TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W272 2184139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2184124-1/8E

W272 2184139-1/6E

W272-2184147-1/5E

W272-2184144-1/5E

W272-2184150-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

4) XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. BITSCHE Robert, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Burgenland vom 09.01.2018, Zahl XXXX , Zahl4) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. BITSCHE Robert, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Burgenland vom 09.01.2018, Zahl römisch 40 , Zahl

XXXX , Zahl XXXX , Zahl XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , Zahl römisch 40 , Zahl römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.

II. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.römisch zwei. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.

III. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.

IV. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.römisch vier. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.

V. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.römisch fünf. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 07.12.2021 zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau der Beschwederführerin 2 (in der Folge BF 2) und ihren drei Kindern, der Beschwerdeführerin 3 (in der Folge BF 3), der Beschwerdeführerin 4 (in der Folge BF 4) und der Beschwerdeführerin 5 (in der Folge BF 5) alle afghanische Staatsangehöriger, nach ihren Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau der Beschwederführerin 2 (in der Folge BF 2) und ihren drei Kindern, der Beschwerdeführerin 3 (in der Folge BF 3), der Beschwerdeführerin 4 (in der Folge BF 4) und der Beschwerdeführerin 5 (in der Folge BF 5) alle afghanische Staatsangehöriger, nach ihren Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)

2. Bei der erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2016 gab der BF 1 unter Verwendung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Mazar e Sharif in Afghanistan geboren und lebe seit 20 Jahren mit seiner Familie BF 2 (Ehefrau) und BF 3 - 5 (Kinder) im Iran. Seine Mutter und seine Schwester seien im Iran. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Keselbasch und schiitischer Moslem. Er habe eine zweijährige Ausbildung zu Hause erfahren und als Schuhmacher im Iran gearbeitet. Er habe die Flucht vor ca. eineinhalb Monaten vom Iran (Teheran)aus angetreten.Er sei am römisch 40 in Mazar e Sharif in Afghanistan geboren und lebe seit 20 Jahren mit seiner Familie BF 2 (Ehefrau) und BF 3 - 5 (Kinder) im Iran. Seine Mutter und seine Schwester seien im Iran. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Keselbasch und schiitischer Moslem. Er habe eine zweijährige Ausbildung zu Hause erfahren und als Schuhmacher im Iran gearbeitet. Er habe die Flucht vor ca. eineinhalb Monaten vom Iran (Teheran)aus angetreten.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran illegal gewesen sei und keine Aufenthaltsberechtigung habe und sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet habe. Seinen Kindern wäre es nicht möglich in die Schule zu gehen und er fürchte um sein und das Leben seiner Familie in Afghanistan, da die Sicherheitslage sehr schlecht sei.

Auch die BF 2 gab an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Kesselbach und schiitischer Moslem sei. Sie habe eine achtjährige Grundschule im Iran besucht. Sie sei mit ihrem Mann dem BF 1 und den gemeinsamen Kindern BF 3 - 5 in Österreich illegal eingereist. Sie sei noch ein Kind gewesen, als ihr Vater beschlossen habe Afghanistan zu verlassen. Den Grund wisse sie nicht. Als Frau habe sie in Afghanistan keinerlei Rechte. Im Iran habe sie sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet und sie fürchte um ihr und das Leben ihrer Familie in Afghanistan. Dieselben Gründe gelte für BF 4 und 5.

Die BF 3 gab an, dass sie eine siebenjährige afghanische Schule im Iran besucht habe. Den Entschluss auszureisen habe ihr Vater gefasst. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen, habe die Schule im Iran nicht abschließen können, da sie dort illegal gewesen sei und habe eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtet. In Afghanistan sei es als Frau schwieriger zu überleben.

