Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §10 Abs1;Rechtssatz
Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges vergleiche Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, KFG 1967 strafbar vergleiche VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L07Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019