TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W270 2188379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z30
UVP-G 2000 Anh.1 Z46
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W270 2188379-1/63E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX , 2. des XXXX , 3. des XXXX , 4. des XXXX und 5. des XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.01.2018, Zl. ABT13-11.10-478/2017-35, betreffend Feststellung für das Vorhaben "Rodungsvorhaben Kraftwerk Schwarze Sulm" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien:

1.

XXXX , vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwälte GmbH,

2.

Gemeinde XXXX , 3. Umweltanwältin von Steiermark, 4. Landeshauptmann von Steiermark) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung 3

II. Verfahrensgang 3

1. Feststellungen 5

1.1. Zum Vorhaben 5

1.2. Zur Lage des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens 8

1.3. Zu anderen Vorhaben 8

1.4. Eigentumsverhältnisse 11

2. Beweiswürdigung 11

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 11

2.2. Zu den Feststellungen zur Lage des Vorhabens 16

2.3. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben 16

2.4. Zu den Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen 18

3. Rechtliche Beurteilung 18

Zu A) Abweisung der Beschwerden 18

3.1. Rechtsgrundlagen 18

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall 24

3.2.1. Zur Abgrenzung des Vorhabens 24

Zum antragsgegenständliches Vorhaben, dem KW Schwarze Sulm und dem TKW Seebach 24

Zu einem möglichen Zusammenhang mit dem Vorhaben PSW Koralm 27

Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin 32

Zu den nach der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin 33

3.2.2. Zwischenergebnis 34

3.2.3. Zur UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 34

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 (Rodungen) 34

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 (Wasserkraftanlagen) 41

3.2.3. Ergebnis 44

Zu B) Unzulässigkeit der Revision 44

Entscheidungsgründe:

I. Einleitung:

1. Die erstmitbeteiligte Partei plant - u.a. durch Abänderung einer bestehenden Anlage - die Errichtung und des Betriebs einer Wasserkraftanlage an der Schwarzen Sulm und als Begleitmaßnahme dazu, dauerhafte und befristete Rodungen.

2. Auf Antrag der viertmitbeteiligten Partei als Forstbehörde stellte die belangte Behörde mit Bescheid fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge "UVP") durchzuführen ist. So kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die relevanten Schwellenwerte nach den Z 30 und Z 46 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, auch unter Anwendung der Kumulierungsbestimmungen, nicht erreicht werden. Ebenso, dass das Vorhaben an der Schwarzen Sulm keine Einheit bzw. kein einheitliches Vorhaben mit einem in der näheren Umgebung geplanten Pumpspeicherkraftwerk bildet.

3. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sind allesamt Umweltorganisationen, welche sich gegen die Entscheidung wenden.

II. Verfahrensgang:

1. Unter Hinweis auf einen bei ihr anhängigen Antrag auf Bewilligung von Rodungen betreffend das Vorhaben "Kraftwerk Schwarze Sulm" vom 23.02.2015 beantragte der Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Behörde nach dem Forstgesetz (in Folge: "ForstG") bei der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 16.08.2017 festzustellen, ob dieses Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege oder nicht. Der Antragsteller wies dabei auf eine Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen hin, in welcher auf andere Rodungen hingewiesen wurde, welche aus seiner Sicht mit dem Vorhaben kumulieren. Auch bestehe aus seiner Sicht ein sachlicher Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm".

2. Die belangte Behörde holte in der Folge mehrere Gutachten bzw. fachkundige Stellungnahmen aus den Fachbereichen Forst und Waldökologie, Naturschutz, Landschaftsplanung, Gewässerökologie und Limnologie sowie Wildökologie zur Ermittlung möglicher additiver oder kumulativer Effekte mit anderen Rodungsvorhaben sowie den möglichen Auswirkungen aus diesen ein. Ebenso ersuchte sie einen Sachverständigen für Elektrotechnik um eine Stellungnahme betreffend einen möglichen Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm".

3. Die erstmitbeteiligte Partei nahm zu den eingeholten Stellungnahmen bzw. Gutachten Stellung und äußerte sich auch zu einem möglichen Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk Koralm.

4. Mit Bescheid vom 31.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben "Rodungsvorhaben Kraftwerk Schwarze Sulm" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm" kein einheitliches Vorhaben darstellen würden. Es liege weder ein räumlicher noch ein sachlicher Zusammenhang vor. Auch werden Schwellenwerte der Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht überschritten, die Schwellenwerten der Z 30 des erwähnten Anhangs seien nicht relevant oder nicht verwirklicht.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführerinnen Beschwerde, welcher sich die Umweltanwältin anschloss. Sie brachten darin zusammengefasst insbesondere folgende Rechtswidrigkeiten vor: So habe die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt, als sie davon ausging, dass im Hinblick auf den Tatbestand von Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 keine Kumulierungsprüfung durchzuführen sei. Weiters sei die Prüfung einer möglichen Kumulierung im Hinblick auf Endemiten unvollständig geblieben. Es sei auch von einem sachlichen Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem UVP-Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk Koralm auszugehen. So sei eine Identität der Projektwerber gegeben und die spätere Herausnahme einer elektrischen Verbindungsleitung als bloßer Umgehungsversuch zu werten. Schließlich gebe es auch Unterlagen zum bereits naturschutzrechtlich bewilligten Trinkwasserkraftwerk Seebach, damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden den Parteien mit und erhielt eine Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei.

