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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0079).Die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers vergleiche VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0079).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020332.L01Im RIS seit
05.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019