RS Lvwg 2018/12/19 LVwG-AV-1291/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §278 Abs1

Rechtssatz

Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Eine erneute Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in derselben Sache ist unzulässig (VwGH 97/16/0075).

Schlagworte

Finanzrecht; Beerdigungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebung; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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