7. Das Bundesverwaltungsgericht zog, mit Ausnahme des Sachverständigen für Forst und Waldökologie, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits tätig gewesenen Amtssachverständigen für die Erstattung von ergänzenden Befunden und Gutachten betreffend mögliche additive und kumulative Effekte des den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildenden Vorhabens mit anderen Wasserkraftvorhaben heran.

8. Am 22.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Umfang des die Sache des Verfahrens bildenden Vorhabens sowie die von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Ergänzungsgutachten erörtert wurden. Den Parteien wurde auch Gelegenheit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen sowie sonstigen Vorbringen und Äußerungen Stellung zu nehmen.

9. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen erstatteten in der Folge eine gemeinsame Stellungnahme und legten ein Privatgutachten zur Frage einer möglichen Kumulierung vor. Auch die Fünftbeschwerdeführerin und die Umweltanwältin äußerten sich mittels Stellungnahme. Auf die Stellungnahmen replizierte dann die mitbeteiligte Partei.

10. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 erstattete die erstmitbeteiligte Partei eine weitere ergänzende Stellungnahme, in welcher sie weiteres Vorbringen im Hinblick auf das Vorhaben "Trinkwasserkraftwerk Seebach" als Vorhabensbestandteil erstatte und ausführte, dass auf dieses Vorhaben ursprünglich gerichtete Anträge auf Bewilligungen seitens der Forst- und der Wasserrechtsbehörde zurückgezogen worden seien. Zu diesem ergänzenden Vorbringen wurde den übrigen Parteien erneut Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 13.07.2018 (und Korrektur vom 16.07.2018) erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei und legte außerdem einen vom 22.06.2018 datierenden Bescheid vor.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorhaben:

1.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.1977, GZ 3 M 34/1977, wurde XXXX und XXXX aufgrund deren Antrags vom 22.07.1977 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, am Goslitzbach (Berichtsgewässernetz-RID lt. Wasserbuch 2618), ein Ausleitungskraftwerk zu betreiben. Das Vorhaben ist unter dem Namen "Kraftwerk Goslitzbach" (in Folge: "KW Goslitz") unter der Postzahl 3/1832 in das Wasserbuch eingetragen, wobei als Wasserberechtigter Ing. XXXX genannt ist. Die Bewilligung vom 19.12.1977 wurde mehrfach abgeändert, zuletzt durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 24.05.2007, GZ FA13A-32.00 M 27-07/88.

Wasserrechtlicht konsentiert ist eine Engpassleistung von 632,1 kW, eine Fallhöhe von 257,3 m, eine Druckrohleitung mit einer Länge von 1450 m und eine Ausbauwassermenge von 632,1 kW.

Mit Bescheid vom 23.01.1998, GZ 6 - 54 G 54/16 - 1998, erteilte die Steiermärkische Landesregierung Ing. XXXX eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Goßlitzbach nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen.

1.1.3. Die erstmitbeteiligte Partei (in Folge "Projektwerberin") plant die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen (in Folge: "Kraftwerk Schwarze Sulm" oder "KW Schwarze Sulm"):

* Installierung einer zusätzlichen Turbine im KW Goslitz mit einer maximalen Leistung von 320 kW und einem Maß der Wasserbenutzung von 0,3 m³/s;

* Errichtung und den Betrieb eines Ausleitungskraftwerks an der Schwarzen Sulm mit einer Ausbauwassermenge von 1,3 m³/s, einer Druckrohrleitungslänge von ca. 12,5 km, einer Fallhöhe von 492 m und einer maximalen Engpassleistung von 5,1 MW. Die produzierte Energie soll 17,9 MWh pro Jahr betragen.

1.1.4. XXXX und Ing. XXXX wurde mit Bescheid vom 27.07.2006, FA13C-54 G 403/112 - 2006, aufgrund deren am 25.08.2003 gestellten Antrags die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben "Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes am Seebach und Schwarzer Sulm, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW Gosslitz" nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen erteilt.

Die Bewilligung vom 27.07.2006 wurde im Hinblick auf die darin bzw. nach Steiermärkischem Naturschutzgesetz vorgegeben Ausführungsfristen durch die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.04.2011, GZ 54G-403/2002-755, 20.11.2013, GZ 54G-403/2002-179, vom 11.01.2016, GZ 54G-403/2002-195, sowie vom 22.06.2018, GZ ABT13-54G-403/2002-245, bis zum 15.05.2024 verlängert.

