TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/6 LVwG-AV-490/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3
KanalG NÖ 1977 §5b
BAO §115

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 7. April 2017 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. März 2017, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Jänner 2017 betreffend Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 2013 bzw. ab 1. Jänner 2014 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Buschenschanklokal mit Wohnung im Obergeschoß sowie eine landwirtschaftliche Produktionshalle, welche Gebäude an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. Dezember 2015, ReNr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.279,96 m² und eines Einheitssatzes von € 2,871 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Oktober 2013) im Betrag von € 3.340,70 (exkl. USt.) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals vorgeschrieben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. Dezember 2015, ReNr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.279,96 m² und eines Einheitssatzes von € 3,102 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2014) im Betrag von € 3.609,49 (exkl. USt.) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals vorgeschrieben.

1.2.2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, dass die Produktionshalle zur Berechnungsfläche nicht dazu gezählt hätte werden dürfen. Er könne nicht nachvollziehen, warum es zu keiner Verringerung der Kanalbenützungsgebühr nach § 5b NÖ Kanalgesetz komme, indem das Buschenschanklokal lediglich 5 Monate mit Öffnungszeiten pro Woche von höchstens 44 Stunden geöffnet habe und der Betrieb in der Produktionshalle im Weintanklager auf ca. 60 Tage und im Pressraum auf ca. 15 Tage im Jahr beschränkt sei.

1.2.3.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.2.2016, Zl. ***, wurde der Bescheid zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr behoben und zur neuerlichen Festlegung der Kanalbenützungsgebühr an die Abgabenbehörde I. Instanz verwiesen.

1.2.4.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Jänner 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***,

unter Spruchteil I: unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.105,55 m² und eines Einheitssatzes von € 2,61 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Oktober 2013) im Betrag von € 2.885,49 (exkl. USt.) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals vorgeschrieben. Bis 31. Dezember 2013 werde zur Vermeidung eines Missverhältnisses zwischen Gebührenhöhe und verursachten Kostenaufwand eine Verringerung der Kanalbenützungsgebühr um 56 Prozent vorgenommen und sei somit ein Betrag von 317,40 Euro zuzüglich 10% USt. zu entrichten.

unter Spruchteil II: unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.279,96 m² und eines Einheitssatzes von € 2,82 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2014) im Betrag von € 3.609,49 (exkl. USt.) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 3.Oktober 2013 eine Meldung an die Baubehörde über die Fertigstellung der Anlage mit Ausnahme der Wohnräume (Obergeschoß des Hauptgebäudes) erfolgt sei (an den Schmutzwasserkanal sei das gesamte Erdgeschoß mit einer Fläche von 492,99 m² und die Produktionshalle mit einer Fläche von 612,56 m² angeschlossen gewesen). Seit Jahresbeginn 2014 würden die Wohnräume mit einer Fläche von 174,41 m² bewohnt, vorerst durch vier Personen, ab 2016 nur mehr durch den Beschwerdeführer.

Für die Bewertung, in welchem Umfang die Kanalanlage durch das Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Anspruch genommen wird, seien die Angaben des Beschwerdeführers herangezogen worden:

Oktober 2014: Der Buschenschank (120 Sitzplätze im Lokal und 112 im Freien) sei an 116 Tagen im Jahr betrieben worden, der Betrieb der Sitzplätze im Freien sei mit höchstens 53 Tagen angegeben worden. 2 Teilzeitkräfte, Anzahl der durchschnittlichen Tagesgäste: 60; 21 geschlossene Gesellschaften mit einer durchschnittlichen Personenzahl von 40 Gästen.

November 2015: Der Buschenschank werde in den Monaten Februar, April, Juni, August und November betrieben. 4 Teilzeitkräfte, ab November eine zusätzliche Kraft. Anzahl der durchschnittlichen Tagesgäste: 50; 18 geschlossene Gesellschaften mit einer durchschnittlichen Personenzahl von 40 Gästen.

