TE Bvwg Beschluss 2018/12/19 W208 2211260-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Spruch

W208 2211260-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von XXXX vom 12.12.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von römisch 40 vom 12.12.2018 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 12.12.2018 wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Vorsteherin des Beziksgerichtes Döbling zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 12.12.2018 wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Vorsteherin des Beziksgerichtes Döbling zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

Schlagworte

Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2211260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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