Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2157213-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2015, Zl. 15-XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 20.07.2017 und am 15.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2015, Zl. 15-XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 20.07.2017 und am 15.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.1. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
2. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wird auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.2. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wird auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
3. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.3. Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 09.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Leute in seiner Heimatprovinz Laghman sehr konservativ seien und sie es nicht mögen, wenn man für Ausländer arbeite. Aus Angst, dass es die Leute erfahren würden, habe seine Familie den Umstand, dass er für die ISAF gearbeitet habe, geheim gehalten. Trotzdem sei seine Familie mit dem Umbringen und dem Niederbrennen des Hauses bedroht worden. In seiner Firma sei es am 12.12.2012 zu einem Selbstmordanschlag gekommen, wobei zwei Personen getötet und ca. 35 bis 40 verletzt worden seien. Er sei auch verletzt worden und habe ein Fernsehinterview dem Sender "NTV" gegeben. Aufgrund dieses Interviews sei er in seiner Heimatprovinz erkannt worden und Ende 2014 sei das Haus seiner Eltern von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und ihn damit erpressen wollen. Nach zwei Tagen sei sein Vater tot aufgefunden worden. Der Zeitraum zwischen dem Interview und dem Anschlag sei deswegen so lange gewesen, da es in seiner Heimatprovinz nicht immer Strom gebe und nur beschränkt Fernsehen. Aus Angst vor den Taliban habe ein Freund seines Vaters seine Familie nach Kabul geholt und seine Ausreise organisiert, da sein Leben in Gefahr gewesen sei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 09.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Leute in seiner Heimatprovinz Laghman sehr konservativ seien und sie es nicht mögen, wenn man für Ausländer arbeite. Aus Angst, dass es die Leute erfahren würden, habe seine Familie den Umstand, dass er für die ISAF gearbeitet habe, geheim gehalten. Trotzdem sei seine Familie mit dem Umbringen und dem Niederbrennen des Hauses bedroht worden. In seiner Firma sei es am 12.12.2012 zu einem Selbstmordanschlag gekommen, wobei zwei Personen getötet und ca. 35 bis 40 verletzt worden seien. Er sei auch verletzt worden und habe ein Fernsehinterview dem Sender "NTV" gegeben. Aufgrund dieses Interviews sei er in seiner Heimatprovinz erkannt worden und Ende 2014 sei das Haus seiner Eltern von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und ihn damit erpressen wollen. Nach zwei Tagen sei sein Vater tot aufgefunden worden. Der Zeitraum zwischen dem Interview und dem Anschlag sei deswegen so lange gewesen, da es in seiner Heimatprovinz nicht immer Strom gebe und nur beschränkt Fernsehen. Aus Angst vor den Taliban habe ein Freund seines Vaters seine Familie nach Kabul geholt und seine Ausreise organisiert, da sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19.12.2016 gab der Antragsteller seine Vertretung durch den XXXX. an und ersuchte um rasche Durchführung der Einvernahme. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung über Teilnahme an einem Deutschkurs an der Wirtschaftsuniversität sowie einen Erfolgsnachweis und einen Studierendenausweis der Wirtschaftsuniversität vor.Mit Schreiben vom 19.12.2016 gab der Antragsteller seine Vertretung durch den römisch 40 . an und ersuchte um rasche Durchführung der Einvernahme. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung über Teilnahme an einem Deutschkurs an der Wirtschaftsuniversität sowie einen Erfolgsnachweis und einen Studierendenausweis der Wirtschaftsuniversität vor.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung eine Säumnisbeschwerde.
