RS OGH 2019/1/17 6Ra72/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Norm

EO §7 Abs3
ZPO §41

Rechtssatz

Für einen einseitigen Antrag auf Ausstellung einer Rechtskraft- bzw Vollstreckbarkeitsbestätigung besteht keine Kostenersatzpflicht. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Zwischenstreits (RG0000045).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000161

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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