Dezember 2016: Anzahl der durchschnittlichen Tagesgäste: 40; 10 geschlossene Gesellschaften mit einer durchschnittlichen Personenzahl von 30 Gästen.

Das von der Stadtgemeinde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der B GmbH, Ingenieurbüro – Beratende Ingenieure Kulturtechnik & Wasserwirtschaft habe ergeben, dass nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der verrechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem verursachten Kostenaufwand gesprochen werden könne. Von den an das Kanalsystem der Gemeinde *** angeschlossenen 503.000 m² Berechnungsfläche werde die Kläranlage mit einer Jahresschmutzfracht zwischen 5.565 EW und 6.222 EW (Jahre 2013 bis 2015) belastet.

Die Schmutzwasserbelastung durch den Beschwerdeführer sei wie folgt bewertet worden:

a)   Die durchschnittliche Gästezahl pro Tag im Jahr mit dem Faktor 0,33;

b)   Die erzeugte Jahresmenge von 30 m³ mit 100 EW je 1000l;

c)   Die zu erwartende Schmutzfracht aus der Weinerzeugung reduziert um die Hälfte wegen der externen Flaschenreinigung;

d)   Die Abwasserbelastung der Angestellten (Teilzeit) sei abgestellt auf die Öffnungstage mit 13 Prozent der Schmutzwasserbelastung der Gäste (Faktor 0,33) angenommen worden.

Orientierungsmaß für die Gebührenhöhe bei einer denkmöglichen Verringerung sei die Durchschnittsbetrachtung aller Abgabepflichtigen. Das Dividieren der Summe der an die Kläranlage angeschlossenen Berechnungsflächen durch die im Jahr in der Kläranlage gereinigten Einwohnerwerte (EW) bringe die Aussage, wie viel Fläche im Durchschnitt 1 EW Schmutzfracht zuzuordnen ist. Werde die Berechnungsfläche der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die Schmutzfracht dividiert, dann ergebe sich daraus ein Flächenwert der betreffenden Liegenschaft, der für 1 EW Schmutzfracht zuzuordnen sei. Ein Vergleich der beiden errechneten Flächen gebe Auskunft darüber, ob für die betreffende Liegenschaft eine Gebührenbelastung über oder unter dem Durchschnitt vorliege.

Die Berechnungsfläche ergebe sich aus den Plänen des Bauverfahrens und sei unstrittig.

Der Gebäudeabschnitt, der für den Buschenschank verwendet werde, sei mit Oktober 2013 fertig gestellt worden, der Gebührenanspruch entstehe daher mit dem Monatsersten, in dem die Fertigstellung der Baubehörde angezeigt worden sei.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Besucherzahlen bzw. der Auslastung des Lokales seien unglaubwürdig und unrealistisch, indem die Gästezahlen im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens stets nach unten korrigiert worden seien. Es werde daher mit einer durchschnittlichen Besucherzahl von 120 Personen je Öffnungstag ausgegangen.

Gleiches gelte für die Angabe der Beschäftigten, welche Zahl im Oktober 2014 mit zwei Teilzeitbeschäftigten, im November 2015 mit vier Teilzeitbeschäftigten mit der Aussicht auf Einstellung einer weiteren Arbeitskraft, im Dezember 2016 mit mindestens drei angegeben wurde. Auch wenn es Hinweise auf fünf Arbeitskräfte gebe, sei zugunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliege, nur von zwei Teilzeitangestellten ausgegangen worden.