Am 22.02.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Antragsteller gab an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Zu seinen persönlichen Daten gab er an, dass er am XXXX in der Provinz Laghman im Dorf XXXX, das zur Stadt XXXX gehöre, geboren und aufgewachsen sei und sich von der 7. Klasse bis zur 12. Klasse dort und anschließend in Kabul aufgehalten habe. Er legte Dienstausweise, einen Führerschein, insgesamt elf Diplome, einen Drohbrief, der vor der Moschee verteilt wurde, Unterstützungsschreiben der Uni Wien, einen Studentenausweis, eine Deutschkursbestätigung und 19 Fotos vor. Er sei Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger. Zunächst sei er beim Fernsehen als Übersetzer tätig gewesen und nebenbei auf der Uni. Am 21. April habe er bei der ISAF als Storekeeper begonnen. Die Positionen hätten sich immer wieder geändert, er sei auch als Computeroperator und Dolmetscher tätig gewesen sowie als Supervisor für verschiedene Handwerker und dann für Terminvereinbarungen und für den Einkauf zuständig gewesen. Insgesamt habe er bis März 2015 dort gearbeitet, was ISAF bedeute wisse er aber nicht. Er habe sich über das Internet bei der ISAF beworben. Sein direkter Chef habe XXXX geheißen, den obersten Chef kenne er nicht. Alle ca. sechs Monate sei ein Neuer Chef gewesen. Er nannte auch die früheren Vorgesetzten.Am 22.02.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Antragsteller gab an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Zu seinen persönlichen Daten gab er an, dass er am römisch 40 in der Provinz Laghman im Dorf römisch 40 , das zur Stadt römisch 40 gehöre, geboren und aufgewachsen sei und sich von der 7. Klasse bis zur 12. Klasse dort und anschließend in Kabul aufgehalten habe. Er legte Dienstausweise, einen Führerschein, insgesamt elf Diplome, einen Drohbrief, der vor der Moschee verteilt wurde, Unterstützungsschreiben der Uni Wien, einen Studentenausweis, eine Deutschkursbestätigung und 19 Fotos vor. Er sei Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger. Zunächst sei er beim Fernsehen als Übersetzer tätig gewesen und nebenbei auf der Uni. Am 21. April habe er bei der ISAF als Storekeeper begonnen. Die Positionen hätten sich immer wieder geändert, er sei auch als Computeroperator und Dolmetscher tätig gewesen sowie als Supervisor für verschiedene Handwerker und dann für Terminvereinbarungen und für den Einkauf zuständig gewesen. Insgesamt habe er bis März 2015 dort gearbeitet, was ISAF bedeute wisse er aber nicht. Er habe sich über das Internet bei der ISAF beworben. Sein direkter Chef habe römisch 40 geheißen, den obersten Chef kenne er nicht. Alle ca. sechs Monate sei ein Neuer Chef gewesen. Er nannte auch die früheren Vorgesetzten.
Er sei verheiratet, seine Frau heiße Hasenat mit dem Vornamen, sie sei 26 Jahre alt, sie hätten am XXXX lediglich traditionell geheiratet und nicht die Ehe offiziell eingetragen. Er habe auch einen Sohn, XXXX, welcher am XXXX geboren sei. Beide würden in Kabul leben. Sein Vater sei 2014 von den Taliban ermordet worden. Seine Mutter wohne mit seiner Frau zusammen. Auch seine beiden jüngeren Brüder XXXX und XXXX würden bei seiner Mutter in Kabul leben. Auch weitere Verwandte habe er in Afghanistan. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht gewesen. Er habe in Afghanistan beim Roten Kreuz ehrenamtlich geholfen, Kinder seien geimpft worden.Er sei verheiratet, seine Frau heiße Hasenat mit dem Vornamen, sie sei 26 Jahre alt, sie hätten am römisch 40 lediglich traditionell geheiratet und nicht die Ehe offiziell eingetragen. Er habe auch einen Sohn, römisch 40 , welcher am römisch 40 geboren sei. Beide würden in Kabul leben. Sein Vater sei 2014 von den Taliban ermordet worden. Seine Mutter wohne mit seiner Frau zusammen. Auch seine beiden jüngeren Brüder römisch 40 und römisch 40 würden bei seiner Mutter in Kabul leben. Auch weitere Verwandte habe er in Afghanistan. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht gewesen. Er habe in Afghanistan beim Roten Kreuz ehrenamtlich geholfen, Kinder seien geimpft worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass die Menschen in seiner Provinz gegen Bildung, Ausbildung und die Kooperation mit ausländischen Firmen seien, deswegen habe ihn sein Vater schon nach der sechsten Klasse nach Kabul geschickt. Er habe neben der Schule auch Englischkurse besucht. Später habe er selbst auch Englischunterricht gegeben. Ca. einmal in der Woche sei er zurück nach Laghman gefahren und habe seine Familie besucht und habe nur erzählt, dass er in Kabul ein Geschäft habe.