3. Bei der Einvernahme des BF 1 am 26.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er heiße XXXX und sei in Mazar-i-Sharif geboren und habe dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt. Danach sei er alleine in den Iran gereist und habe sich bis zum Ende Muharram 1394 (entspricht Oktober 2015) dort aufgehalten. Seine Schwester sei ebenfalls seit 10 Jahren im Iran und seine Mutter seit dem Tod seines Vaters. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, im Iran habe er als Schuhmacher gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe neben seiner Familie (BF 2 -5) auch seine Mutter gelebt. Die sei nun bei seiner Schwester. Er habe vor 21 Jahren geheiratet und seine Frau sei seit ihrer Kindheit im Iran. In Afghanistan sei er nur drei Monate gewesen, um die Formalitäten bezüglich des Todes seines Vaters zu regeln. Der Bruder seiner Frau habe ihm die Geburtsurkunden vom Iran gebracht. Im Iran habe er zunächst eine Flüchtlingskarte gehabt, danach habe er sieben bis acht Jahre illegal dort gelebt. Er habe keine Arbeitserlaubnis gehabt. Als er gearbeitet habe, sei ihm die Flüchtlingskarte abgenommen worden und nicht mehr verlängert. Seine Familie sei legal im Iran gewesen, sie hätten eine Flüchtlingskarte gehabt. Er habe noch einen Onkel und einen Cousin in Mazar e-Sharif.Er heiße römisch 40 und sei in Mazar-i-Sharif geboren und habe dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt. Danach sei er alleine in den Iran gereist und habe sich bis zum Ende Muharram 1394 (entspricht Oktober 2015) dort aufgehalten. Seine Schwester sei ebenfalls seit 10 Jahren im Iran und seine Mutter seit dem Tod seines Vaters. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, im Iran habe er als Schuhmacher gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe neben seiner Familie (BF 2 -5) auch seine Mutter gelebt. Die sei nun bei seiner Schwester. Er habe vor 21 Jahren geheiratet und seine Frau sei seit ihrer Kindheit im Iran. In Afghanistan sei er nur drei Monate gewesen, um die Formalitäten bezüglich des Todes seines Vaters zu regeln. Der Bruder seiner Frau habe ihm die Geburtsurkunden vom Iran gebracht. Im Iran habe er zunächst eine Flüchtlingskarte gehabt, danach habe er sieben bis acht Jahre illegal dort gelebt. Er habe keine Arbeitserlaubnis gehabt. Als er gearbeitet habe, sei ihm die Flüchtlingskarte abgenommen worden und nicht mehr verlängert. Seine Familie sei legal im Iran gewesen, sie hätten eine Flüchtlingskarte gehabt. Er habe noch einen Onkel und einen Cousin in Mazar e-Sharif.

Zur Flucht gab er Folgendes an:

Er habe mit 18 Jahren Afghanistan verlassen, da er seine Cousine heiraten habe sollen und die Taliban junge Männer rekrutierten. Den Iran habe er verlassen, da seine Kinder die Schule nur gegen Bezahlung hoher Gebühren besuchen haben dürfen. Seine Töchter seien außer Haus immer ohne Kopftuch gewesen und seien immer belästigt worden. In Afghanistan habe er das Erbe seines Vaters regeln wollen. Sein Onkel und dessen Söhne seien jedoch mit gefälschten Urkunden zu seinem Erbe (Haus, Geschäft, Waren) gekommen. Er habe keine Dokumente den Dorfältesten vorweisen können und habe daher seinen Anspruch nicht beweisen können. Als er zu Gericht gehen habe wollen, sei sein Onkel darauf gekommen und habe vier Personen zu seinem Cousin geschickt, wo er gewohnt habe. Da er nicht anwesend gewesen sei, sei sein Cousin geschlagen worden. Der BF 1 habe dies gehört und sei über eine Mauer geflohen. Im Iran sei er geschlagen worden, als er von der Arbeit heimkam. Daher habe er die Narbe am rechten Arm. Seine Tochter sei mit Kopftuch außer Haus gegangen, da jedoch ihr Haaransatz zu sehen gewesen sei, sei sie beschimpft worden. Seine älteste Tochter habe gegenüber der Gruppierung Gasht Irshab einen Eid ablegen müssen, dass sie so etwas nicht mehr mache.

