TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 G305 2187385-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2187385-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 24.01.2018, Zl.: XXXX, vertreten durch Mag. Ingeborg HALLER, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, sowie die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, nach einer am 13.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 24.01.2018, Zl.: römisch 40 , vertreten durch Mag. Ingeborg HALLER, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, sowie die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, nach einer am 13.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.11.2015, 09:37 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Polizeiinspektion Wals-Siezenheim einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 08.11.2015, 09:37 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Polizeiinspektion Wals-Siezenheim einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 09.11.2015 wurde er ab 11:51 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der ledige und kinderlose BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, angab, dass er von einer unbekannten Gruppe entführt worden sei und diese Gruppe von ihm verlangt habe, dass er für sie arbeite. Er sei zehn Tage gefoltert worden und habe er nach seiner Entlassung das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die unbekannte Gruppe umbringen würde.

3. Am 10.08.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme an, muslimischer Araber schiitischer Glaubensrichtung zu sein und im Irak ab dem Jahr 2012 sowohl als Pressefotograph, als auch als Journalist tätig gewesen zu sein. Er sei beim XXXX tätig gewesen und sei er XXXX im Jahr 2015 eingeladen worden, nach XXXXzu reisen, um dort über das wohltätige Verhalten der BADR-Miliz und des Militärs gegenüber der (überwiegen sunnitischen) Bevölkerung nach der Rückeroberung XXXX vom Islamischen Staat (IS) zu berichten. Insgesamt sei er zehn Tage dort gewesen. Eine Gruppe von Militärs und Milizangehörige hätten ihn mitgenommen. Beim ersten Mal sei alles gut verlaufen. Beim zweiten Mal sei er zum Haus einer Zivilisten-Familie mitgenommen worden. Vom Vater habe man die Herausgabe von Wertsachen verlangt und als dieser angegeben hatte, dass er über keine Wertsachen verfüge, habe man ihn zuerst geschlagen, dann seine Ehegattin vor ihm vergewaltigt und sei schließlich der dreizehnjährige Sohn vor den Augen des Vaters und nach vorangehender Misshandlung erschossen worden. Der BF habe sich nicht getraut, dazu etwas zu sagen, habe jedoch dem Verein zu verstehen gegeben, dass er bereits genug Material für seinen Bericht gesammelt habe und nach BAGDAD zurückkehren wolle, was er schlussendlich auch getan habe. In der Folge habe er einem befreundeten Journalisten-Kollegen von seinen Erlebnissen in XXXX erzählt und seien beide übereingekommen, darüber einen kritischen Zeitungsartikel veröffentlichen zu wollen. Die Zeitungen hätten den Artikel, bei dem lediglich der BF als Autor aufgeschienen sei, abgelehnt. Schließlich sei der Artikel jedoch im Internet, auf der Seite des "XXXX", veröffentlicht worden. Als der BF in weiterer Folge am XXXX2015 über XXXXr in BAGDAD gemeinsam mit anderen Journalisten berichten wollte, sei ein Polizeiauto gekommen und habe alle Presseausweise kontrolliert. Bei dieser Kontrolle sei ihm gesagt worden, er müsse wegen seines kritischen Berichtes im Internet zu einer Befragung mitkommen. Er sei daher ins Polizeiauto gestiegen. Als er bemerkte, dass er nicht zur nächsten Polizeistation gefahren werde, habe er seinen Vorgesetzten anrufen wollen. Die Männer im Auto hätten ihm sodann das Mobiltelefon weggenommen, den BF geschlagen und ihm die Augen verbunden. In weiterer Folge sei er neun Tage in einem kleinen Raum in einem verlassenen Gebäude eingesperrt gewesen und alle paar Stunden gefragt worden, wer den kritischen Artikel überXXXXverfasst habe. Als er nicht geantwortet habe, habe man begonnen, ihn zu schlagen und zu foltern. Schlussendlich habe er über zwei bis drei Tage Elektroschocks ertragen müssen. Am achten Tag sei nachts ein Mann,XXXX (im Folgenden: H.S.), gekommen und habe ihn dieser - nach erfolgter Vorführung eines Videos seines Bruders, um seine guten Absichten zu demonstrieren - schlussendlich am neunten Tag befreit, indem er den BF im Kofferraum seines Autos versteckt und den Wachposten mit Geld bestochen habe. Nach etwa zwanzig Minuten Fahrt sei er einem seiner Brüder übergeben worden. Dieser soll H.S. für die Rettung bezahlt haben. Danach sei er eine Woche bei seinem Bruder geblieben, der auch für die nötige ärztliche Versorgung des BF gesorgt haben soll. Dann habe er weitere zehn Tage bei einem anderen Bruder verbracht, bis ihn der erste Bruder abgeholt und nach ERBIL gefahren habe, wo er nach weiteren zwei Tagen Aufenthalt den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei verlassen habe. Auf Vorhalt der Angaben in der Erstbefragung gab der BF an, nie gesagt zu haben, dass es sich um eine unbekannte Gruppe gehandelt hätte, sondern um die Polizei. Er habe den Dolmetscher der Erstbefragung wegen seines ägyptischen Akzents auch nicht gut verstanden. Jedenfalls vermute er hinter seiner Entführung die BADR-Miliz. Sonst habe es gegen den BF persönlich keine weiteren Bedrohungen gegeben. Weiters befragt, ob der BF bereits einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden sei, Probleme mit Verwaltungsbehörden, sonstigen irakischen Behörden und Gerichten bzw. internationalen Behörden oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung gehabt habe, gab der BF jeweils an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.3. Am 10.08.