Zu Spruchpunkt I:

Mit der Fertigstellungsmeldung im Oktober 2013 sei der Kanalbenützungsgebührenanspruch für jene angeschlossenen Gebäude entstanden, die nicht dem Wohnabschnitt zuzurechnen seien. Die Gebühr sei ab dem Beginn des Monats, in dem die Fertigstellungsanzeige bei der Behörde eingelangt ist, zu entrichten, im Gegenstand für Oktober bis Dezember 2013. Für die Bewertung der Inanspruchnahme der Kläranlage sei ein Betrieb des Buschenschanks für 13 Tage (14. Oktober bis 31. Oktober) mit 120 Tagesgästen und 2 Teilzeitbeschäftigte herangezogen worden. Es seien zu Gunsten des Beschwerdeführers geschlossene Gesellschaften und der Abwasseranfall aus der Weinverarbeitung unberücksichtigt geblieben.

13 Betriebstage mit 120 Tagesgästen ergebe über den Gebührenzeitraum (92 Tage) im Durchschnitt eine Personenzahl pro Tag von 16,96. Daraus errechne sich (Multiplikation mit 0,33) eine Schmutzwasserbelastung von 5,60 EW. Hinzugerechnet werde ein Anteil für die Teilzeitbeschäftigten von 0,09 EW (0,33x13/92x2). Daraus ergebe sich ein Wert von 5,69 EW. Ausgehend von diesem Wert ergebe sich ein Flächenanteil von 194,30 m² für 1 EW für die Liegenschaft des Beschwerdeführers (1.105,55 m²:5,69). Im Vergleich dazu errechne sich im Durchschnitt für jede angeschlossene Liegenschaft des Entsorgungsbereiches der Gemeinde ein Flächenanteil von 85,81 m² für 1 EW (503.000 m² Berechnungsfläche:5.862 EW). Die errechnete Fläche des Beschwerdeführers sei um 126,43% höher. Wenn die flächenbezogene Gebühr um 56% verringert werde, werde für die Monate Oktober bis Dezember 2013 (3/12 der Jahresgebühr) ein Härtefall unterbunden, weil die Gebühr um jenen Prozentsatz verringert worden sei, der über dem Flächendurchschnitt und damit der Kostenbelastung je Einwohnerwert der angeschlossenen Liegenschaften liege.

Spruchteil II:

Ab 2. Jänner 2014 sei auch der Wohnbereich an den Schmutzwasserkanal angeschlossen worden (Berechnungsfläche 1.279,96 m²). 120 Besucher an 129 Öffnungstagen und im Durchschnitt nur 30 Besucher bei 10 geschlossenen Gesellschaften bedeute pro Tag 43,23 Gäste. Daraus errechne sich (Multiplikation mit 0,33) eine Schmutzwasserbelastung von 14,27 EW. Hinzuzurechnen seien 4,11 EW aus dem durchschnittlichen Abwasseranfall der Weinverarbeitung und 0,27 EW aus der Abwasserbelastung von Teilzeitangestellten. Werde zu Gunsten des Beschwerdeführers nur ein Hausbewohner einbezogen (2014 und 2015 seien es eigentlich 4 gewesen), ergebe dies 19,65 EW.

Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers ergebe sich ein Flächenanteil von 65,14 m² (1.279,96:19,65). Im Durchschnitt der zurückliegenden drei Jahre sei die durchschnittliche jährliche Belastung der Kläranlage 5.883 EW. Im Vergleich dazu errechne sich im Durchschnitt für jede angeschlossene Liegenschaft ein Flächenanteil von 85,50 m², der Flächenanteil des Beschwerdeführers liege mit 65,14 m² unter diesem Wert.

Selbst bei externer Rotweinverarbeitung vermindere sich die Schmutzwasserbelastung aufgrund erzeugter Weinmenge von 8,22 EW auf 6,03 EW, bei der Bewertung der Schmutzwasserbelastung (ohne Flaschenreinigung) von 4,11 EW auf 3,01 EW. In Summe errechne sich eine durchschnittliche Schmutzwasserbelastung von 18,55 EW (1,00 EW Bewohner, 0,27 EW Teilzeitkräfte, Gäste Buschenschank 14,27 EW sowie 3,01 aus der Weinmenge). Der Flächenanteil der Liegenschaft des Beschwerdeführers betrage somit 69 m², jene der Durchschnittsliegenschaft weiterhin 85,50 m².