Am gleichen Tag wurde die BF 2 von dem BFA einvernommen und gab Folgendes im Wesentlichen an. Sei leide an Asthma, ihre jüngste Tochter sei schnell wund und kratze sich. Die Wunden seien verheilt, jedoch die Narben vorhanden. Ihre minderjährigen Kinder haben keine eigenen Asylgründe, sie übernehme die gesetzliche Vertretung. Sie sei in Kabul geboren und mit drei Jahre mit ihren Eltern in den Iran gereist, sie glaube wegen des Krieges. Sie sei mit ihrem Mann seit 21 Jahren verheiratet, habe mit ihm und ihren Kindern im Iran gelebt und dieser habe als Schuhmacher gearbeitet. Sie habe eine Schwester in Kanada. Den Iran habe sie verlassen, da sie keine Rechte gehabt habe. Ihre Töchter, insbesondere BF3, habe immer Probleme gehabt, da ihr Haaransatz trotz Kopftuch zu sehen gewesen sei. Diese habe einen Eid unterschreiben müssen, damit sie so etwas nicht mehr mache. Ihr Mantel sei nicht lang genug gewesen und sie sei ein wenig geschminkt gewesen. Die BF 2 habe sich für ihre Tochter eingesetzt, damit sie von der Gruppierung Gasht Irshad nicht mitgenommen werde. In Afghanistan habe ihr Mann Probleme mit seinem Onkel wegen des Erbes seines Vaters gehabt. Im Iran sei er überfallen worden, davon habe er seine Narbe, sein Arm sei an drei Stellen gebrochen gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor dem Onkel ihres Mannes und die Einschränkung ihrer Freiheit als Frau. In Afghanistan gebe es Vergewaltigung und Zwangsheirat. Man habe keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, könne nicht zur Polizei gehen und Anzeige erstatten oder die eigene Meinung sagen. In Österreich fühle sie sich frei.

Die BF 3 gab am 03.10.2017 vor dem BFA im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe bei der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt, jedoch sei sie nur gefragt worden, ob sie die gleichen Fluchtgründe wie ihrer Eltern habe und sie habe dies bejaht. Sie sei in Teheran geboren und habe im Iran gelebt. Ihr Vater sei Schuhmacher gewesen. Sie sei in die Schule gegangen und sei in letzter Zeit von den Mitschülern schlecht behandelt worden. Sie habe die achte Klasse zwei Jahre vor der Ausreise abgeschlossen. Derzeit besuche sie die Schule "Ecole" in Güssing und spiele Volleyball in einem Verein in Güssing. Sie würde zweimal bis 18.00 in der Schule sein und in ihrer Freizeit mit ihren österreichischen Freundinnen spazieren gehen und Deutsch lernen. Den Iran habe sie verlassen, da sie dort ihr Bildungsziel nicht erreichen könne. Afghanistan sei nicht sicher. In Afghanistan sei sie einmal von der Polizei angehalten worden, da sie geschminkt gewesen sei und kurze Sachen getragen habe. Die Mitnahme habe ihre Mutter verhindern können. Sie habe ihre Fingernägel lackiert gehabt, einen Mantel bis zur Mitte des Oberschenkels getragen und ihr Haaransatz sei zu sehen gewesen. Es sei die Polizei gewesen und sechs oder sieben Monate vor der Ausreise gewesen. In Afghanistan könne sie nicht leben, da kein Mädchen nach 17.00 Uhr auf die Straße gehen könne und die Gefahr der Entführung und Vergewaltigung bestehe. Sie habe im Iran Kopftuch getragen und in Afghanistan müsse man Hijab tragen und sie sei dagegen. Bei der Einvernahme hat sie dunkle Jeans, Turnschuhe und ein ärmelloses weißes T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen. Sie hat ihr Haar offen getragen und ist geschminkt gewesen.

Die BF 4 und 5 folgten der Aussage der BF 2.

Folgende Unterlagen liegen vor:

BF1: Geburtsurkunde original, Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1, Teilnahmebestätigung "Gemeinsam Sicher", Fotos der rechten Narbe,

BF2: Ärztlicher stationärer Aufenthaltsbrief vom 27.07.2017 für den Zeitraum vom 22.07.2017 bis 27.07.2017 des A.ö. Krankenhaus Güssing, Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1

BF3: Teilnahmebestätigung "Basisausbildung für Jugendliche mit Politischer Bildung", Urkunde "Rote Nasen Lauf", Terminliste "Volleyballverein in Güssing", Jahresinformation HBLA Schuljahr 2016/17, verschiedene Fotos

BF 4: Schulnachricht NMS 2015&2016/17, Schulbesuchsbestätigung HBLA, Teilnahmebestätigung "Basisausbildung für Jugendliche mit Politischer Bildung",

BF 5: Schulnachricht NMS 2016/17

Teilnahme Fußballverein, Teilnahme Deutsch Anfängerkurs.

