Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2178149-1/12E
W226 2178152-1/9E
W226 2178148-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, 1.) Zl. 1133921001-171015844, 2.) Zl. 1166367300-171015887, 3.) Zl. 1133920908-171015909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, 1.) Zl. 1133921001-171015844, 2.) Zl. 1166367300-171015887, 3.) Zl. 1133920908-171015909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, sowie § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, sowie Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1), eine Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und christlichen Glaubens, brachte am 31.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und die mj. BF2 und BF3 ein.
Im Zuge der am 01.09.2017 erfolgten Erstbefragung erklärte die BF1, dass sie im November 2016 mit den beiden Töchtern legal ausgereist sei, den ukrainischen Reisepass habe ihr der Schlepper abgenommen. Sie habe ein Visum für Österreich gehabt, sei mit diesem Visum in Ungarn, der Schweiz, und Deutschland gewesen, in der Schweiz und Deutschland habe sie auch um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten ihr gesagt, dass Österreich für das Asylverfahren zuständig sei und sei sie deshalb am 31.08.2017 mit den Kindern nach Österreich überstellt worden.
In der Ukraine würden sich noch ihre Eltern und ein Bruder aufhalten, sie selbst stamme aus der Stadt XXXX .In der Ukraine würden sich noch ihre Eltern und ein Bruder aufhalten, sie selbst stamme aus der Stadt römisch 40 .
Der Fluchtgrund wurde von der BF1 dahingehend geschildert, dass ihr Mann im Jänner XXXX getötet worden sei, dieser sei früher im Gefängnis gesessen, weil er einen Menschen getötet habe. Nach seiner Freilassung sei er von unbekannten Männern aus der Heimatstadt verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, diese hätten wollen, dass er ihnen 100.000 Dollar bezahle.Der Fluchtgrund wurde von der BF1 dahingehend geschildert, dass ihr Mann im Jänner römisch 40 getötet worden sei, dieser sei früher im Gefängnis gesessen, weil er einen Menschen getötet habe. Nach seiner Freilassung sei er von unbekannten Männern aus der Heimatstadt verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, diese hätten wollen, dass er ihnen 100.000 Dollar bezahle.
Im März 2016 habe sie dann selbst Anrufe von unbekannten Menschen bekommen, welche den selben Geldbetrag von 100.000 US-Dollar gefordert hätten. Sie hätten gesagt, dass die BF1 die Schulden des verstorbenen Mannes begleichen müsse und hätten gedroht, sie sonst zu töten. Auch die BF2 sei auf der Straße von unbekannten Männern mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei nichts dagegen machen könne, solange es nur Drohungen seien. Die Polizei habe ihr empfohlen, das Land zu verlassen. Deshalb habe sie sich das österreichische Visum besorgt und habe mit den beiden Töchtern die Ukraine Richtung Österreich verlassen. Während der Fahrt sei sie wieder von Unbekannten angerufen worden und hätten diese gesagt, dass sie sie in Österreich finden würden. Aus Panik habe sie zum Schlepper gesagt, dass er sie woanders hinbringen solle.
Die belangte Behörde ließ sich von der Österreichischen Botschaft in der Ukraine die Unterlagen betreffend die Erteilung der Visa übermitteln, aus diesen ist ableitbar, dass die BF1 in einer XXXX arbeitete, sie sei verwitwet und sei der Zweck der Reise ein touristischer.Die belangte Behörde ließ sich von der Österreichischen Botschaft in der Ukraine die Unterlagen betreffend die Erteilung der Visa übermitteln, aus diesen ist ableitbar, dass die BF1 in einer römisch 40 arbeitete, sie sei verwitwet und sei der Zweck der Reise ein touristischer.
Am 24.10.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 durch die belangte Behörde, wobei sie angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch die Kinder seien gesund.