Dies bedeute hinsichtlich der Kostenbelastung: Für die Reinigung von 1 EW sei im Durchschnitt der Gebührenanteil für die Verrechnung von 85,50 m² Berechnungsfläche erforderlich, bei Einheitssatz 2,82 daher durchschnittliche Jahreskosten von 241,11 Euro.

Für die Gebührenhöhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers errechne sich bei einer durchschnittlichen Schmutzfrachtbelastung von 19,65 EW bzw. 18,55 EW (bei externer Rotweinverarbeitung) eine Berechnungsfläche für 1 EW von 65,14 m² bzw. von 69 m². Für die Reinigung von 1 EW entrichte somit der Beschwerdeführer umgelegt auf die Berechnungsfläche der Liegenschaft einen Anteil von 183,70 Euro bzw. ohne Rotweinverarbeitung von 194,58 Euro und damit in beiden Fällen weniger als im Durchschnitt an Jahreskosten je EW anfielen. Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühr für 1.279,96 m² in der Höhe von 3.609,49 Euro entspreche nicht den Kosten für die Reinigung des auf der Liegenschaft anfallenden Abwassers und stelle demnach eine geringere Kostenbelastung dar, als es dem Durchschnitt der Eigentümer von an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Liegenschaften entspreche.

Zugunsten des Beschwerdeführers sei bei der Ermittlung der Schmutzfrachtbelastung nur 1 Hausbewohner (statt 4 in den Jahren 2014 und 2015) berücksichtigt worden, weiters nur 2 Teilzeitbeschäftigte, 10 geschlossene Gesellschaften mit durchschnittlich je 30 Personen zugrunde gelegt und keine Schmutzfrachtbelastung aus der Weinverarbeitung im Jahr 2013 sowie die zusätzlichen Öffnungstage im Oktober 2016 nicht berücksichtigt worden.

1.2.5.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass im Abgabenbescheid von durchschnittlich 120 Tagesgästen ausgegangen worden sei, in der Realität seien es jedoch durchschnittlich lediglich 40 Tagesgäste. Bei jährlich durchschnittlich 10 Veranstaltungen mit durchschnittlich 30 Personen und einer Verarbeitung von jährlich durchschnittlich ca. 22.000 Liter Weißwein in der Weinproduktionshalle und der Berücksichtigung von 1 Hausbewohner und 2 Teilzeitbeschäftigten ergebe dies einen EW von 9,37 und bei der Berechnungsfläche von 1.279,96 m² einen Flächenanteil von 136,6 m²/EW. Bei einem durchschnittlichen Flächenanteil aus den letzten 3 Jahren der Stadtgemeinde von 85,65 m²/EW liege der Flächenanteil des Berufungswerbers weit darüber (159,5%). Um einen Härtefall zu unterbinden, sei die Gebühr um jenen Prozentsatz, der über dem Flächendurchschnitt und damit über der Kostenbelastung je Einwohnerwert der angeschlossenen Liegenschaft liege, zu verringern.

Weiters werde die Übernahme der Abminderung der Schmutzwasserbelastung von Gästen mit dem Faktor 0,33 aus der Gastronomie beeinsprucht, da im Buschenschank durchschnittlich weniger konsumiert und kürzer verweilt werde. Es sei ein höherer Abminderungsfaktor anzuwenden.

Beeinsprucht werde weiters der Schmutzwasseranfall in der Weinproduktionshalle, indem nicht berücksichtigt worden sei, dass der überwiegende Anteil an Weinproduktion im Gebinde und nicht in Flaschen verkauft worden sei, was mit Flaschenwein nicht gleichgesetzt werden könne.