4. Mit den Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 XXXX (BF 5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen und den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt. Schließlich wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.01.2019 erteilt.4. Mit den Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 römisch 40 (BF 5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) abgewiesen und den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt. Schließlich wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 09.01.2019 erteilt.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, deren Gesundheitszustandes und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Aufgrund der prekären allgemeinen Lage in Zusammenhang mit der persönlichen Situation (sorgepflichtig für drei Kinder) sei in der derzeitigen Situation in Afghanistan für die BF 2 nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen, dass im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK- ausgesetzt sein würde. Sie habe keine Verwandten in Afghanistan und ihre Mutter lebe im Iran und beide Tanten seien verstorben. Sie leide unter Asthma und ist von einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen. Auch würde der BF 1 aufgrund seiner persönlichen Situation - Familienvater, sorgepflichtig für drei Kinder - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Daher wurden dem BF 1 und der BF 2 subsidiärer Schutz zuerkannt.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, deren Gesundheitszustandes und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Aufgrund der prekären allgemeinen Lage in Zusammenhang mit der persönlichen Situation (sorgepflichtig für drei Kinder) sei in der derzeitigen Situation in Afghanistan für die BF 2 nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen, dass im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK- ausgesetzt sein würde. Sie habe keine Verwandten in Afghanistan und ihre Mutter lebe im Iran und beide Tanten seien verstorben. Sie leide unter Asthma und ist von einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen. Auch würde der BF 1 aufgrund seiner persönlichen Situation - Familienvater, sorgepflichtig für drei Kinder - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Daher wurden dem BF 1 und der BF 2 subsidiärer Schutz zuerkannt.

BF 3 - 5 erhielten gem. § 34 Abs. 3 AsylG (Familienverfahren) aufgrund der Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten für BF 1 bzw. BF 2 ebenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Eigene Verfolgungsgründe gem. GFK konnten nicht festgestellt werden. Die Tatsache allein, dass die BF 2 - 5 afghanische Frauen sind reiche nicht aus um eine Verfolgung im Sinne der GFK genannten Gründe festzustellen.BF 3 - 5 erhielten gem. Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (Familienverfahren) aufgrund der Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten für BF 1 bzw. BF 2 ebenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Eigene Verfolgungsgründe gem. GFK konnten nicht festgestellt werden. Die Tatsache allein, dass die BF 2 - 5 afghanische Frauen sind reiche nicht aus um eine Verfolgung im Sinne der GFK genannten Gründe festzustellen.

5. Gegen Spruchpunkt I der angegebenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins der angegebenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein.

Die BF 2 - 5 würden einen westlichen, freien und selbstbestimmten Lebensstil verinnerlicht haben und ein freies und selbstbestimmtes Leben führen. Sie würden daher der sozialen Gruppe "westlicher orientierter Personen" angehören und würden einer Verfolgung im Sinne der GFK unterliegen. Weiters habe sich die Behörde nicht mit der Situation von minderjährigen Mädchen in Afghanistan auseinandergesetzt.

Beantragt wurde den Beschwerden Folge zu geben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.Beantragt wurde den Beschwerden Folge zu geben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 17.01.2018 vom BFA vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass sich der BF an die Lebensführung in Österreich äußerlich angepasst haben mag, aber aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich nicht inwieweit der BF 1 etwa europäische Werte verinnerlicht habe bzw. wenn er diese hätte, welche Gründe dagegen sprechen mit einer solchen Einstellung wieder in Afghanistan Aufenthalt zu nehmen. Dies gelte auch für BF 2. Es sei ihr zuzumuten sich mit den Bekleidungsvorschriften in Afghanistan abzufinden. Unter Anführung verschiedener Judikatur stellt das BFA nochmals fest, dass hier zwar eine persönliche subjektive Befürchtung vorliegen mag, jedoch aus objektiver individueller Sicht keine asylrechtliche Gefährdung vorhanden ist. Weiters sei die BF 2 erst ein Jahr in Österreich und daher könne eine "westliche Orientierung" nicht bereits verinnerlicht sein.

7. Mit Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurden die aktuellen Länderberichte mitübermittelt.

8. Das BVwG führte am 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich in Begleitung ihres Vertreters erschienen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 07.11.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung der BF 3 HBLA 2018/19, Schulbesuchsbestätigung der BF 3 HBLA 2017/18, Schulbesuchsbestätigung der BF 4 HBLA 2018/19, Zertifikat "Deutschlernen" der BF4 und 5, Bestätigung über ehrenamtliche Mithilfe November und Juli 2018 der BF 5, Schulbesuchsbestätigung für die NMS St. Michael 2018/19 der BF 5, Alphabetisierungskurs September und November 2018 der BF 2, Bestätigung AMS vom März 2018 des BF 1 und BF 2, Deutschkurs A1 vom Mai und Juni 2018 der BF 2, Sprachkurs A1 vom September 2018 des BF 1, zwei Fotos der BF 3 (Selfie mit Freunden und im Freibad) genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan sowie der mündlichen Verhandlung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person:

