Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AVG §52Spruch
W219 2149246-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 03.10.2014, GZ V KOS 023/14, betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX gemäß § 48 ElWOG 2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 03.10.2014, GZ römisch fünf KOS 023/14, betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der römisch 40 gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschluss vom 21.02.2014 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 48 Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Kostenbescheid 2015) aus wie folgt:1.1. Mit Beschluss vom 21.02.2014 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 48, Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Kostenbescheid 2015) aus wie folgt:
"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 4,365 % festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2014 werden wir folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr 2014 werden wir folgt festgestellt (in TEUR):
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3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2014 werden wie folgt festgestellt:
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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:
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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."
1.2. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde bringt vor, dass die Festlegung des Kostenanpassungsfaktors unrichtig sei und dass die Personalkosten für das im Rahmen der Einbringung des Betriebs gewerblicher Art der Stadtgemeinde XXXX in die beschwerdeführende Partei übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen seien.Die Beschwerde bringt vor, dass die Festlegung des Kostenanpassungsfaktors unrichtig sei und dass die Personalkosten für das im Rahmen der Einbringung des Betriebs gewerblicher Art der Stadtgemeinde römisch 40 in die beschwerdeführende Partei übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen seien.
Begründend führt die Beschwerde betreffend den Kostenanpassungsfaktor und die Personalkosten aus, beim Bundesverwaltungsgericht sei gegen den Bescheid aus dem Vorjahr unter der GZ W157 2006170-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde wird in der Folge das Vorbringen der genannten Beschwerde wörtlich wiederholt.
1.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.12.2014 vor.
1.4. Im Folgenden werden die weiteren wesentlichen Verfahrensschritte zusammengefasst:
Mit Schreiben vom 26.05.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass in Aussicht genommen sei, XXXX , Mitarbeiter der Abteilung Volkswirtschaft der E-Control, als Amtssachverständigen aus dem Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft dem gegenständlichen Verfahren insbesondere zwecks Beantwortung von Fragen zum Thema "Ausreißeranalyse" beizuziehen.Mit Schreiben vom 26.05.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass in Aussicht genommen sei, römisch 40 , Mitarbeiter der Abteilung Volkswirtschaft der E-Control, als Amtssachverständigen aus dem Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft dem gegenständlichen Verfahren insbesondere zwecks Beantwortung von Fragen zum Thema "Ausreißeranalyse" beizuziehen.
XXXX legte auf eine entsprechende Aufforderung des BVwG hin am 02.06.2017 einen Lebenslauf vor, aus dem sich der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher Studienrichtungen samt Promotion, die mehrjährige Tätigkeit als Universitätsassistent und mehrere anschließende Tätigkeiten in Beratungsunternehmen im Bereich des Energiewesens ergeben. Die Tätigkeit als Mitarbeiter der E-Control hatte im Mai 2016 begonnen.römisch 40 legte auf eine entsprechende Aufforderung des BVwG hin am 02.06.2017 einen Lebenslauf vor, aus dem sich der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher Studienrichtungen samt Promotion, die mehrjährige Tätigkeit als Universitätsassistent und mehrere anschließende Tätigkeiten in Beratungsunternehmen im Bereich des Energiewesens ergeben. Die Tätigkeit als Mitarbeiter der E-Control hatte im Mai 2016 begonnen.
Die beschwerdeführende Partei erstattete am 12.06.2017 eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Beiziehung von XXXX als Amtssachverständigen aussprach und (neuerlich) beantragte, die XXXX als Sachverständige zu bestellen. Aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2017 gehe nicht hervor, ob das Bundesverwaltungsgericht bei der Auswahl des Amtssachverständigen mit der gebotenen Sorgfalt die Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe von XXXX untersucht hat, sodass der Anschein der Voreingenommenheit dieser Person in keiner Weise entkräftet sei. Außerdem könnte im vorliegenden Fall keine Einzelperson als Amtssachverständiger bestellt werden, weil eine Einzelperson als solche nicht über die notwendige Expertise verfüge, wie sie in großen Beratungsunternehmen vorhanden sei.Die beschwerdeführende Partei erstattete am 12.06.2017 eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Beiziehung von römisch 40 als Amtssachverständigen aussprach und (neuerlich) beantragte, die römisch 40 als Sachverständige zu bestellen. Aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2017 gehe nicht hervor, ob das Bundesverwaltungsgericht bei der Auswahl des Amtssachverständigen mit der gebotenen Sorgfalt die Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe von römisch 40 untersucht hat, sodass der Anschein der Voreingenommenheit dieser Person in keiner Weise entkräftet sei. Außerdem könnte im vorliegenden Fall keine Einzelperson als Amtssachverständiger bestellt werden, weil eine Einzelperson als solche nicht über die notwendige Expertise verfüge, wie sie in großen Beratungsunternehmen vorhanden sei.