1.2.6.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. August 2016, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde – ergänzend zu den wiederholten Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid – ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gästezahlen nicht gefolgt werde. Er habe diese im Ermittlungsverfahren stets gesenkt, doch sei dies nicht mit der Angabe der Anzahl der beschäftigten Personen vereinbar. Bei der Berechnung werde ein Jahresdurchschnitt angenommen und sei es unzulässig, das Monat mit der offensichtlich geringsten Gästefrequenz als repräsentativ anzusehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jeder von den 120 vorgesehen Sitzplätzen in der Gaststube zumindest einmal während eines Tages von einem Gast in Anspruch genommen werde und sei unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von weiteren 112 Verabreichungsplätzen auf der Terrasse von einer durchschnittlichen Auslastung von 120 Gästen pro Tag als Untergrenze auszugehen. Eine weitere Abminderung der Schmutzwasserbelastung durch die Heurigenbesucher über den im Gutachten herangezogenen Faktor 0,33 sei nicht vorgesehen. Wenn beschwerdeführerseits der Standpunkt vertreten werde, der Schmutzwasseranfall in der Weinproduktionshalle wäre beim Verkauf im Gebinde geringer als beim Flaschenweinverkauf, so sei dem entgegen zu halten, dass ohnedies bereits ein Abschlag von 50 Prozent wegen der externen Flaschenreinigung berücksichtigt worden sei.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 7. April 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese – wiederholend wie bereits in der Berufung – damit, dass im Abgabenbescheid 120 Tagesgäste zugrunde gelegt worden seien, welche Angabe er jedoch nie gemacht habe. Tatsächlich sei die durchschnittliche Gästeanzahl im Verlaufe der dreijährigen Betriebszeit, nachdem der „erste Neugiereffekt“ nachgelassen habe, auf 40 gesunken. Beispielshaft seien es im November 2016 durchschnittlich 38 Gäste pro Öffnungstag gewesen, was er auch durch die manipulationsgeschützte Registrierkasse belegen könne. Zwar sei die Auslastung am Wochenende und an Feiertagen oft sehr gut, dafür seien es unter der Woche oft unter 20 Tagesgäste. Es solle Beachtung finden, dass die Anzahl an Tagesgästen belegbar in den umsatzschwachen Monaten etwas unter den angenommenen 40 liege und in den stärkeren Monaten etwas darüber. Dadurch ergebe sich über einen längeren Zeitraum ein belegbarer, durchschnittlicher Wert von 40 Tagesgästen im langfristigen Normalbetrieb (im Gegensatz zu den Besucherzahlen der ersten Schankmonate). In den Schönwettermonaten sei zwar die Terrasse besetzt, dafür das Lokal nahezu unbenützt. Einzelne eingetretene Fälle des Platzmangels im Lokal und im Freien seien nur sehr selten zu Beginn des Betriebes gewesen.

Gleiches gelte für das Personal, es seien nur mehr zwei Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigtes Personal vorhanden. Unter Zugrundelegung von 10 Veranstaltungen mit durchschnittlich 30 Personen und einer Verarbeitung von jährlich etwa 22.000 Liter Weißwein (davon über 15.000 Liter Verkauf im Gebinde, was im Vergleich zum Flaschenverkauf sehr wenig Schmutzwasser produziere), der Berücksichtigung von 1 Hausbewohner und 2 Teilzeitbeschäftigten ergebe sich ein EW von 9,37 und bei der Berechnungsfläche von 1.279,96 m² ein Flächenanteil von 136,6 m². Bei einem durchschnittlichen Flächenanteil (aus den letzten drei Jahren) der Stadtgemeinde von 85,65 m²/EW liege der Flächenanteilweit darüber (159,5%) und sei die Gebühr um jenen Prozentsatz, der über dem Flächendurchschnitt und damit über der Kostenbelastung je Einwohnerwert der angeschlossenen Liegenschaften liege, zu verringern, um einen Härtefall zu unterbinden.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** sowie Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein zweigeschoßiges Gebäude mit einer bebauten Fläche von 174,41 m², welches im Obergeschoß eine Wohnraumnutzung aufweist, im Erdgeschoß für den Betrieb der Buschenschank genutzt wird. Vom Erdgeschoß gelangt man in den Heizraum mit 20,81 m². Das Buschenschanklokal stellt sich von außen als eigener eingeschoßiger Baukörper mit einer bebauten Fläche von 297,77 m² dar. Im hinteren Bereich der Liegenschaft befindet sich die Produktionshalle mit einer bebauten Fläche von 612,56 m². Sämtliche Gebäude sind an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen.

