TE Bvwg Beschluss 2018/12/7 W122 2194406-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §58 Abs2
BDG 1979 §14 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch

W122 2194406-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16.03.2018, Zl. BMF-00119711/044-PA-MI/2018 betreffend antragsgemäßer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16.03.2018, Zl. BMF-00119711/044-PA-MI/2018 betreffend antragsgemäßer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit handschriftlichem Antrag vom 27.09.2017 ersuchte der Beschwerdeführer seine Dienstbehörde um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Mit Oberbegutachtung der BVA vom 12.12.2017 wurde nach fachärztlicher Untersuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer chronisch depressiv verstimmt wäre, verminderte Stress- und Frustrationstoleranz aufweise und nur geringen Zeitdruck verkraften würde. Eine wesentlich bessere psychische Belastbarkeit wäre neuropsychiatrisch nicht mehr zu erwarten.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich und verwies in der Begründung auf § 58 Abs. 2 AVG.3. Mit dem gegenständlichen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich und verwies in der Begründung auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

4. Das Zollamt Salzburg übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2018, die Verwaltungsakten und die Beschwerde zur Entscheidung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2018 (W122 2184612-1/7E) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen zurückweisenden Bescheid betreffend beantragter Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 BDG 1979 aufgrund außer Krafttretens von § 15 BDG 1979 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2018 (W122 2184612-1/7E) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen zurückweisenden Bescheid betreffend beantragter Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, BDG 1979 aufgrund außer Krafttretens von Paragraph 15, BDG 1979 abgewiesen.

Am 24.10.2018 langte ein Schreiben vom 19.10.2018 des Beschwerdeführers ein, mit welchem er den Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückzog. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "..., dass mit der gegenständlichen Beschwerde auch die Zurückziehung des Antrages auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemeint war. Dieser Antrag wird nicht aufrechterhalten".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in den Ruhestand versetzt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand vollinhaltlich entsprochen. Es wurde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nach fachärztlicher Untersuchung im behördlichen Ruhestandsversetzungsverfahren nach ärztlicher Begutachtung verneint. Dem ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Er hat seine Unfähigkeit, Dienst zu verrichten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war die einzige Partei in diesem Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der eindeutigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich - ein Fall der antragsgemäß erfolgten Ruhestandsversetzung - liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich - ein Fall der antragsgemäß erfolgten Ruhestandsversetzung - liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hatte die Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hatte die Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze antragsgemäß im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG entschieden hat, weist der angefochtene Bescheid zu Recht keine Begründung auf. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte und daher durch die antragsgemäße Entscheidung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 01.02.1995, 92/12/0286).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze antragsgemäß im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG entschieden hat, weist der angefochtene Bescheid zu Recht keine Begründung auf. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte und daher durch die antragsgemäße Entscheidung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 01.02.1995, 92/12/0286).

Eine Berufung ist dann unzulässig, wenn dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (1998), E41, E68 zu § 66 AVG). Dies trifft im gegenständlichen Fall der antragsgemäßen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zu. Seinem Antrag wurde vollinhaltlich entsprochen.Eine Berufung ist dann unzulässig, wenn dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (1998), E41, E68 zu Paragraph 66, AVG). Dies trifft im gegenständlichen Fall der antragsgemäßen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zu. Seinem Antrag wurde vollinhaltlich entsprochen.

Zum selben Ergebnis gelangen folgende vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1972, Zl. 883/72, vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, vom 31. Mai 1988, Zl. 87/11/0096 und vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0203)." (22.04.1994, 93/02/0283);"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche die Erkenntnisse vom 27. November 1972, Zl. 883/72, vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, vom 31. Mai 1988, Zl. 87/11/0096 und vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0203)." (22.04.1994, 93/02/0283);

"Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0113, mwN)." (26.09.2013, 2011/11/0050)

Dem steht § 13 Abs. 7 AVG nicht entgegen, wonach Anträge in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden können. In einer Angelegenheit betreffend einer antragsgemäßen Ruhestandsversetzung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Beschwerdeführer seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 1 Abs. 1 DVG i. V.m. § 13 Abs. 7 AVG bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen kann (15.11.2007, 2006/12/0193). Die Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, die den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich auch im Rechtsmittelverfahren) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt (zB Verwaltungsgerichtshof 23.01.2014, 2013/07/0235; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), betrifft nicht die gegenständliche Verfahrenskonstellation der vollinhaltlichen Entsprechung im Einparteienverfahren.Dem steht Paragraph 13, Absatz 7, AVG nicht entgegen, wonach Anträge in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden können. In einer Angelegenheit betreffend einer antragsgemäßen Ruhestandsversetzung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Beschwerdeführer seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz 7, AVG bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen kann (15.11.2007, 2006/12/0193). Die Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, die den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich auch im Rechtsmittelverfahren) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt (zB Verwaltungsgerichtshof 23.01.2014, 2013/07/0235; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), betrifft nicht die gegenständliche Verfahrenskonstellation der vollinhaltlichen Entsprechung im Einparteienverfahren.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die unzulässige Berufung (bzw. Beschwerde) nicht den Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides behindert. (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 30.04.2014, 2013/12/0184).Darüber hinaus wird angemerkt, dass die unzulässige Berufung (bzw. Beschwerde) nicht den Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides behindert. vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 30.04.2014, 2013/12/0184).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Beschwerde im Einparteienverfahren nach voll inhaltlicher Stattgabe des Antrages, vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Beschwerde im Einparteienverfahren nach voll inhaltlicher Stattgabe des Antrages, vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Antragsstattgebung, Antragszurückziehung,
Bescheidbegründung, dauernde Dienstunfähigkeit,
Rechtsverletzungsmöglichkeit, Ruhestandsversetzung, subjektive
Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2194406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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