RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-1088/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

GewO 1994 §373d

Rechtssatz

Gemäß Art 50 Abs 1 der RL 2005/36/EG kann in den in Art 16 genannten Fällen eine Bescheinigung nach deren Anhang VII Z 1 lit c verlangt (vgl VwGH 2010/04/0020) werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie nicht vor.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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