Am 21.04.2009 habe er für die ISAF begonnen zu arbeiten. Am 17.12.2012 sei es zu einem Selbstmordattentat in ihrem Büro gekommen. Er sei dabei auch am Kopf verletzt worden. Dann seien Reporter der verschiedenen Sender gekommen und er habe auch ein Interview gegeben. Dabei habe er sich gegen die Taliban ausgesprochen und für die ISAF. Sie wären dann nach diesem Vorfall in eine andere Arbeitsstätte in einem anderen Stadtteil übersiedelt. Er habe dort bis 2014 normal weitergearbeitet. Am Abend habe er die Uni besucht. Dann habe jemand aus seiner Heimatprovinz das Interview gesehen und sei diese Nachricht auch an die Taliban weiterverbreitet worden. Es sei dann ihr Haus in Laghman angegriffen worden und die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen, sie hätten auch das Haus durchsucht und alles über ihn gefunden. Zuerst hätten sie seinem Vater gesagt, dass er freikommen würde, wenn er seinen Sohn ausliefere, er habe dies aber nicht gewollt. Deswegen sei er dann ermordet worden und die Leiche vor ihr Haus geworfen worden. Sein Onkel habe es dann geschafft, seine Mutter und seine Geschwister nach Kabul zu bringen. Er habe mitbekommen, dass ihn die Taliban suchen würden und habe die Polizei um Hilfe gebeten. Diese habe aber gesagt, dass sie nichts für ihn machen könne. Dann habe sich ein erneuter Selbstmordanschlag vor ihrem Büro ereignet, dabei sei niemand verletzt worden. Daraufhin habe ein Freund seines Vaters ihm geraten das Land zu verlassen, da er fürchtete, dass er einen dritten Terroranschlag nicht überleben würde. Die Taliban hätten gesagt, dass er ein Spion für die Amerikaner sei und deswegen sein Vater ermordet worden sei. Er habe die Leiche aber nie sehen können und habe auch am Begräbnis nicht teilnehmen können. Sein Heimatdorf sei ca. 60km von Kabul entfernt. Sein Vater habe nie Kontakt zu den Taliban gehabt, aber der Ehemann seiner Tante schon. Er habe auch versucht in XXXX ein neues Leben aufzubauen, aber er habe über den Ehemann seiner Tante erfahren, dass die Taliban ihn auch dort suchen würden. Finanzielle Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Er möchte gerne in Österreich arbeiten.Am 21.04.2009 habe er für die ISAF begonnen zu arbeiten. Am 17.12.2012 sei es zu einem Selbstmordattentat in ihrem Büro gekommen. Er sei dabei auch am Kopf verletzt worden. Dann seien Reporter der verschiedenen Sender gekommen und er habe auch ein Interview gegeben. Dabei habe er sich gegen die Taliban ausgesprochen und für die ISAF. Sie wären dann nach diesem Vorfall in eine andere Arbeitsstätte in einem anderen Stadtteil übersiedelt. Er habe dort bis 2014 normal weitergearbeitet. Am Abend habe er die Uni besucht. Dann habe jemand aus seiner Heimatprovinz das Interview gesehen und sei diese Nachricht auch an die Taliban weiterverbreitet worden. Es sei dann ihr Haus in Laghman angegriffen worden und die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen, sie hätten auch das Haus durchsucht und alles über ihn gefunden. Zuerst hätten sie seinem Vater gesagt, dass er freikommen würde, wenn er seinen Sohn ausliefere, er habe dies aber nicht gewollt. Deswegen sei er dann ermordet worden und die Leiche vor ihr Haus geworfen worden. Sein Onkel habe es dann geschafft, seine Mutter und seine Geschwister nach Kabul zu bringen. Er habe mitbekommen, dass ihn die Taliban suchen würden und habe die Polizei um Hilfe gebeten. Diese habe aber gesagt, dass sie nichts für ihn machen könne. Dann