Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2193601-1/33E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 1. XXXX und 2. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp URBAS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Hauses XXXX Wien, XXXX , als Teil des Ensembles " XXXX " gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, soweit sich der Bescheid auf jenes Objekt bezieht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp URBAS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Hauses römisch 40 Wien, römisch 40 , als Teil des Ensembles " römisch 40 " gemäß Paragraphen eins, 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, soweit sich der Bescheid auf jenes Objekt bezieht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):
A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde
wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, der Spruch des Bescheides insoweit geändert, als das hinsichtlich des Hauses XXXX Wien, XXXX , als Teil des Ensembles " XXXX " lediglich festgestellt wird, dass hinsichtlich der Außenerscheinung samt der Außenerscheinung des Innenhofes, den Kellern, dem heutigen Heizraum und der im linken vorspringenden Straßentrakt, bestehend aus drei Nord-Süd verlaufenden Räumen, historischen Raumfolge, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben ist.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, der Spruch des Bescheides insoweit geändert, als das hinsichtlich des Hauses römisch 40 Wien, römisch 40 , als Teil des Ensembles " römisch 40 " lediglich festgestellt wird, dass hinsichtlich der Außenerscheinung samt der Außenerscheinung des Innenhofes, den Kellern, dem heutigen Heizraum und der im linken vorspringenden Straßentrakt, bestehend aus drei Nord-Süd verlaufenden Räumen, historischen Raumfolge, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg.cit. ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die im Spruch genannten, durch einen Rechtsanwalt vertretenen, beschwerdeführenden Parteien als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien noch die Gemeinde Wien einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die im Spruch genannten, durch einen Rechtsanwalt vertretenen, beschwerdeführenden Parteien als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien noch die Gemeinde Wien einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Ensembleschutz, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2193601.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019