Mit Beschluss vom 07.09.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht Dr. Clemens Wagner-Bruschek den gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtssachverständigen bei (vgl. zu den rechtlichen Erwägungen Pkt. II.3.2.1.) und erteilte den Gutachtensauftrag, mit welchem es dem Amtssachverständigen die Beantwortung folgender Fragen auftrug:Mit Beschluss vom 07.09.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht Dr. Clemens Wagner-Bruschek den gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtssachverständigen bei vergleiche zu den rechtlichen Erwägungen Pkt. römisch zwei.3.2.1.) und erteilte den Gutachtensauftrag, mit welchem es dem Amtssachverständigen die Beantwortung folgender Fragen auftrug:
Am 20.12.2017 übermittelte der Amtssachverständige dem Bundesverwaltungsgericht ein mit selbem Tag datiertes Gutachten ("Ausreißeranalysen im Rahmen der Kostenfeststellung für Stromnetzbetreiber"), welches das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2018 an die Verfahrensparteien übermittelte.
Am 19.03.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen inklusive einer "kritischen Würdigung" der XXXX und kündigte die Übermittlung eines Gutachtens der XXXX an, welches sie am 25.04.2018 vorlegte ("Umgang mit heterogenen Unternehmen und Ausreißern in einer Effizienzanalyse"). Die XXXX kommt zum Ergebnis, dass die von der XXXX geforderte Methode "in die richtige Richtung geh[e]".Am 19.03.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen inklusive einer "kritischen Würdigung" der römisch 40 und kündigte die Übermittlung eines Gutachtens der römisch 40 an, welches sie am 25.04.2018 vorlegte ("Umgang mit heterogenen Unternehmen und Ausreißern in einer Effizienzanalyse"). Die römisch 40 kommt zum Ergebnis, dass die von der römisch 40 geforderte Methode "in die richtige Richtung geh[e]".
2. Am 27.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Es nahmen Vertreter aller Parteien und der Amtssachverständige an der Verhandlung teil. Für die beschwerdeführende Partei war auch ein Mitarbeiter der XXXX als Privatgutachter anwesend.2. Am 27.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Es nahmen Vertreter aller Parteien und der Amtssachverständige an der Verhandlung teil. Für die beschwerdeführende Partei war auch ein Mitarbeiter der römisch 40 als Privatgutachter anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Kostenermittlung (Effizienzvergleich, Ausreißeranalyse) und den Zielvorgaben (Kostenanpassungsfaktor):
Die in den angefochten Bescheiden verwendete Effizienzvergleichsmethode (Benchmarkingmodell) zur Festlegung des Kostenanpassungsfaktors basiert auf der Regulierungssystematik und wird für alle Stromverteilernetzbetreiber Österreichs, welche eine Abgabemenge von über 50 GWh im Jahr 2008 verzeichnen konnten, verwendet. Dies trifft auf die beschwerdeführende Partei zu (vgl. Regulierungssystematik S. 9 und S. 138f).Die in den angefochten Bescheiden verwendete Effizienzvergleichsmethode (Benchmarkingmodell) zur Festlegung des Kostenanpassungsfaktors basiert auf der Regulierungssystematik und wird für alle Stromverteilernetzbetreiber Österreichs, welche eine Abgabemenge von über 50 GWh im Jahr 2008 verzeichnen konnten, verwendet. Dies trifft auf die beschwerdeführende Partei zu vergleiche Regulierungssystematik Sitzung 9 und Sitzung 138f).
Die von der belangten Behörde auf Basis der Regulierungssystematik verwendete Methode zur Ausreißeranalyse "Cook's Distance" entspricht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 S. 20f sowie Gutachtenserläuterung in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018).Die von der belangten Behörde auf Basis der Regulierungssystematik verwendete Methode zur Ausreißeranalyse "Cook's Distance" entspricht dem Stand der Wissenschaft vergleiche Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 Sitzung 20f sowie Gutachtenserläuterung in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018).