Mit Schreiben vom 3.10.2013 wurde die Teilfertigstellung gemäß § 30 NÖ Bauordnung der oben angeführten Gebäude (mit Ausnahme der Wohnung im Obergeschoß) angezeigt. Mit Schreiben vom 12.11.2014 wurde die Fertigstellung auch des Wohnhauses angezeigt.

Die Berechnungsfläche betrug 1.105,55 m² im Jahr 2013, 1.279,96 m² ab dem Jahr 2014.

Das Buschenschanklokal verfügt über 120 Sitzplätze und 112 Bewirtungsplätze im Freien und wurde im Jahr 2014 während 5 Monaten im Jahr (Februar, April, Juni, August und November) an 6 Tagen/Woche betrieben. Für das Jahr 2014 wurden 2 Teilzeitbedienstete sowie durchschnittlich 60 Tagegäste für den Heurigenbetrieb angegeben. Weiters wurden 21 geschlossene Gesellschaften mit durchschnittlich je 40 Gästen für das Jahr 2014 angegeben. Im Jahr 2014 waren vier Hausbewohner gemeldet. Jährlich werden durchschnittlich 22.000 Liter Weißwein auf einer Rebfläche von 4,24 ha verarbeitet. Die gebrauchten Weinflaschen werden von einem externen Flaschenservice gewaschen.

Auf Basis einer Berechnungsfläche von 1.105,55 m² und 5,69 EGW im Verhältnis zur gesamten üblichen Vergleichsfläche in der Stadtgemeinde *** von 85,81 m² pro EW ist ein Wert von 194,30 m² pro EGW für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft anzusetzen. Dies führt zu einer Reduktion von 56% für das Jahr 2013.

Auf Basis einer Berechnungsfläche von 1.279,96 m² und 19,65 EGW im Verhältnis zur gesamten üblichen Vergleichsfläche in der Stadtgemeinde *** von 85,81 m² pro EW ist ein Wert von 65,14 m² pro EGW für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft anzusetzen.

1.7. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ergibt sich dieser Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und den Ergebnissen des nachvollziehbaren Gutachtens der B GmbH, Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Kulturtechik & Wasserwirtschaft vom 22.11.2016.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kundmachung vom 14.12.2005 über die Änderung der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

§ 6 Abs. 2

Für die Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanäle (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 2,61 und für die Regenwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 0,33 festgesetzt.

2.4. Kundmachung vom 16.12.2013 über die Änderung der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

§ 6 Abs. 2

Für die Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Entsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:

a) Schmutzwasserkanal  € 2,82

….

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat.

3.1.2.

Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460).

3.1.3.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.4.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2017 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen.

Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 (Spruchpunkt I) sowie ab 1. Jänner 2014 im Jahresbetrag von € 3.609,49 (Spruchpunkt II) wurde bestätigt.

Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Im Gegenstand wurde daher zu Recht mit der (Teil)Fertigstellungsmeldung ab Oktober 2013 sowie mit der Fertigstellungsmeldung ab Jänner 2014 eine Kanalbenützungsabgabe vorgeschrieben.

3.1.5.

Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen (vgl. VwGH vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0373).

Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen.

3.1.6.

Im Beschwerdefall betragen die Berechnungsflächen der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1.105,55 m² bzw. 1.279,96 m², sodass diese in § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist.

3.1.7.

Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029).

Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige hat geprüft, ob ein offensichtliches Missverhältnis zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt, so dass eine Verringerung auf die durchschnittlichen Reinigungskosten vorzunehmen wäre. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Reinigungskosten wurde die mittlere EW-Belastung der Abwasserreinigungsanlage aus den vergangenen 3 Jahren (2013, 2014 und 2015) und die Berechnungsfläche aller anschlusspflichtigen Liegenschaften herangezogen. Es wurde hieraus der Flächenanteil pro Einwohnerwert berechnet (90,4 m²/EW). Mit dem Einheitssatz multipliziert ergibt sich der durchschnittliche Kostenaufwand, der jedem Gebührenpflichtigen für die Reinigung von einem Einwohnerwert (€/EW) entsteht.

Dem wurde der Flächenanteil pro Einwohnerwert (EW) des Beschwerdeführers und der auf der Liegenschaft ermittelten Schmutzwasserbelastung in Einwohnerwerten (EW) aufgrund der tatsächlichen Nutzung gegenübergestellt (14,86 EW mit dem Ansatz Weinmenge bzw. 105,95 EW mit Ansatz Rebfläche). Die Multiplikation des Flächenanteils pro Einwohnerwert (EW) mit dem Einheitswert ergibt den Kostenaufwand für den Beschwerdeführer.

Bei der Ermittlung der Schmutzwasserbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zugrunde gelegt. Das Obergeschoß wurde im Jahr 2014 von 4 Personen ganzjährig bewohnt und 4 Einwohnerwerte (EW) mit Faktor 1 angesetzt.

Die Öffnungstage der Buschenschank wurden mit 129 angesetzt, die durchschnittliche Gästezahl pro Jahr gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr gerechnet. Es wurden 50 Gäste/Tag und 18 Veranstaltungen mit 40 Personen zugrunde gelegt, was eine durchschnittliche Gästezahl von 19,6 EW pro Tag ergibt. Es wurde berücksichtigt, dass das Buschenschankpersonal (2 Teilzeitangestellte) nur an den Öffnungstagen anwesend ist. Die Schmutzwasserbelastung von Gästen und Personal wurde mit dem Faktor 0,33 abgemindert, da dieser geringer sein wird, als bei ständig im Haus verweilenden Personen. Für die Ermittlung der Schmutzwasserbelastung aus der Produktionshalle wurden sowohl der mögliche Ansatz aufgrund der produzierten Weinmenge sowie der mögliche Ansatz aufgrund der Rebfläche zugrunde gelegt und bei beiden Ansätzen die ermittelte EW-Anzahl mit Faktor 0,5 wegen der externen Flaschenreinigung abgemindert.

Der Flächenanteil je EW und somit der Kostenaufwand, der dem Beschwerdeführer entsteht, liegt beim Ansatz Weinmenge in der Bandbreite des Flächenanteils je EW bzw. des Kostenaufwandes eines Gebührenpflichtigen in der Stadtgemeinde *** in den letzten drei Jahren. Der Ansatz Rebfläche zeigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Gebührenpflichtigen der Stadtgemeinde *** in Bezug auf der eingebrachten Schmutzwasserbelastung in der Kostenrechnung begünstigt werde.

Es kann daher nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Es wurde bei der Ermittlung der Schmutzwasserbelastung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers immer der günstigste Ansatz gewählt und im Verfahren mit Durchschnittswerten hinsichtlich der Jahresbelastung gerechnet. Zu Gunsten des Beschwerdeführers blieb der zeitlich beschränkte/stoßweise Anfall der Weinproduktionswässer, die zu hohen Spitzenbelastungen im Kanal und bei der Abwasserreinigungsanlage und zu hohen Kosten in der Abwasserentsorgung führen, unberücksichtigt.