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme an, muslimischer Araber schiitischer Glaubensrichtung zu sein und im Irak ab dem Jahr 2012 sowohl als Pressefotograph, als auch als Journalist tätig gewesen zu sein. Er sei beim römisch 40 tätig gewesen und sei er römisch 40 im Jahr 2015 eingeladen worden, nach XXXXzu reisen, um dort über das wohltätige Verhalten der BADR-Miliz und des Militärs gegenüber der (überwiegen sunnitischen) Bevölkerung nach der Rückeroberung römisch 40 vom Islamischen Staat (IS) zu berichten. Insgesamt sei er zehn Tage dort gewesen. Eine Gruppe von Militärs und Milizangehörige hätten ihn mitgenommen. Beim ersten Mal sei alles gut verlaufen. Beim zweiten Mal sei er zum Haus einer Zivilisten-Familie mitgenommen worden. Vom Vater habe man die Herausgabe von Wertsachen verlangt und als dieser angegeben hatte, dass er über keine Wertsachen verfüge, habe man ihn zuerst geschlagen, dann seine Ehegattin vor ihm vergewaltigt und sei schließlich der dreizehnjährige Sohn vor den Augen des Vaters und nach vorangehender Misshandlung erschossen worden. Der BF habe sich nicht getraut, dazu etwas zu sagen, habe jedoch dem Verein zu verstehen gegeben, dass er bereits genug Material für seinen Bericht gesammelt habe und nach BAGDAD zurückkehren wolle, was er schlussendlich auch getan habe. In der Folge habe er einem befreundeten Journalisten-Kollegen von seinen Erlebnissen in römisch 40 erzählt und seien beide übereingekommen, darüber einen kritischen Zeitungsartikel veröffentlichen zu wollen. Die Zeitungen hätten den Artikel, bei dem lediglich der BF als Autor aufgeschienen sei, abgelehnt. Schließlich sei der Artikel jedoch im Internet, auf der Seite des "XXXX", veröffentlicht worden. Als der BF in weiterer Folge am XXXX2015 über römisch 40 r in BAGDAD gemeinsam mit anderen Journalisten berichten wollte, sei ein Polizeiauto gekommen und habe alle Presseausweise kontrolliert. Bei dieser Kontrolle sei ihm gesagt worden, er müsse wegen seines kritischen Berichtes im Internet zu einer Befragung mitkommen. Er sei daher ins Polizeiauto gestiegen. Als er bemerkte, dass er nicht zur nächsten Polizeistation gefahren werde, habe er seinen Vorgesetzten anrufen wollen. Die Männer im Auto hätten ihm sodann das Mobiltelefon weggenommen, den BF geschlagen und ihm die Augen verbunden. In weiterer Folge sei er neun Tage in einem kleinen Raum in einem verlassenen Gebäude eingesperrt gewesen und alle paar Stunden gefragt worden, wer den kritischen Artikel überXXXXverfasst habe. Als er nicht geantwortet habe, habe man begonnen, ihn zu schlagen und zu foltern. Schlussendlich habe er über zwei bis drei Tage Elektroschocks ertragen müssen. Am achten Tag sei nachts ein Mann,XXXX (im Folgenden: H.S.), gekommen und habe ihn dieser - nach erfolgter Vorführung eines Videos seines Bruders, um seine guten Absichten zu demonstrieren - schlussendlich am neunten Tag befreit, indem er den BF im Kofferraum seines Autos versteckt und den Wachposten mit Geld bestochen habe. Nach etwa zwanzig Minuten Fahrt sei er einem seiner Brüder übergeben worden. Dieser soll H.S. für die Rettung bezahlt haben. Danach sei er eine Woche bei seinem Bruder geblieben, der auch für die nötige ärztliche Versorgung des BF gesorgt haben soll. Dann habe er weitere zehn Tage bei einem anderen Bruder verbracht, bis ihn der erste Bruder abgeholt und nach ERBIL gefahren habe, wo er nach weiteren zwei Tagen Aufenthalt den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei verlassen habe. Auf Vorhalt der Angaben in der Erstbefragung gab der BF an, nie gesagt zu haben, dass es sich um eine unbekannte Gruppe gehandelt hätte, sondern um die Polizei. Er habe den Dolmetscher der Erstbefragung wegen seines ägyptischen Akzents auch nicht gut verstanden. Jedenfalls vermute er hinter seiner Entführung die BADR-Miliz. Sonst habe es gegen den BF persönlich keine weiteren Bedrohungen gegeben. Weiters befragt, ob der BF bereits einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden sei, Probleme mit Verwaltungsbehörden, sonstigen irakischen Behörden und Gerichten bzw. internationalen Behörden oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung gehabt habe, gab der BF jeweils an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

4. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF einige Dokumente und Beweismittel vor; hinsichtlich der Urkunden in arabischer Sprache wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst.

Darüber hinaus wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2017 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

5. Am 25.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF samt Vollmachtserklärung seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, der ARGE-Rechtsberatung, vom selben Tag beim BFA ein. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er als Zeuge von Gewalttaten der Milizen an Zivilisten und die darauffolgende Veröffentlichung eines kritischen Berichtes auf der Website einer Online-Zeitung unter seinem Namen von dieser Miliz nunmehr als (namentlich bekannte) Gefahr angesehen werde. Er sei mehrere Tage gefoltert worden und würden die Länderberichte bestätigen, dass Folter auch in jüngster Zeit von irakischen staatlichen Akteuren eingesetzt werde und diese immer wieder systematisch bei Befragungen durch irakische (auch kurdische) Polizei- und Sicherheitskräfte angewandt würde. Der Regierung wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die Foltervorwürfe nicht untersucht und für bessere Schutzmaßnahmen gesorgt zu haben. Der psychische Aspekt werde bei gefolterten Personen in behördlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt, seien diese doch auf Grund des Erlebten oft nicht oder erst zu spät in der Lage, dieses so in Worte zu fassen, dass sich keine Lücken oder Widersprüche auftun würden. Dem BF sei die Gefahr, die ihm infolge einer authentischen Berichterstattung drohe, bewusst gewesen und habe er sich dennoch dafür entschieden. Im Falle einer Rückkehr könnten die betroffenen Milizen bzw. Militärs daher - auch nach mehreren Jahren - nicht davon ausgehen, dass er nicht wieder in diesem Sinne tätig werde, sodass bei der Rückkehr eines amtsbekannten Journalisten, der sofort bei seiner Einreise registriert würde, mit einer sofortigen Eliminierung des BF zu rechnen sei. Beim BF liege jedenfalls eine "wohlbegründete Furcht" iSd § 3 AsylG vor.5. Am 25.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF samt Vollmachtserklärung seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, der ARGE-Rechtsberatung, vom selben Tag beim BFA ein. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er als Zeuge von Gewalttaten der Milizen an Zivilisten und die darauffolgende Veröffentlichung eines kritischen Berichtes auf der Website einer Online-Zeitung unter seinem Namen von dieser Miliz nunmehr als (namentlich bekannte) Gefahr angesehen werde. Er sei mehrere Tage gefoltert worden und würden die Länderberichte bestätigen, dass Folter auch in jüngster Zeit von irakischen staatlichen Akteuren eingesetzt werde und diese immer wieder systematisch bei Befragungen durch irakische (auch kurdische) Polizei- und Sicherheitskräfte angewandt würde. Der Regierung wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die Foltervorwürfe nicht untersucht und für bessere Schutzmaßnahmen gesorgt zu haben. Der psychische Aspekt werde bei gefolterten Personen in behördlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt, seien diese doch auf Grund des Erlebten oft nicht oder erst zu spät in der Lage, dieses so in Worte zu fassen, dass sich keine Lücken oder Widersprüche auftun würden. Dem BF sei die Gefahr, die ihm infolge einer authentischen Berichterstattung drohe, bewusst gewesen und habe er sich dennoch dafür entschieden. Im Falle einer Rückkehr könnten die betroffenen Milizen bzw. Militärs daher - auch nach mehreren Jahren - nicht davon ausgehen, dass er nicht wieder in diesem Sinne tätig werde, sodass bei der Rückkehr eines amtsbekannten Journalisten, der sofort bei seiner Einreise registriert würde, mit einer sofortigen Eliminierung des BF zu rechnen sei. Beim BF liege jedenfalls eine "wohlbegründete Furcht" iSd Paragraph 3, AsylG vor.

6. Mit Bescheid vom 24.01.2018, Zl. XXXX, dem BF durch Hinterlegung am 29.01.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 08.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Weiter wurde ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 24.01.2018, Zl. römisch 40 , dem BF durch Hinterlegung am 29.01.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 08.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiter wurde ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.02.2018 fristgerecht beim BFA eingelangte und mit 21.02.2018 datierte Beschwerde des BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III., IV. und V. beheb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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