Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W253 2117799-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TROTZMÜLLER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag Daniela ZIMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , wohnhaft XXXX vertreten durch Dr. Thomas KITZBERGER, Rechtsanwalt in 4600 Wels gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.09.2015, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TROTZMÜLLER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag Daniela ZIMMER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , wohnhaft römisch 40 vertreten durch Dr. Thomas KITZBERGER, Rechtsanwalt in 4600 Wels gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.09.2015, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge eines seit 03.06.2015 bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens nach § 30 DSG 2000 am 23. September 2015 vor, dass seitens Ihres Nachbars eine "Komplettverstümmelung" ihrer Sichtschutzhecke erfolgt sei. Aufgrund dieser Verstümmelung bestünde daher "nachweislich und unmittelbar die Gefahr, dass etwa unbegleitete Kinder und überhaupt jegliche Personen, die sich im Garten-und Terrassenbereich der Beschwerdeführerin aufhielten, gefilmt und die Bilder ins Internet gestellt würden". Die Beschwerdeführerin beantragte daher, die Datenanwendung mittels Mandatsbescheid gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zu untersagen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge eines seit 03.06.2015 bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens nach Paragraph 30, DSG 2000 am 23. September 2015 vor, dass seitens Ihres Nachbars eine "Komplettverstümmelung" ihrer Sichtschutzhecke erfolgt sei. Aufgrund dieser Verstümmelung bestünde daher "nachweislich und unmittelbar die Gefahr, dass etwa unbegleitete Kinder und überhaupt jegliche Personen, die sich im Garten-und Terrassenbereich der Beschwerdeführerin aufhielten, gefilmt und die Bilder ins Internet gestellt würden". Die Beschwerdeführerin beantragte daher, die Datenanwendung mittels Mandatsbescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zu untersagen.
I.1.1. Mit Bescheid vom 24.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Mandatsbescheides zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen.römisch eins.1.1. Mit Bescheid vom 24.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Mandatsbescheides zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen.
I.1.2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde wegen § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 sowie § 30 Abs. 1 und 6a DSG 2000 und führte dazu aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sie hinsichtlich der formellen Erfordernisse betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides zu manuduzieren.römisch eins.1.2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 sowie Paragraph 30, Absatz eins und 6 a DSG 2000 und führte dazu aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sie hinsichtlich der formellen Erfordernisse betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides zu manuduzieren.
I.1.3. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt unter Anschluss der Beschwerde und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde dieser der Abteilung W224 zugeteilt.römisch eins.1.3. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt unter Anschluss der Beschwerde und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde dieser der Abteilung W224 zugeteilt.
I.1.4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W224 abgenommen und Abteilung W263 am 02.11.2016 neu zugewiesen.römisch eins.1.4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W224 abgenommen und Abteilung W263 am 02.11.2016 neu zugewiesen.
I.1.5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit, die Beschwerde nicht länger aufrecht erhalten zu wollen.römisch eins.1.5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit, die Beschwerde nicht länger aufrecht erhalten zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte unstrittige Sachverhalt wird festgestellt. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerde am 27.11.2018 zurückgezogen wurdeDer unter römisch eins. dargestellte unstrittige Sachverhalt wird festgestellt. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerde am 27.11.2018 zurückgezogen wurde
2. Beweiswürdigung:
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom27.11.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Beschwerdeführerin zog Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruchs gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos einzustellen.Die Beschwerdeführerin zog Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruchs gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Datenanwendung, Datenschutzverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2117799.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019