Der BF 1 führt den Namen XXXX und wurde in Afghanistan in Mazar e-Scharif geboren. Die BF 2 führt den Namen XXXX und wurde in Afghanistan geboren. Die BF 3 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Iran geboren. Die BF 4 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Iran geboren. Die BF 5 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Iran geboren. Die BF 3 - 5 sind die Kinder, der seit ca. 23 Jahren verheirateten Eltern BF 1 und BF 2. Alle BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters sind sie Angehörige der Volksgruppe der Qesel-Bash an und bekennen sich zum schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. BF 1, 2 und 4 verfügen über wenige Deutschkenntnisse. BF 3 und 5 über gute Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind gesund, die BF 2 hatte eine leichte Verkühlung.Der BF 1 führt den Namen römisch 40 und wurde in Afghanistan in Mazar e-Scharif geboren. Die BF 2 führt den Namen römisch 40 und wurde in Afghanistan geboren. Die BF 3 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Die BF 4 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Die BF 5 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Die BF 3 - 5 sind die Kinder, der seit ca. 23 Jahren verheirateten Eltern BF 1 und BF 2. Alle BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters sind sie Angehörige der Volksgruppe der Qesel-Bash an und bekennen sich zum schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. BF 1, 2 und 4 verfügen über wenige Deutschkenntnisse. BF 3 und 5 über gute Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind gesund, die BF 2 hatte eine leichte Verkühlung.

Die BF sind am 25.11.2015 in das Bundesgebiet illegal eingereist und haben einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die BF 1 und 2 haben für ihre minderjährigen Kinder denselben Antrag eingebracht.

Der BF 1 hat eine zweijährige Schulausbildung zu Hause abgeschlossen und im Iran als Schuhmacher gearbeitet und damit den Lebensunterhalt sichergestellt. Die BF 2 hat eine achtjährige Schulausbildung abgeschlossen. Die BF 3 hat eine achtjährige Schulausbildung abgeschlossen.

Der BF 1 hat Afghanistan im Alter von 18 Jahren verlassen und sich in Iran (Teheran) als Flüchtling niedergelassen. Die BF 2 hat im Alter von 3 Jahren mit ihren Eltern Afghanistan verlassen. Der BF 1 und BF 2 heirateten traditionell im Iran. Die Familie BF 1 - 5 lebten in Teheran als Flüchtlinge. Der Vater BF 1 sorgte für den Unterhalt, die Mutter BF 2 war zu Hause, widmete sich der Erziehung der Kinder und sorgte für den Haushalt. BF 3 - 5 gingen in die Schule.

Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren dort nie inhaftiert, und kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Sie haben sich nicht politisch betätigt und hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Qesel-Bash in Afghanistan drohte ihnen keine gegen sie gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Auch sonst konnten keine Verfolgungsgründe festgestellt werden, welche zur Flucht aus dem Herkunftsstaat führten. Die BF hatten Probleme mit den Iranern im Iran.

Die BF leben als Familie in Österreich. Sie haben einen Deutschkurs absolviert und BF 3 - 5 besuchen die Schule. Die Beschwerdeführer sind nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes geworden.

Der BF 1 unterliegt keiner Verfolgung im Herkunftsland.

Die BF 2 unterliegt keiner Verfolgung im Herkunftsland.

Die BF 3 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse der Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen nach den konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt nicht nach dieser Tradition in Österreich und übt ihren muslimischen Glauben nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF 3 ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden jenen, welche sich die BF 3 aus freien Willem zu gestalten wünscht, in unüberwindbaren Gegensatz.

Die BF 4 und 5 sind im anpassungsfähigen Alter und leben in Kreise der Familie.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Qesel-Bash, aufgrund ihres Religionsbekenntnisses politisch-ideologischer Einstellung oder sonst irgendwelcher Probleme Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland.

Die BF 1,2,4,5 konnten nicht glaubhaft vermitteln, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF 3 wäre aufgrund ihrer verinnerlichten Lebensweise im Sinne einer westlichen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt inkl. deren Quellenangaben, welches dem BFA, den BF und den Rechtsvertreter übermittelt und keine Einwände erhoben wurden. Das Länderinformationsblatt wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung besprochen.

...

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzufüh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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