Die Regulierungssystematik, welche als Beilage zu den angefochtenen Bescheiden Teil der Bescheidbegründung ist, stellt eine einheitliche Vorgehensweise der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen gegenüber den betroffenen Unternehmen sicher. Die belangte Behörde hat sich - zum Zweck der Erstellung der Regulierungssystematik - mit der Auswahl des Benchmarkingmodells und der Methode zur Ausreißeranalyse mit Branchenvertretern aus der Elektrizitätswirtschaft und deren Experten im Rahmen eines transparenten Konsultationsprozesses eingehend auseinandergesetzt (vgl. Regulierungssystematik S. 4 und 66ff). Teil der Datenanalyse im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik war die Überprüfung der Ausgangsdaten, also der in das Benchmarking einbezogenen Unternehmen, im Hinblick auf deren Homogenität bzw. Heterogenität (vgl. Regulierungssystematik S. 4ff, 31ff und Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018 S. 8). In diesen Konsultationsprozess waren auch die beschwerdeführende Partei sowie die XXXX eingebunden (vgl. Regulierungssystematik S. 66ff).Die Regulierungssystematik, welche als Beilage zu den angefochtenen Bescheiden Teil der Bescheidbegründung ist, stellt eine einheitliche Vorgehensweise der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen gegenüber den betroffenen Unternehmen sicher. Die belangte Behörde hat sich - zum Zweck der Erstellung der Regulierungssystematik - mit der Auswahl des Benchmarkingmodells und der Methode zur Ausreißeranalyse mit Branchenvertretern aus der Elektrizitätswirtschaft und deren Experten im Rahmen eines transparenten Konsultationsprozesses eingehend auseinandergesetzt vergleiche Regulierungssystematik Sitzung 4 und 66ff). Teil der Datenanalyse im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik war die Überprüfung der Ausgangsdaten, also der in das Benchmarking einbezogenen Unternehmen, im Hinblick auf deren Homogenität bzw. Heterogenität vergleiche Regulierungssystematik Sitzung 4ff, 31ff und Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018 Sitzung 8). In diesen Konsultationsprozess waren auch die beschwerdeführende Partei sowie die römisch 40 eingebunden vergleiche Regulierungssystematik Sitzung 66ff).
Die von der beschwerdeführenden Partei auf Basis des Gutachtens der XXXX vom 31.10.2014 geforderte Verwendung einer "differenzierte[n] Ausreißeranalyse" entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 S. 22 sowie Gutachtenserläuterung in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018).Die von der beschwerdeführenden Partei auf Basis des Gutachtens der römisch 40 vom 31.10.2014 geforderte Verwendung einer "differenzierte[n] Ausreißeranalyse" entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft vergleiche Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 Sitzung 22 sowie Gutachtenserläuterung in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018).
Das Gutachten der XXXX vom 25.04.2018 schlägt keine explizit ausgeführte Alternative zu der von der belangten Behörde verwendeten Methode vor.Das Gutachten der römisch 40 vom 25.04.2018 schlägt keine explizit ausgeführte Alternative zu der von der belangten Behörde verwendeten Methode vor.
Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht den von der belangten Behörde für die beschwerdeführende Partei ermittelten gewichteten Effizienzwert als bestätigt an.
1.2. Zu den Personalkosten:
Die beschwerdeführende Partei hat das gesamte Personal der eingebrachten Geschäftsbereiche aus dem Betrieb gewerblicher Art der Stadtgemeinde XXXX mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen vom 06.09.2001 übernommen. Mitübernommen wurde auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.Die beschwerdeführende Partei hat das gesamte Personal der eingebrachten Geschäftsbereiche aus dem Betrieb gewerblicher Art der Stadtgemeinde römisch 40 mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen vom 06.09.2001 übernommen. Mitübernommen wurde auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten, der Regulierungssystematik, den schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und ihrem mündlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2018 sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 und seinen Erläuterungen dazu in der Beschwerdeverhandlung (teilweise wurde in den Feststellungen auf das konkret herangezogene Beweismittel bereits hingewiesen, vgl. Pkt. II.1.1.).Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten, der Regulierungssystematik, den schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und ihrem mündlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2018 sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 und seinen Erläuterungen dazu in der Beschwerdeverhandlung (teilweise wurde in den Feststellungen auf das konkret herangezogene Beweismittel bereits hingewiesen, vergleiche Pkt. römisch zwei.1.1.).
Für die Feststellungen zur Kostenermittlung und zu den Zielvorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.12.2017 als Beweismittel herangezogen. Der Gutachtenserläuterung in der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018 und den präsentierten Ergebnissen des Gutachtens des Amtssachverständigen wurde von den Vertretern der beschwerdeführenden Partei sowie ihrem Privatgutachter nicht entgegengetreten. Das Gutachten sowie die Erklärungen zu den im Gutachtensauftrag gestellten Fragen in der Beschwerdeverhandlung haben das erkennende Gericht aufgrund der detailreichen und durch viele Verweise auf Literatur und Quellen untermauerten Ausführungen des Amtssachverständigen sowie seiner hohen fachlichen Expertise überzeugt. Insbesondere die Ausführungen zur Frage, ob die von der belangten Behörde angewendete Methode der Ausreißeranalyse einerseits und die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Methode ("differenzierte Ausreißeranalyse") andererseits dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, sind nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend.