1.1.5. Ing. XXXX und DI XXXX wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 24.05.2007, GZ FA13A-32.00 M 27-07/88, aufgrund deren am 18.10.2002 gestellten und im weiteren Verfahren modifizierten Antrags die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Trinkwasserkraftwerk Seebach- Kraftwerk Schwarze Sulm Ausbaustufe Teil A", befristet bis zum 31.12.2066, nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen erteilt. Die Bewilligung entspricht der oben vorgenommenen Darstellung des KW Schwarze Sulm, wobei allerdings die bewilligte Engpassleistung maximal 4920 kW beträgt.

Das Wasserbenutzungsrecht ist unter der Postzahl 3/2940 in das Wasserbuch eingetragen, als Wasserberechtigte ist dort die Projektwerberin genannt. Als Gewässer nennt das Wasserbuch die Schwarze Sulm (Berichtsgewässernetz-RID lt. Wasserbuch 2616).

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21.03.2017, GZ ABT13-32.00S-52/2014-104, dieser erging an die Projektwerberin auf Grundlage der von dieser vor dem 01.04.2014 vorgelegten Projektunterlagen, wurde die Bewilligung vom 24.05.2007 abgeändert und die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2021 verlängert. Bewilligt wurden neben einem geänderten Verlauf der Druckrohrleitungstrasse (auf die linke Seite bachabwärts der Schwarzen Sulm mit dem Zweck, den Eingriff ins Natura 2000 Gebiet deutlich zu reduzieren) und einer geänderten Lage des Wasserfassungsstandorts (von 920,56 müA auf 936,72 müA) auch die Umsetzung der im September 2013 gemäß den Vorgaben des Anpassungsbescheids des Landeshauptmanns von Steiermark vom 04.09.2013, GZ ABT13-32.00-297/2012-118, vorgelegten Projektunterlagen.

Im August 2014 modifizierte die Projektwerberin den Antrag vom 01.04.2014. Danach nahm sie an diesem nur mehr Präzisierungen vor.

Als erloschen wurde im Bescheid die 2007 bewilligte Transportleitung für das Trinkwasserkraftwerk Seebach festgestellt. Es wurde im Bescheid auch festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Grundstück Nr. 1603 KG Schwanberg verbunden ist.

Die durch den Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte Engpassleistung änderte der Bescheid vom 21.03.2017 nicht.

1.1.6. Mit Schreiben vom 23.02.2015 beantragte die Projektwerberin unter Anschluss einer verbalen Beschreibung wie planlicher Darstellungen beim Landeshauptmann von Steiermark als Begleitmaßnahme zur Errichtung und dem Betrieb des KW Schwarze Sulm die forstrechtliche Bewilligung befristeter Rodungen im Ausmaß von 4,872 ha und dauernder Rodungen im Ausmaß von 0,3342 ha.

1.1.7. Im Gebiet des Naturdenkmals Nr. 1531 (dazu erklärt mit Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 24.09.2007, GZ 6.0D4/2006), "Teilstrecke der Schwarzen Sulm Michelitsch/Deutschmann", sind keine mit der Errichtung und dem Betrieb des KW Schwarze Sulm verbundenen Rodungen geplant.

1.1.8. Die Projektwerberin plant auch die Errichtung und den Betrieb folgender Maßnahmen (in Folge "TKW Seebach"):

Errichtung und Betrieb eines Ausleitungskraftwerks mit einer Wasserfassung am Seebach, einer Ausbauwassermenge von 0,120 m³/s, einer Fallhöhe von 1021,38 m und einer Engpassleistung von 979kW. Eine Transportleitung DN 400 soll nach ca. 6,9 km als Beileitung zur Druckleitung des KW Schwarze Sulm geführt werden.

Die daraus produzierte Energie soll 5,044 MWh pro Jahr betragen.

1.1.9. Zur Umsetzung der Vorhabensteile des TKW Seebach wurde ein Antrag auf die Bewilligung von Rodungen gestellt und zu GZ FA10A bzw. ABT10- 30Se 18 ein Verfahren bei der Forstbehörde geführt. Dieser Antrag wurde am 29.10.2013 zurückgezogen. Anhängig bei der Forstbehörde mit Bezug auf die Vorhaben KW Schwarze Sulm und TKW Seebach ist nur der Antrag vom 23.02.2015.

Der Bewilligungsantrag an die Wasserrechtsbehörde aus dem Jahr 2002 (oben Pkt. 1.1.5.) umfasste ursprünglich auch noch als Gesamtprojekt das TKW Seebach. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde am 20.05.2014 verzichtete die Projektwerberin ausdrücklich auf die Errichtung des TKW Seebach.

1.1.10. Es besteht kein Wille der Projektwerberin auf die Durchführung bestimmter Rodungen als Begleitmaßnahme zur Errichtung und zum Betrieb des TKW Seebach.

