TE Vwgh Beschluss 2018/2/21 Fr 2018/13/0001

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des S in W, vertreten durch die Böck & Partner Wirtschaftstreuhänder Buchprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1050 Wien, Grüngasse 16, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, Zl. RV/7100658/2015, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis zusammen mit dem am 30. August 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt etwa VwGH 20.12.2017, Fr 2017/13/0004 und Fr 2017/13/0007).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018130001.F00

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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