habe sich ein erneuter Selbstmordanschlag vor ihrem Büro ereignet, dabei sei niemand verletzt worden. Daraufhin habe ein Freund seines Vaters ihm geraten das Land zu verlassen, da er fürchtete, dass er einen dritten Terroranschlag nicht überleben würde. Die Taliban hätten gesagt, dass er ein Spion für die Amerikaner sei und deswegen sein Vater ermordet worden sei. Er habe die Leiche aber nie sehen können und habe auch am Begräbnis nicht teilnehmen können. Sein Heimatdorf sei ca. 60km von Kabul entfernt. Sein Vater habe nie Kontakt zu den Taliban gehabt, aber der Ehemann seiner Tante schon. Er habe auch versucht in römisch 40 ein neues Leben aufzubauen, aber er habe über den Ehemann seiner Tante erfahren, dass die Taliban ihn auch dort suchen würden. Finanzielle Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Er möchte gerne in Österreich arbeiten.
Ohne eine Entscheidung des Bundesamtes wurde der Akt am 17.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Verzögerung damit begründet, dass der Akt nach der Einvernahme in Verstoß geraten sei.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 legte der Antragsteller eine Vollmacht an die XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.07.2017 an. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 wurde die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses zum XXXX bekannt gegeben.Mit Schreiben vom 03.07.2017 legte der Antragsteller eine Vollmacht an die römisch 40 vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.07.2017 an. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 wurde die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses zum römisch 40 bekannt gegeben.
Zur Beschwerdeverhandlung am 20.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass er bis 2015 Student gewesen sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Moslem/Sunnit und sei am XXXX in der Provinz Laghman im Ort XXXX geboren. Bis zur 7. Klasse habe er in der Provinz Laghman gelebt, dann habe ihn sein Vater nach Kabul geschickt und habe er sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er sei am Donnerstag immer zu seiner Familie nach Laghman gefahren und am Freitagabend wieder zurück nach Kabul. Als Kind sei er auch illegal in Pakistan gewesen. In XXXX habe er sich nur eine Woche aufgehalten. Sein Vater würde nicht mehr leben, seine Mutter schon. Er habe zwei jüngere Brüder. Sie würden mit seiner Mutter und seiner Ehegattin in Kabul leben. Auch sein mittlerweile drei Jahre alter Sohn lebe bei seiner Frau in Kabul.Zur Beschwerdeverhandlung am 20.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 . Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass er bis 2015 Student gewesen sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Moslem/Sunnit und sei am römisch 40 in der Provinz Laghman im Ort römisch 40 geboren. Bis zur 7. Klasse habe er in der Provinz Laghman gelebt, dann habe ihn sein Vater nach Kabul geschickt und habe er sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er sei am Donnerstag immer zu seiner Familie nach Laghman gefahren und am Freitagabend wieder zurück nach Kabul. Als Kind sei er auch illegal in Pakistan gewesen. In römisch 40 habe er sich nur eine Woche aufgehalten. Sein Vater würde nicht mehr leben, seine Mutter schon. Er habe zwei jüngere Brüder. Sie würden mit seiner Mutter und seiner Ehegattin in Kabul leben. Auch sein mittlerweile drei Jahre alter Sohn lebe bei seiner Frau in Kabul.