1.2. Zur Lage des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens:

1.2.1. Das Gewässer Goslitzbach hat bis zur bestehenden Wehranlage des KW Goslitzbach ein kleineres Einzugsgebiet (10 - 50 km²) als das Gewässer Schwarze Sulm.

1.2.2. Ein Teil des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens soll im "Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm" (dazu erklärt mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006, LGBl. 2007/10) sowie im Gebiet des als "Teilstrecke der Schwarzen Sulm Masser Robert" benannten Naturdenkmals Nr. 1532 (dazu erklärt mit Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.11.2007, GZ 6.0M6/2006), errichtet und betrieben werden.

1.3. Zu anderen Vorhaben:

1.3.1. Die XXXX GmbH (in Folge: " XXXX GmbH") plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherwerks mit zwei Speicherbecken ("Oberspeicher Glitzalm" mit 4,9 Mio m³ Kapazität und ein "Unterspeicher Seebach" mit 4,5 Mio m³ Kapazität) mit Betriebseinrichtungen, einem Triebwasserweg zwischen den Speicherbecken, zwei Wasserschlössern, jeweils einem Ein- und Auslaufbauwerk der Speicher mit Verschlussorganen, einem Kavernenkraftwerk mit Zufahrtsstollen sowie einem Energieableitungsstollen und Einrichtungen zur Netzanbindung an die bestehende 380 kV-Leitung der XXXX (in Folge: "PSW Koralm").

Geografisch liegt das Vorhaben an der Landesgrenze zwischen Kärnten und der Steiermark auf der steirischen Seite der Koralm in den Gemeinden Schwanberg und Wies (beide im Bezirk Deutschlandsberg). Der Oberspeicher Glitzalm soll im Bereich zwischen Frauenkogel und Ochsenofen oberhalb der Glitzalm und der Unterspeicher im Talraum des Seebaches auf Höhe Waldsteinbauer errichtet werden. Im Nahbereich der geplanten Anlage befindet sich die 380 kV-Leitung. Naturräumlich gesehen befindet sich das Projektgebiet in den südöstlichen Randalpen, im Speziellen der Koralpe zugehörend. Das Projektgebiet liegt etwa zwischen 1.730 - 1.020 m Seehöhe und somit in der montanen und subalpinen Stufe.

Das Maschinenkonzept beinhaltet vier Pumpturbinen mit einer Leistung von insgesamt 960-970 MW.

Der Seebach soll umgelegt und dessen Talboden im Bereich des Unterspeichers für die Speicherung des Wassers verwendet werden. Die fließende Welle (Normalabfluss und kleinere Hochwässer) soll - ohne energetische Nutzung - über einen Umleitungsstollen umgeleitet werden. Bei der Bachumlegung soll auch ein Entnahmebauwerk zur erstmaligen Befüllung des Pumpspeichersystems errichtet werden.

1.3.2. Mit Bescheid vom 05.03.2013, GZ ABT13-11.10-238/2013-14 stellte die Steiermärkische Landesregierung zum Antrag der XXXX GmbH vom 30.07.2012 fest, dass für das Vorhaben "Pumpspeicherwerk Koralm" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die PSKW GmbH erstattete zum Vorhaben "PSW Koralm" am 16.07.2015 eine Anzeige bei der Steiermärkischen Landesregierung als Naturschutzbehörde und beantragte am 20.12.2015 für dieses beim damaligen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in Folge: "BMLFUW") die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.05.2016, GZ ABT13-11.10-385/2015-35, wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Grund eines Antrages der Umweltanwältin festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Koralm" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Erkenntnis vom 10.08.2016, W102 2128669-1, änderte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid dahingehend ab, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Koralm" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde in Folge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2015 für nichtig erklärt.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die XXXX GmbH die Steiermärkische Landesregierung unter Einschluss der beim BMLFUW eingereichten Projektunterlagen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 zum "Projekt Pumpspeicherwerk Koralm" um "Fortführung des Genehmigungsverfahrens".

1.3.3. In den Projektunterlagen für die beantragte UVP-Genehmigung, konkret dem als "Technischer Bericht Energieversorgung" bezeichneten Dokument "B_1031_1.0.AL.25" (datierend August 2014) in der Version 01 war unter der Überschrift "Energiekonzept PSW Koralm" und jeweils den zwei Pkt. 4.1. und 4.2. (gemeint wohl auch Pkt. 4.3. und 4.4.) eine 20 kV-Verbindungsleitung zwischen dem Vorhaben "PSW Koralm" und dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" bzw. dem für jenes Vorhaben geplanten Krafthauses beschrieben. Durch diese Verbindung wäre der Bezug von Baustrom für die Errichtung des PSW Koralm aus dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" sowie der "Schwarzstart" des "PSW Koralm", d.h. der Start bei Ausfall der Versorgung mit Elektrizität aus dem Netz, möglich gewesen.