Die BF1 bestätigte, beruflich in einer XXXX tätig gewesen zu sein, habe in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht und dann ein College für Medizin absolviert und sei sie auf die Universität gegangen. Die BF1 sei zweimal verwitwet. Sie habe selbst in der Ukraine für die Familie gesorgt, habe auch eine Witwenpension bekommen, sie habe von den Einkünften leben können. Ihre Eltern würden noch immer in der Stadt XXXX wohnen, sie selbst habe in der Eigentumswohnung der Eltern gelebt.Die BF1 bestätigte, beruflich in einer römisch 40 tätig gewesen zu sein, habe in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht und dann ein College für Medizin absolviert und sei sie auf die Universität gegangen. Die BF1 sei zweimal verwitwet. Sie habe selbst in der Ukraine für die Familie gesorgt, habe auch eine Witwenpension bekommen, sie habe von den Einkünften leben können. Ihre Eltern würden noch immer in der Stadt römisch 40 wohnen, sie selbst habe in der Eigentumswohnung der Eltern gelebt.
Zum Fluchtgrund befragt, schilderte die BF1, dass sie im Jahr XXXX geheiratet habe, später habe sie erfahren, dass der zweite Mann zehn Jahre im Gefängnis in der Ukraine gesessen sei wegen eines Tötungsdeliktes, der verstorbene Mann habe angeblich bei einem Überfall einen Mann getötet. Ende 2013 sei ihr aufgefallen, dass der Ehemann sonderbare Anrufe bekommen habe, einmal habe sie mitgehört, dass er jemandem eine Geldsumme geschuldet habe. Seit 2015 habe sich der Mann dann eine Wohnung gemietet und habe nicht mehr mit der BF1 und den Kindern zusammengewohnt. Der Ehemann habe das gemacht, da er sich vor jemandem versteckt habe, sie habe ihn aber in dieser Zeit noch besucht und getroffen. Nachdem der Mann verstorben sei, habe sie selbst Anfang März ein Mann angerufen und ihr mitgeteilt, dass der verstorbene Mann ihm 100.000 US-Dollar schulden würde. Sie solle nicht zur Polizei gehen, sonst würde er sie und die Kinder töten. Sie sei dennoch zur Polizei gegangen und habe Anzeige gemacht. Ende Mai sei dann die ältere Tochter von der Schule nach Hause gegangen und habe sie ein Mann bedroht, die BF1 solle endlich das geforderte Geld bezahlen. Die BF1 habe darauf wieder bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Sommer sei sie erneut angerufen worden, die Stimme sei etwa dieselbe gewesen und habe die Person gesagt, er könne die geschuldete Summe halbieren, wenn er die Tochter töte. Sie sei daraufhin wieder zur Polizei gegangen, die Polizei habe zugehört und zum Schluss habe die Polizei empfohlen, das Land zu verlassen.Zum Fluchtgrund befragt, schilderte die BF1, dass sie im Jahr römisch 40 geheiratet habe, später habe sie erfahren, dass der zweite Mann zehn Jahre im Gefängnis in der Ukraine gesessen sei wegen eines Tötungsdeliktes, der verstorbene Mann habe angeblich bei einem Überfall einen Mann getötet. Ende 2013 sei ihr aufgefallen, dass der Ehemann sonderbare Anrufe bekommen habe, einmal habe sie mitgehört, dass er jemandem eine Geldsumme geschuldet habe. Seit 2015 habe sich der Mann dann eine Wohnung gemietet und habe nicht mehr mit der BF1 und den Kindern zusammengewohnt. Der Ehemann habe das gemacht, da er sich vor jemandem versteckt habe, sie habe ihn aber in dieser Zeit noch besucht und getroffen. Nachdem der Mann verstorben sei, habe sie selbst Anfang März ein Mann angerufen und ihr mitgeteilt, dass der verstorbene Mann ihm 100.000 US-Dollar schulden würde. Sie solle nicht zur Polizei gehen, sonst würde er sie und die Kinder töten. Sie sei dennoch zur Polizei gegangen und habe Anzeige gemacht. Ende Mai sei dann die ältere Tochter von der Schule nach Hause gegangen und habe sie ein Mann bedroht, die BF1 solle endlich das geforderte Geld bezahlen. Die BF1 habe darauf wieder bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Sommer sei sie erneut angerufen worden, die Stimme sei etwa dieselbe gewesen und habe die Person gesagt, er könne die geschuldete Summe halbieren, wenn er die Tochter töte. Sie sei daraufhin wieder zur Polizei gegangen, die Polizei habe zugehört und zum Schluss habe die Polizei empfohlen, das Land zu verlassen.