Er habe die Schule mit der zwölften Klasse abgeschlossen, danach habe er Business-Administration studiert. Im letzten Semester seines Bachelorstudiums habe er das Studium wegen seiner Probleme abbrechen müssen. 2009 habe er sich den ISAF-Truppen angeschlossen, zunächst sei er als Storekeeper tätig gewesen, dann sei er Computeroperator und Übersetzer gewesen. Er habe im Nahbereich der US-Armee vom 21.04.2009 bis ca. Februar 2015 gearbeitet. Politisch betätigt habe er sich in Afghanistan nicht. Daheim habe er gesagt, dass er ein Geschäft in Kabul habe, er sei auch immer in traditionellem Gewand nachhause gefahren.
Am 17.12.2012 habe es einen Selbstmordanschlag auf das Büro der ISAF gegeben. Er habe dann mit einem Journalisten von Channel 1 ein Interview gegeben. Da er verletzt worden sei, sei er dann ins Spital gebracht worden. Das Büro sei dann in einen anderen Stadtteil verlegt worden. Zum Schluss seiner Tätigkeit habe er die Termine zwischen den amerikanischen und afghanischen Streitkräften koordiniert. Der Beschwerdeführer nannte in der Folge jene Personen, die auf den vorgelegten Fotos zu sehen sind. Die Bevölkerung in seiner Heimatprovinz sei gegen schulische und universitäre Bildung, gegen die Regierung und die Amerikaner gewesen. Bei dem Interview mit dem Channel 1 habe er gesagt, dass der Anschlag außerhalb der menschlichen und islamischen Regeln stehe und dass die Ausländer auch nur Menschen seien und zu Hilfe der Bevölkerung da seien. Bei dem Anschlag seien zwei Personen umgekommen und viele verletzt worden. Dieses Interview des Channel 1 sei noch am selben Tag ausgestrahlt worden. Er habe dann in der Folge keine Probleme gehabt, bis jemand sein Interview im Fernsehen in der Provinz Laghman gesehen habe und herumerzählt habe, dass er kein Geschäft in Kabul habe, sondern für die Amerikaner arbeite. Er vermutet, dass diese Person ein Talib gewesen sei. Unter den Taliban hätte sich die Nachricht schnell verbreitet. Sie hätten dann ihr Haus angegriffen und bei diesem Angriff seinen Vater mitgenommen. Als er von dem Anschlag auf das Haus erfahren habe, habe er seine Mutter, seine Ehegattin, seine Brüder und seinen Sohn zu einem Freund seines Vaters gebracht. Der Angriff auf sein Elternhaus habe ca. am 12. Dezember 2014 stattgefunden. Gefragt, warum es so lange gedauert habe, dass sich das Fernsehinterview vom Dezember 2012 in Laghman herumgesprochen habe, gab er an, dass es dort keine Fernseher und keinen Radio gäbe. Die Taliban würden auch nicht jederzeit angreifen, sondern erst, wenn sie eine gute Gelegenheit dazu bekommen würden. Die Taliban hätten seinem Vater angeboten, dass sie ihn freilassen würden, wenn er ihn herholen würde. Dieses Angebot habe sein Vater aber abgelehnt. Die Taliban hätten alle Botschaften an den Ehemann seiner Tante geschickt. Dieser sei die Kontaktperson gewesen und als die Taliban den Vater mitnahmen, hätten sie auch das Haus durchsucht und hätten einige seiner Dokumente gefunden. Nachdem sein Vater die Forderungen der Taliban nicht erfüllt habe, hätten sie ihn wieder nachhause gebracht und ihn dort getötet. Sie hätten gesagt, dass er, der Sohn seines Vaters, ein Spion sei und dass das die Bestrafung dafür sei. Er habe dann wohl zum Begräbnis seines Vaters fahren wollen, aber ein Freund seines Vaters habe das nicht zugelassen. Er persönlich sei nicht von den Taliban bedroht worden. Ob die Taliban ihn auch in Kabul gesucht hätten, wisse er nicht.