Zur Feststellung, dass die Überprüfung der Ausgangsdaten, also der in das Benchmarking einbezogenen Unternehmen, im Hinblick auf deren Homogenität bzw. Heterogenität Teil der Datenanalyse im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik war, ist beweiswürdigend ergänzend festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2018 den Amtssachverständigen um seine Einschätzung ersucht - und diese Frage damit erstmalig aufgeworfen - hat, ob er sicher sein könne, dass "nur zulässigerweise als homogen betrachtete Unternehmen im Benchmarking [...] enthalten [seien]" (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom Amtssachverständigen vertretene Ansicht, dass - aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in der Regulierungssystematik (vgl. S. 4ff und insbesondere S. 31ff) - die belangte Behörde sich mit der Frage, ob die Unternehmen vergleichbar sind, im Rahmen des Konsultationsprozesses befasst hat:Zur Feststellung, dass die Überprüfung der Ausgangsdaten, also der in das Benchmarking einbezogenen Unternehmen, im Hinblick auf deren Homogenität bzw. Heterogenität Teil der Datenanalyse im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik war, ist beweiswürdigend ergänzend festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2018 den Amtssachverständigen um seine Einschätzung ersucht - und diese Frage damit erstmalig aufgeworfen - hat, ob er sicher sein könne, dass "nur zulässigerweise als homogen betrachtete Unternehmen im Benchmarking [...] enthalten [seien]" vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2018 Sitzung 8). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom Amtssachverständigen vertretene Ansicht, dass - aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in der Regulierungssystematik vergleiche Sitzung 4ff und insbesondere Sitzung 31ff) - die belangte Behörde sich mit der Frage, ob die Unternehmen vergleichbar sind, im Rahmen des Konsultationsprozesses befasst hat:
Die Überprüfung für das Anwenden mathematisch-statistischer Methoden insbesondere auch in Hinblick auf Homogenität oder Heterogenität der Ausgangsdaten ist Teil der erfolgten Datenanalyse.
Die Feststellung, dass das Gutachten der XXXX vom 25.04.2018 keine explizit ausgeführte Alternative zu der von der belangten Behörde verwendeten Methode vorschlägt resultiert aus dem Gutachten selbst, welches sich im Ergebnis darauf beschränkt, festzuhalten, dass das Gutachten der XXXX vom 31.10.2014 " [...] in die richtige Richtung [geht]" (vgl. Gutachten der XXXX S. 5 und 19).Die Feststellung, dass das Gutachten der römisch 40 vom 25.04.2018 keine explizit ausgeführte Alternative zu der von der belangten Behörde verwendeten Methode vorschlägt resultiert aus dem Gutachten selbst, welches sich im Ergebnis darauf beschränkt, festzuhalten, dass das Gutachten der römisch 40 vom 31.10.2014 " [...] in die richtige Richtung [geht]" vergleiche Gutachten der römisch 40 Sitzung 5 und 19).
Die zu den Personalkosten getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. § 48 ElWOG 2010 lautet:3.1. Paragraph 48, ElWOG 2010 lautet:
"Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
§ 59 ElWOG 2010 lautet:Paragraph 59, ElWOG 2010 lautet:
"Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zur Bestellung des Amtssachverständigen und der Abweisung der diesbezüglichen Anträge der beschwerdeführenden Partei:
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde insbesondere gegen die von der belangten Behörde angewendete Methode der sog. "Ausreißeranalyse" im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Benchmarking und verweist auf Gutachten der XXXX .Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde insbesondere gegen die von der belangten Behörde angewendete Methode der sog. "Ausreißeranalyse" im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Benchmarking und verweist auf Gutachten der römisch 40 .
Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung" - vgl. zuletzt VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012, mwN).Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung" - vergleiche zuletzt VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012, mwN).
Im vorliegenden Fall war somit zur Gewährleistung eines mängelfreien Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Plausibilitätsprüfung des auf sachverständige Stellungnahmen gestützten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der vorgenommenen sog. "Ausreißeranalyse", die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft notwendig.
Gemäß §§ 52 und 53 AVG iVm § 17 VwGVG sind bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen; nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG).Gemäß Paragraphen 52 und 53 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen; nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG).
Mit verfahrensleitendem, gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht abgesondert anfechtbarem Beschluss vom 07.09.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht aus den genannten Gründen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren einen Amtssachverständigen bei und erteilte ihm den Gutachtensauftrag (vgl. Pkt. I.1.4.).Mit verfahrensleitendem, gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht abgesondert anfechtbarem Beschluss vom 07.09.2017 zog das Bundesverwaltungsg