RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-490/001-2017

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3
KanalG NÖ 1977 §5b
BAO §115

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob die Härtefallklausel des § 5b NÖ KanalG 1977 Anwendung findet, ist die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der betreffenden Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits gegenüberzustellen (vgl VwGH 2000/17/0029). Offenbart diese Gegenüberstellung kein offensichtliches Missverhältnis (vgl VwGH 97/17/0460, 94/17/0373), liegt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ KanalG 1977 nicht vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnung; Missverhältnis, Härteklausel;

Anmerkung

VwGH 19.03.2019, Ra 2019/16/0071-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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