RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Ein „Ausschluss von der Gewerbeausübung“ gemäß § 13 iVm § 26 GewO 1994 ist schon von seiner Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits Gewerbetreibender ist, also nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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