RS Lvwg 2018/12/19 LVwG-AV-1291/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §278 Abs1

Rechtssatz

Um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können, muss zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten.

Schlagworte

Finanzrecht; Beerdigungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebung; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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