TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W170 2193601-1

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W170 2193601-1/33E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 1. XXXX und 2. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp URBAS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Hauses XXXX Wien, XXXX , als Teil des Ensembles " XXXX " gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, soweit sich der Bescheid auf jenes Objekt bezieht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):

A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde

wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, der Spruch des Bescheides insoweit geändert, als das hinsichtlich des Hauses XXXX Wien, XXXX , als Teil des Ensembles " XXXX " lediglich festgestellt wird, dass hinsichtlich der Außenerscheinung samt der Außenerscheinung des Innenhofes, den Kellern, dem heutigen Heizraum und der im linken vorspringenden Straßentrakt, bestehend aus drei Nord-Süd verlaufenden Räumen, historischen Raumfolge, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die im Spruch genannten, durch einen Rechtsanwalt vertretenen, beschwerdeführenden Parteien als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien noch die Gemeinde Wien einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Ensembleschutz, gekürzte Ausfertigung,
historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung, künstlerische
Bedeutung, Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2193601.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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