1.3.4. Die PSKW GmbH hat das Dokument "B_1031_1.0.AL.25" durch die "Revision 03" vom September 2017 dahingehend abgeändert, dass unter der Überschrift "Energiekonzept PSW Koralm" und den Pkt. 3.1. bis 3.3. die Verbindungsleitungen zwischen dem geplanten PSW Koralm und dem geplanten KW Schwarze Sulm nicht mehr vorgesehen sind.

1.3.5. Die für die Errichtung des PSW Koralm erforderliche Elektrizität kann von der Baustelle des Vorhabens "Windpark Handalm" bezogen werden. Das Vorhaben PSW Koralm wie auch die geplanten KW Schwarze Sulm und TKW Seebach arbeiten unterschiedlich. Das Vorhaben PSW Koralm zielt auf die Speicherung der aus dem 380 kV-Netz entnommenen elektrischen Energie ab, das Vorhaben KW Schwarze Sulm und das Vorhaben TKW Seebach dienen der originären Produktion elektrischer Energie und Einspeisung in das 20 kV-Netz. Die genannten Vorhaben funktionieren selbständig und unabhängig voneinander.

1.3.6. Ein technischer Zusammenhang ist nach der eingereichten Projektbeschreibung im UVP-Genehmigungsverfahren, bei Stand "Revision 03" des Dokuments "B_1031_1.0.AL.25" zum PSW Koralm zwischen diesem Vorhaben und dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" nicht gegeben.

1.3.7. In der Umgebung des KW Schwarze Sulm bestehen im Zeitraum 1871 bis 2007 wasserrechtlich bewilligte Ausleitungskraftwerke. Die bewilligte Engpassleistung all dieser Vorhaben beträgt insgesamt nicht mehr als 2,245 MW.

1.3.8. In der Umgebung des KW Schwarze Sulm bestehen im Zeitraum 2007 bis 2016 bewilligte Rodungsvorhaben anderer Projektwerber mit einer Gesamtfläche von 7,283 ha. Zu 0,1 ha dieser Flächen besteht ein räumlicher Zusammenhang.

1.4. Eigentumsverhältnisse:

1.4.1 Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) sind die XXXX GmbH sowie die XXXX GmbH. Geschäftsführer der Gesellschaft sind Ing. XXXX MASSER und XXXX .

1.4.2. Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) ist. Ing. XXXX . Dieser ist auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

1.4.3. Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) ist DI XXXX , welcher auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.

1.4.4. Gesellschafter der PSKW GmbH (FN XXXX ) sind die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX GmbH sowie die XXXX GmbH. Geschäftsführer der XXXX GmbH ist Ing. XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:

Die Feststellungen zum KW Goslitz (Pkt. 1.1.2.) beruhen auf den im Akt einliegenden Bewilligungsbescheiden betreffend Naturschutz- und Wasserrecht sowie dem offenen Wasserbuch.

Die Feststellungen, dass die erstmitbeteiligte Partei die Errichtung und den Betrieb des KW Schwarze Sulm plant (Pkt. 1.1.3.) gründen auf der Vorstellung des Vorhabens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. insbesondere VHS S. 6 ff und Beilage ./8 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: "VHS") sowie den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2007 und 2017. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, warum der Bescheid vom 24.05.2017 nach seinem Spruch nicht konsumierbar sein soll. Die Behörde verstand den Antrag offenkundig - und nichts Gegenteiliges ist letztlich auch den Begründungen der Bescheide aus 2007 und 2017 zu entnehmen - als Antrag auf wasserrechtsbehördliche Bewilligung eines Vorhabens und erteilte sohin die Bewilligung welche in Rechtskraft erwuchs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar grundsätzlich maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (etwa VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001, mwN, wobei diese Rechtsprechungslinie auch bereits im Entscheidungszeitpunkt der Behörde im Jahr 2007 relevant war).

Die Präsentation in der mündlichen Verhandlung wich betreffend die Engpassleistung für das KW Schwarze Sulm leicht gegenüber dem Bewilligungsbescheid aus 2007 ab; es wurde daher - iS einer "Worst Case"-Betrachtung - der Wert aus der Präsentation genommen.

Die Feststellung zur naturschutzrechtlichen Bewilligung (Pkt. 1.1.4) wie auch zum Zeitpunkt des Antrags ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Bescheid. Ebenso im Verfahrensakt liegt eine im Amtshilfeweg eingeholte Mitteilung (E-Mail) seitens der Steiermärkischen Naturschutzbehörde ein, in welcher Fristverlängerungsbewilligungen erwähnt werden. An der Richtigkeit dieser Mitteilung war nicht zu zweifeln. Die mit Bescheid vom 22.06.2018 bis 15.05.2024 verlängerte Bauvollendungsfrist ergibt sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bescheid, an dessen Existenz ebenfalls nicht zu zweifeln war.

