TE Lvwg Beschluss 2018/12/19 LVwG-AV-1291/001-2018

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §278 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C, vom 3. November 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017, AZ: ***, betreffend die Aufhebung eines Abgabenbescheides den

B e s c h l u s s:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabeordnung – BAO
§ 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit einer als Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft *** - *** - *** intendierten Erledigung vom 24. Oktober 2016, Zl. ***, wurden Frau A anlässlich der Beisetzung von Herrn B näher angeführte Gebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 17. November 2016 erhob Herr C im Namen von Frau A das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017, AZ: ***, wurde der angefochtene Bescheid vom 24. Oktober 2016, Zl. ***, aufgehoben.

Dagegen richtet sich die im Schriftsatz vom 3. November 2017 von Herrn C im Namen von Frau A eingebrachte Beschwerde. Der bekämpfte Bescheid sei vom Landesverwaltungsgericht bereits aufgehoben worden, womit eine neuerliche Aufhebung durch den Gemeindevorstand unnötig und rechtlich nicht möglich sei. Aus rechtlicher Vorsicht werde trotz der vertretenen Rechtsansicht, dass es sich um einen Nichtbescheid handle, die Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am 6. Dezember 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

         1.       wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

                  (§ 260) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung zugefügt werden kann. Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Rechtsmittel durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung nicht aus den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde.

Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, mit welcher der Berufung von Frau A durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides Folge gegeben wurde, kann somit nicht deshalb bekämpft werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Berufung gemachten Gründen ausgesprochen wurde bzw. weil der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht teilt.

Durch die ersatzlose Aufhebung des Abgabenbescheides erster Instanz konnte die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt werden. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Eine erneute Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in derselben Sache ist unzulässig (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/16/0075).

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Berufungsbescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird, sondern eine zunächst abgabenbehördlich angenommene Abgabenpflicht beseitigt wurde.

Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit gegenüber der Beschwerdeführerin ausschließlich begünstigende Wirkungen. Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes.

Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Berufungsbescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung eines im gegenständlichen Verfahren relevanten subjektiven-öffentlichen Rechtes wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Daraus folgt, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Berufungsbescheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

3.3. Ergänzendes:

Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 3. November 2017 ebenfalls enthaltenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017 wird die Einschreiterin an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als zuständige Berufungsbehörde verwiesen.

Schlagworte

Finanzrecht; Beerdigungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebung; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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