Wenn seitens des Beschwerdeführers die Annahme der Abgabenbehörden mit durchschnittlich 120 Tagesgästen dahingehend in Abrede gestellt werden, als die Zahl von durchschnittlich 50 Tagesgästen im Verlauf der Jahre auf durchschnittlich 40 Tagesgäste (etwa im November 2016) zurückgegangen sei, so wird einerseits übersehen, dass die gutachtlichen Berechnungen ohnedies von lediglich 50 Tagesgästen an 129 Öffnungstagen ausgegangen sind, andererseits, dass die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2014 die tatsächliche Nutzung sowie betreffende Zahlenwerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2014 zugrunde zu legen hatte. Eine Veränderung der maßgeblichen Zahlenwerte - etwa der Gästezahlen - in den darauffolgenden Jahren hatte bei der Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines Härtefalles bzw. eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand bezogen auf das Jahr 2014 außer Betracht zu bleiben. Ein solches Missverhältnis wurde sachverständigenseits sogar bei 50 (vom Beschwerdeführer im Verfahren damals angegebenen) Tagesgästen ausgeschlossen. Der vom Beschwerdeführer monierte langfristige Betrieb hat bei der Beurteilung des Beobachtungszeitraumes 2014 außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für die Veranstaltungen und dortigen Gästezahlen, welche sachverständigenseits entsprechend der damaligen Angaben des Beschwerdeführers angesetzt wurden. Dies gilt auch für die Angabe der Bediensteten, welche sachverständigenseits mit 2 Teilzeitangestellten laut damaliger Angabe des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht wurden.

Es liegt in der Natur kleiner Gastronomiebetriebe insbesondere von Buschenschanklokalen mit jahreszeitlich stark schwankender Frequenz, dass auf die Flexibilität des Arbeitsanfalls mit entsprechender Flexibilität der Mitarbeiterzahlen kurzfristig reagiert wird. Des Weiteren muss Berücksichtigung finden, dass im Gegenstand Beschäftigungsmodelle von Vollzeit, Teilzeit mit unterschiedlichen Beschäftigungsausmaßen, Beschäftigung auf Geringfügigkeitsbasis (mit nur fallweisem Einsatz bei Bedarf) zur Anwendung gelangen. Auch starke Schwankungen der Kundenfrequenz sind evident.

Indem sachverständigenseits – unter zutreffender Anwendung der Ansätze der ÖNORMEN B 2502-1 und B 2502-2 – die Schmutzwasserbelastung von Gästen und Personal – analog zu dem gemäß ÖNORM B 2502-1 anzusetzenden Ansatz „Anfallstelle des Abwassers für Gaststätten ohne Küchenbetrieb 1 EGW pro 3 Sitzplätze“ die für 2014 angegebene Gästezahl herangezogen wurde, wurde ohnehin bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgegangen.

Was die begehrte weitere Abminderung des Schmutzwasseranfalls bezüglich Weinproduktion wegen überwiegendem Gebindeverkauf betrifft, so ist auszuführen, dass ohnedies bereits beide für Winzereibetriebe relevanten Ansätze mit Faktor 0,5 wegen externer Flaschenreinigung abgemindert wurden. Weitere – nach Gutdünken vorgenommene - Reduktionen sind nicht vorzunehmen und würden die Ansätze gemäß ÖNORMEN ad absurdum führen.

Es kann daher den sachverständigen Ausführungen nicht entgegengetreten werden, der unter Heranziehung von Mittelwerten und größtmöglicher Objektivität vorgegangen ist um keine der Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

Die Gegenüberstellung des Gebührenanteils für die Schmutzwasserentsorgung mit dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand hat ein offensichtliches Missverhältnis nicht offenbart (vgl. VwGH 11.12.2000, 97/17/0460; 24.5.1996, 94/17/0373) und liegt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vor.

Indem sich eine Verminderung der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr laut Abgabenbescheid vom 11. Jänner 2017 solchermaßen nicht ergibt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass diese Entscheidung bei maßgeblicher Änderung der relevanten Faktoren einer zukünftigen neuerlichen Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, nicht entgegensteht.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;

Anmerkung

VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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