Der Anrufer habe gesagt, dass der verstorbene Mann die Gelder von ihm genommen habe und bei der BF1 versteckt habe. Das Geld müsse also bei ihr sein. Der Anrufer habe sie auch gefragt, in welcher XXXX sie arbeite und deshalb habe sie ihren Vater gebeten, sie immer dort abzuholen. Woher der Anrufer das gewusst habe, das wisse sie nicht. Insgesamt habe es drei Anrufe gegeben.Der Anrufer habe gesagt, dass der verstorbene Mann die Gelder von ihm genommen habe und bei der BF1 versteckt habe. Das Geld müsse also bei ihr sein. Der Anrufer habe sie auch gefragt, in welcher römisch 40 sie arbeite und deshalb habe sie ihren Vater gebeten, sie immer dort abzuholen. Woher der Anrufer das gewusst habe, das wisse sie nicht. Insgesamt habe es drei Anrufe gegeben.
Auf konkrete Frage schilderte die BF1, dass sie keinerlei Unterlagen bezüglich der Anzeigen bei der Polizei bekommen habe.
Auf die Frage, ob sie jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in der Ukraine zu ziehen, um dadurch den Problemen zu entgehen, vermeinte die BF1, dass sie solche Gedanken schon gehabt habe, die Mutter habe ihr sogar angeboten, in einem entfernten Dorf ein Häuschen zu kaufen. Die Anrufer hätten auch den Mann gefunden, obwohl dieser seinen Nachnamen geändert habe, wie hoch sei die Garantie, dass sie nicht auch gefunden werde? Sie befürchte bei einer Rückkehr, dass sie und die Kinder umgebracht würden.
Die BF1 schilderte vorerst, keinerlei Kontakt in die Ukraine zu haben, sie wolle nicht, dass jemand erfährt, wo sie seien und relativierte die BF1 dies dahingehend, dass sie schon mit dem Bruder Kontakt habe, manchmal würde auch die Mutter mit dem Handy des Bruders mit ihr reden.
Zum Tod des Ehemannes befragt, schilderte die BF1, dass sie davon von einem Bekannten erfahren habe. Er sei bei einem Autounfall getötet worden, der Fahrer des Autos sei auch gefunden worden, aber es sei als Unfall registriert worden. Die Mutter des verstorbenen Mannes habe versucht, eine Geldleistung für die Kinder zu bekommen, aber bis jetzt sei noch kein Geld da.
Auch die BF2 wurde durch die belangte Behörde am selben Tag niederschriftlich einvernommen und schilderte diese, dass der Stiefvater ca. drei Jahre bei ihnen gelebt habe, die Mutter hätte ihn XXXX geheiratet. Der Stiefvater habe dann im selben Bezirk, nicht weit weg von ihnen entfernt, gewohnt. Sie selbst habe regelmäßigen Kontakt zu Verwandten in der Ukraine, diese würden aber nichts berichten. Sie selbst sei eines Tages von der Schule nach Hause gegangen, ein Mann sei aus dem Auto ausgestiegen und habe zu ihr gesagt, dass die BF1 das Geld zurückzahlen müsse, sonst würden sie alle dem Stiefvater folgen. Sie seien dann zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gemacht. Bei der Polizei hätten sie Beweise vorlegen sollen, zum Beispiel Anrufe, sie selbst habe auch den Mann beschreiben müssen.Auch die BF2 wurde durch die belangte Behörde am selben Tag niederschriftlich einvernommen und schilderte diese, dass der Stiefvater ca. drei Jahre bei ihnen gelebt habe, die Mutter hätte ihn römisch 40 geheiratet. Der Stiefvater habe dann im selben Bezirk, nicht weit weg von ihnen entfernt, gewohnt. Sie selbst habe regelmäßigen Kontakt zu Verwandten in der Ukraine, diese würden aber nichts berichten. Sie selbst sei eines Tages von der Schule nach Hause gegangen, ein Mann sei aus dem Auto ausgestiegen und habe zu ihr gesagt, dass die BF1 das Geld zurückzahlen müsse, sonst würden sie alle dem Stiefvater folgen. Sie seien dann zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gemacht. Bei der Polizei hätten sie Beweise vorlegen sollen, zum Beispiel Anrufe, sie selbst habe auch den Mann beschreiben müssen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 02.11.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 02.11.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.
