Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I412 2173482-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger reiste am 16.07.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2011 abgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen wurde.
Das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung wurde in der Folge vom Asylgerichtshof mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2011 gemäß § 24 AsylG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung wurde in der Folge vom Asylgerichtshof mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2011 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.
2. Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag au fErteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag au fErteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
5. Am 11.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt.
6. Am 29.11.2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat eine Ausreiseverpflichtung, die sich aus seiner negativen Asylentscheidung vom 20.07.2011 ergab, über Jahre unbeachtet gelassen und befindet sich seither unrechtmäßig in Österreich.
Der Beschwerdeführer war von 06.08.2011 bis 12.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf A2 Niveau abgeschlossen, die B1 Prüfung am 05.01.2018 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden, obwohl er sich auch Deutsch gut verständigen kann.
Der Beschwerdeführer hat in Algerien 12 Jahre die Schule besucht, davon 6 Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule. Er hat Berufserfahrung als Kühl- und Klimatechniker. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft und verfügt auch über keine intensiven sozialen Bindungen, hingegen hält sich seine Familie (Eltern und vier Geschwister) in Algerien auf, zu der der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt hat.
Der BF bezog 2011 bzw. von November 2015 bis September 2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Von August 2017 bis August 2018 ging der BF einer regelmäßigen Beschäftigung nach, wobei seine Tätigkeit in Reinigung und Sortierung bestand. Eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfsarbeiter wurde jedoch mit Bescheid vom 09. Juni 2017 abgelehnt.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage, ein schriftlicher Vorvertrag dazu liegt nicht vor.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien abgeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft, Gesundheit, seiner Schulbildung und seines familiären Umfeldes stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der Aufenthalt in Österreich wurde auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren festgestellt und ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Der Beschwerdeführer gab an, nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens aus Angst vor einer Ausweisung untergetaucht zu sein, Österreich aber nicht verlassen zu haben und an verschiedenen Adressen gelebt zu haben. 2015 habe er sich wieder behördlich gemeldet, da er gehört habe, dass man, wenn man länger als fünf Jahre in Österreich aufhältig sei, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen könne.
Von den - trotz negativem Ergebnisses einer B1-Prüfung - guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich in Österreich freundschaftliche Beziehungen aufzubauen, die durch diverse Empfehlungsschreiben bestätigt werden. Auch seine Tätigkeit bei der Notschlafstelle zeigt, dass er bemüht ist, sich sozial zu engagieren, doch vermag dies, ebenso wie die vorgelegte Einstellungszusage, noch keine überdurchschnittliche Integrationsverfestigung zu belegen.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer wurde der aktuelle Länderinformationsbericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984