RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zusteht.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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