Im Bescheid wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu befürchten.Im Bescheid wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK zu befürchten.
Weiters wurde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde oder im Falle ihrer Rückkehr asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wären. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer sich in der Ukraine den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit der BF1 sichern können. In Österreich gäbe es keine verwandtschaftlichen Beziehungen, sehr wohl aber in der Ukraine.
Die Bedrohung durch unbekannte Personen wurde von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt. Es sei fragwürdig, dass die BF1 von Personen nur telefonisch bedroht worden sei, wenn es um eine derartig hohe Geldsumme gegangen wäre. Hätte der Anrufer eine hohe kriminelle Energie gehabt, hätte er die Arbeitsstätte und die Wohnadresse ausfindig machen können und seinen Forderungen damit Nachdruck verleihen können. Er hätte die BF1 persönlich aufsuchen und mit der Forderung konfrontieren können, das habe der Anrufer aber nicht gemacht. Diese habe sich immer wieder vertrösten lassen, es sei seitdem völlig ruhig geworden mit den Anrufen bzw. mit der Verfolgung. Die BF1 habe auch zu Beginn der Einvernahme noch jeglichen Kontakt zu den Eltern und dem Bruder zu verschleiern versucht, dann habe sich jedoch herausgestellt, dass die BF1 regelmäßig, man könne fast sagen täglich, mit den Verwandten in Kontakt stehe. Selbst bei Wahrunterstellung wären die geschilderten Beeinträchtigungen weder asylrelevant, noch würde die erforderliche Intensität erreicht werden. Auch die Aussage, dass die Polizei in der Ukraine selbst zur Ausreise geraten hätte, sei nicht glaubhaft. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung vorliege, sonstige private Bindungen in Österreich würden nicht bestehen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Verfolgung durch unbekannte Bedroher doch wahr sei. Der verstorbene Ehemann sei von einem Auto überfahren worden und infolge dessen gestorben. Die Kriminalbeamten in der Ukraine hätten diesen Vorfall als Unfall betrachtet, aber für sie sei es kein Autounfall, sondern ein Mord gewesen. Ihr verstorbener Mann habe angeblich unbekannten Personen 100.000 US-Dollar geschuldet, diese Summe sei nunmehr von ihr eingefordert worden. Die ukrainische Polizei sei nicht willig, die BF1 und die Kinder zu schützen, weshalb sie die Ukraine verlassen habe.
Am 06.11.2018 wurden die BF1 und die BF2 im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung nochmals zu den angeblichen Ereignissen in der Ukraine, zum Gesundheitszustand sowie zur erfolgten Integration in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme von BF1 und BF2 vor der Asylbehörde sowie die Beschwerde vom 24.11.2017, in die vorgelegten Unterlagen und schließlich in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine).
1. Feststellungen:
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig.
Die Identität der Beschwerdeführer steht nach Vorlage identitätsbezeugender Urkunden fest.
Die Beschwerdeführer stellten am 31.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor mit einem Touristenvisum in die Schweiz und danach nach Deutschland gereist sind.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführer halten sich nach Überstellung aus Deutschland seit dem 31.08.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF1 ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und ist arbeitswillig sowie arbeitsfähig.
Die Eltern und ein Bruder sowie weitere Verwandte von BF1 halten sich unverändert in der Ukraine, sogar in der Heimatstadt auf.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)
Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an no