Die von der Wasserrechtsbehörde erlassenen Bescheide vom 24.05.2007, vom 04.09.2013 sowie vom 21.03.2017, die jeweils dazugehörigen Anträge sowie die Angaben zur Engpassleistung konnten aufgrund der im Verfahrensakt einliegenden Bescheide festgestellt werden. Sie decken sich auch mit dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beilage ./3, welche bzw. welcher von den übrigen Parteien unbestritten blieb. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem offenen Wasserbuch.

Die Feststellungen betreffend die Verlegung der Druckrohleitung auf die Seite bachabwärts der Schwarzen Sulm und zum Zweck dieser Vorhabensänderung folgen auch aus der - aus Sicht des erkennenden Senats diesbezüglich nicht als unglaubwürdig zu erkennenden - Projektpräsentation der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung (s. insbesondere Beilage ./8 zur VHS). Diese Angaben blieben als solches auch unbestritten. Mit dem von der Erstbeschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 13.07.2018 getätigten Hinweis auf die mehrfachen Antragsdispositionen der Projektwerberin - auch in mehreren von dieser geführten Verwaltungsverfahren - wird noch kein gegen die Glaubwürdigkeit sprechender Umstand aufgezeigt.

Die Feststellung, wonach zuletzt im August 2014 die Projektunterlagen in maßgeblicher Art und Weise modifiziert wurden und es danach nur mehr zu Klarstellungen kam, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid für das KW Schwarze Sulm vom 21.03.2017 (S. 21, 25 und 29).

Die Feststellungen zum Rodungsantrag vom 23.02.2015 (Pkt. 1.1.6.) beruhen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Antrag der Projektwerberin an die Forstbehörde, dem UVP-Feststellungsantrag der Forstbehörde sowie den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen.

Soweit die Fünftbeschwerdeführerin (der sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss) in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2018 umfangreich ausführt, dass der forstrechtliche Bewilligungsantrag vom Februar 2015 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde im Administrativverfahren herangezogenen Amtssachverständigen allesamt bestätigten, dass die vorliegenden Unterlagen plausibel und für eine Beurteilung ausreichend seien. Diesen Aussagen tritt die erwähnte Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem erwähnten Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie zeigt auch keine Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens auf: Es mag auch sein, dass sich der Rodungsbewilligungsantrag in der gestellten Form später in der Praxis als nicht praktikabel oder überhaupt durchführbar erweisen könnte (etwa, weil im Arbeitsmodus für die Errichtung der Druckrohrleitung eine größere Breite benötigt wird oder die Energieableitung des KW Schwarze Sulm weitere Rodungsflächen erfordert als vom Bewilligungsantrag umfasst). Auszugehen ist gegenständlich jedoch vom im Antrag geäußerten Willen des Projektwerbers, wobei für Zwecke eines UVP-Feststellungsverfahrens (und der darin zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen) gegenüber einem forstrechtlichen Bewilligungsverfahren im Hinblick auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchaus Unterschiede bestehen können (deshalb möglicherweise auch die erwähnten "Verbesserungsaufträge"). Im UVP-Feststellungsverfahren sind nur Unterlagen zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen iS einer "Grobprüfung" (bedingt schon durch die grundsätzliche sechswöchige Entscheidungsfrist) ausreichend.

Ausgegangen wurde gegenständlich vom gesamten, im forstrechtlichen Bewilligungsantrag vom 23.02.2015 beschriebenen Flächenmaß. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheids gilt dann auch nur für den entschiedenen Sachverhalt, das heißt für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage (zuletzt etwa BVwG, 28.2.2018 W127 2104786-1/10E, Salzburg Flughafen Terminal 2). Sollten also etwa im Antrag nicht beschriebene Flächen auf Forststraßen benötigt werden - wobei die Fünftbeschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert, wie sie zu dieser Annahme kommt und, wie oben erwähnt sämtliche Sachverständige, einschließlich des forstfachlichen, von einer plausiblen Darstellung auch des Flächenausmaßes (wobei der Verlauf der Druckrohrleitung und die benötigten Rodungsflächen auch planlich dargestellt wurden) ausgingen -, so könnte dies eben bei einer solchen geänderten Sachlage eine anderslautende Beurteilung zur Folge haben.

Dies gilt auch - worauf die Fünftbeschwerdeführerin (welcher sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss) auf S. 6 ihrer Stellungnahme vom 18.06.2018 hinweist - im Hinblick auf allenfalls abweichende Darstellungen der Rodungsfläche in zivilrechtlichen Gestattungsverträgen: Einschlägige Grundlage für die Beurteilung des Vorhabensumfangs vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist gegenständlich nur die auf Erzielung einer hoheitlichen Bewilligung abzielende Einreichung bei der Forstbehörde vom Februar 2015 und der darin zum Ausdruck kommende Verwirklichungswille der Projektwerberin.

