen Föderation tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Zudem konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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