Die Feststellung, wonach keine Rodungen im Bereich des Naturdenkmals Nr. 1531 vorgesehen sind (Pkt. 1.1.7.) ergibt sich aus den - unbestritten gebliebenen - Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz (Naturkunde) sowie der Amtssachverständigen für Landschaftsplanung in deren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten, ergänzenden Gutachten sowie der Ausführung der Amtssachverständigen für Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS S. 19). Die Feststellungen beruhen auch auf dem offenen "Digitalen Atlas Steiermark" - Teil "Flora und Fauna", welcher unter:

http://gis2.stmk.gv.at/atlas/(S(aopoliuj04oszetkynl3w4pc))/init.aspx?cms=da abgerufen werden kann (abgerufen am 16.07.2018).

Dass die Projektwerberin die Errichtung und den Betrieb auch der als TKW Seebach bezeichneten Maßnahmen plant (Pkt. 1.1.8.) ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats aus folgenden Anhaltspunkten:

Für die zur Umsetzung des TKW Seebach erforderlichen Maßnahmen existiert nach wie vor eine naturschutzrechtliche Bewilligung, in welcher diese entsprechend konkret verbal und planlich beschrieben sind. Zwar wurde diese an DI XXXX und Ing. XXXX (welche beide aber auch Gesellschafter der Projektwerberin sind) erteilt. Allerdings hat die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorhaben eines Ausleitungskraftwerks am Seebach als - für das Bundesverwaltungsgericht deutlich erkennbaren - Teil eines beabsichtigten Gesamtvorhabens zur Trinkwassergewinnung und energetischer Nutzung von im Bereich der Koralm entspringenden Gewässern dargestellt (VHS S. 6 ff sowie Beilage ./8 zur VHS). Dabei hat sie etwa die wasser- und forstrechtliche Genehmigung betreffend das TKW Seebach ausdrücklich als "offen" bezeichnet und daneben auch ausgeführt, dass "der Teil B des Gesamtprojektes als zweite Baustufe die restlichen Maßnahmen des Gesamtprojektes beinhalten wird" (s. S. 4 der Beilage ./8 zur VHS).

So ist an der weiterhin bestehenden Absicht der Projektwerberin bzw. von Ing. XXXX und DI XXXX , die erteilten Bewilligungen zu konsumieren schon aufgrund der beantragten Verlängerungen der Bauausführungsfristen, zuletzt aus dem Jahr 2016, nicht zu zweifeln. Zwar erfasst die naturschutzrechtliche Bewilligung auch die zum Vorhabensteil KW Schwarze Sulm zu zählenden Vorhabensteile, doch wäre es der Projektwerberin freigestanden, auch rechtswirksam - teilweise (da zweifellos als trennbar anzusehen) - auf die - rechtskräftige - naturschutzrechtliche Bewilligung zu verzichten (s. § 29 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017) oder einfach den Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bauvollendungsfrist nur mehr für den Vorhabensteil "KW Schwarze Sulm" zu stellen.

Aus den erteilten Bewilligungen ergeben sich auch entsprechende - schon aus allgemeiner Lebenserfahrung erkennbare - (technische) Zusammenhänge und Abhängigkeiten des geplanten TKW Seebach, des geplanten KW Schwarze Sulm sowie auch des bestehenden KW Goslitzbach, wie insbesondere die vorgesehene Verstromung des an der Wasserfassung des Trinkwasserkraftwerks Seebach entnommenen Wassers im Krafthaus des Kraftwerks Schwarze Sulm, in welchem die Turbinen vereint sind. Auch wurden etwa die Umweltauswirkungen durch die Wasserentnahmen an Seebach und Schwarzer Sulm gemeinsam gutachtlich geprüft (s. etwa auf S. 93 f des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids aus 2006).

Wenn die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2018 vorbringt, dass weder bei der Wasserrechts- noch bei der Forstbehörde auf das TKW Seebach gerichtete Bewilligungsanträge mehr anhängig seien bzw. man in einer der mündlichen Verhandlung des der Erlassung des wasserrechtlichen Bescheids vom 21.03.2017 man endgültig auf die Errichtung des TKW Seebach "verzichtet" habe, ändert dies in Anbetracht der immer noch - wenngleich auch noch weitere Zulassungsakte voraussetzend - konsumierbaren naturschutzrechtlichen Bewilligung wie auch der erwähnten Projektdarstellung in der mündlichen Verhandlung nichts.

Die Feststellung, dass zunächst die Umsetzung des geplanten TKW Seebach betreffende Anträge auf forst- und wasserrechtliche Bewilligung eingereicht und später zurückgezogen wurden (Pkt. 1.1.8.) beruhen auf den, von der Projektwerberin vorgelegten und nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Unterlagen (Beilagen zur Stellungnahme vom 03.07.2018). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich nicht veranlasst durch Beischaffung der jeweiligen Verfahrensakte bzw. im Amtshilfeweg weiter zu prüfen, ob es tatsächlich zu den jeweiligen Antragsmodifikationen kam. Auf Grundlage dieser Feststellung konnte auch festgestellt werden (Pkt. 1.1.9.), dass im Entscheidungszeitpunkt kein Verwirklichungswille auf bestimmte, der Umsetzung des TKW Seebach dienender Rodungen gegeben war.

2.2. Zu den Feststellungen zur Lage des Vorhabens:

Die Feststellung zum Gewässer (Pkt. 1.2.1.) beruhen auf der im Verfahrensakt einliegenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (s. Pkt. V. und XV. des angefochtenen Bescheids). Diese blieb auch unbestritten.

Die Feststellungen zur Lage des unter Pkt. 1.1. beschriebenen Vorhabens im Europaschutzgebiet Nr. 3 sowie dem Naturdenkmal Nr. 1532 folgen aus dem Verfahrensakt bzw. dem angefochtenen Bescheid, wobei diese Angaben unbestritten blieben, sowie - betreffend die Naturdenkmale - aus dem offenen "Digitalen Atlas Steiermark" - Teil "Flora und Fauna", welcher unter:

http://gis2.stmk.gv.at/atlas/(S(aopoliuj04oszetkynl3w4pc))/init.aspx?cms=da abgerufen werden kann (abgerufen am 16.07.2018).

2.3. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben:

Die Feststellungen unter Pkt. 1.3.1. betreffend die auf das PSW Koralm bezogenen Anträge, Anzeigen bzw. Anbringen bezogen auf die Feststellung einer UVP-Pflicht bzw. Erteilung einer Genehmigung nach UVP-G 2000, nach Steiermärkischem Naturschutzrecht bzw. nach Wasserrecht ergeben sich aus der nachvollziehbaren - und unbestritten gebliebenen - Stellungnahme der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer vom 08.06.2018, der weiteren Ergänzung dazu durch die Projektwerberin sowie sind - im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016, W 102 2128669-1 - überdies auch gerichtsnotorisch.

Die Feststellungen zur Beschreibung des Vorhabens "PSW Koralm" im UVP-Genehmigungsverfahren (Pkt. 1.3.3. und 1.3.4.) folgen aus den von der UVP-Behörde vorgelegten und im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen aus dem Genehmigungsakt. Die Feststellung, wonach bis zur "Revision 03" des Einreichdokuments "B_1031_1.0.AL.25" der Bezug von Baustrom aus dem KW Schwarze Sulm und aufgrund einer technischen Verbindung auch eine Schwarzstartfähigkeit möglich gewesen wäre beruht auch auf der aus Sicht des erkennenden Senats auch glaubwürdig erscheinenden, und als solches auch unbestritten gebliebenen, Präsentation - zur Erwägung einer möglichen Umgehungsabsicht siehe unten bei der rechtlichen Beurteilung Pkt. 3.2.1. - der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat.

Die Feststellungen betreffend andere, bestehende Wasserkraftvorhaben in der Umgebung des KW Schwarze Sulm bzw. des TKW Seebach beruhen auf den gleichlautenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen (Pkt. 1.3.7.). Diese Feststellungen blieben auch unbestritten.

Die Feststellung anderer Rodungsvorhaben und möglicher kumulativer oder additiver Effekte mit den geplanten Rodungen für das KW Schwarze Sulm (Pkt. 1.3.8.) beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde (Pkt. D) tritt die Fünftbeschwerdeführerin dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigt - auf die relevante, von der Sachverständigen zu prüfende Frage betreffend einen räumlichen Zusammenhang, d.h. möglicher additiver oder kumulativer Effekte aus anderen Rodungsvorhaben, auch keine Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens auf.

Soweit eine Unvollständigkeit in Bezug auf die Ermittlung bestimmter Endemiten bzw. möglicher additiver oder kumulativer Effekte durch Einwirkungen auf diese moniert wird ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverständige entsprechender, ihr aus der Fachliteratur verfügbarer Angaben bedient hat. Die von ihr in den Raum gestellte Erhebungsdauer von einem Jahr entspricht jedenfalls nicht der Prüftiefe eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (s. dazu unten die rechtlichen Erwägungen unter Pkt. 3.2.2.) - unbestritten.

2.4. Zu den Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen:

Die Feststellungen zu den Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnissen an der Projektwerberin, sowie der Projektwerberin für das PSW Koralm beruhen auf dem offenen Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (in Folge: "UVP-G 2000") lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2 [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

[...]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[...]"

"Änderungen

§ 3a (1) Änderungen von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen; 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist

[...]

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

3.1.2. Z 30 von Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet samt den jeweils dazugehörigen Fußnoten:

"

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 30

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW; b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht; c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum. Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.

 

 

7) Als ausreichender

Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 - 50 km², 3 km bei EZG von 51 - 100 km², 4 km bei EZG von 101 - 500 km², 5 km bei EZG von 501 - 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km²."

3.1.3. Die Z 30 von Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet samt den jeweils dazugehörigen Fußnoten:

"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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