Es habe dann einen zweiten Angriff auf sein Büro stattgefunden, bei dem zwei Security-Mitarbeiter verletzt worden seien. Danach sei er zur Polizei gegangen. Diese habe aber eine Hilfe abgelehnt, da er "sein Geld in Dollar bekommen habe." Er habe dann beschlossen von Kabul wegzugehen und wollte zunächst nach XXXX übersiedeln, weil sie die sicherste Stadt von Afghanistan gewesen sei. Er habe dann eine Woche lang dort Häuser gesucht, aber der Ehemann seiner Tante habe dann angerufen und ihm gesagt, dass die Taliban wissen würden, dass er sich in XXXX aufhalten würde. Daraufhin sei er wieder nach Kabul zurück. Ein Freund seines Vaters habe ihm dann geraten, Afghanistan zu verlassen, da er zweimal Anschläge überlebt hätte und einen dritten wahrscheinlich nicht überleben würde.Es habe dann einen zweiten Angriff auf sein Büro stattgefunden, bei dem zwei Security-Mitarbeiter verletzt worden seien. Danach sei er zur Polizei gegangen. Diese habe aber eine Hilfe abgelehnt, da er "sein Geld in Dollar bekommen habe." Er habe dann beschlossen von Kabul wegzugehen und wollte zunächst nach römisch 40 übersiedeln, weil sie die sicherste Stadt von Afghanistan gewesen sei. Er habe dann eine Woche lang dort Häuser gesucht, aber der Ehemann seiner Tante habe dann angerufen und ihm gesagt, dass die Taliban wissen würden, dass er sich in römisch 40 aufhalten würde. Daraufhin sei er wieder nach Kabul zurück. Ein Freund seines Vaters habe ihm dann geraten, Afghanistan zu verlassen, da er zweimal Anschläge überlebt hätte und einen dritten wahrscheinlich nicht überleben würde.
Gefragt, ob der Mann seiner Tante ein Naheverhältnis zu den Taliban gehabt habe, gab er an, dass dieser Landbesitzer sei und sowohl zu den Taliban, als auch zur afghanischen Regierung ein gutes Verhältnis haben möchte. Er würde die Taliban immer wieder mit Nahrungsmittel und Essen unterstützen. Deswegen sei er auch schon einmal vor Gericht gestanden, aber er habe damit argumentiert, dass die Regierung nicht für seine Sicherheit sorgen könne. Seine Familienangehörigen seien nur eine Nacht bei dem Mann seiner Tante gewesen, dann habe er sie mit dem Auto nach Kabul zu dem Freund seines Vaters gebracht. Dies sei zwischen 25. und 28. Dezember 2014 gewesen. Das letzterwähnte Attentat habe nicht ihm persönlich gegolten, der Anschlag sei auf das Büro verübt worden. Nachdem der Freund seines Vaters ihm dringend zur Ausreise geraten habe, sei er dann von Kabul Richtung Iran aufgebrochen, dann in die Türkei und schließlich nach Europa. Er habe Kabul im Jahr 2015 verlassen. Seine Familienangehörigen lebten nach wie vor beim Freund seines Vaters, dürften das Haus aber nicht verlassen. Mit diesem Freund seines Vaters habe er auch Kontakt und damit indirekt zu seinen Familienangehörigen. Es gehe ihnen aber auch finanziell nicht gut, sie seien wie in einem Gefängnis. Er selbst könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, sonst würden die Taliban das erfahren und ihn töten. Wenn er sich den Amerikanern anschließen würde, würden ihn die Taliban umbringen und wenn er sich den Taliban anschließen würde, die Amerikaner, weil er geheime Informationen habe.
Er habe Depressionen gehabt. Befunde habe er aber keine, er habe allerdings Medikamente erhalten.
In Österreich besuche er die Universität, er studiere Wirtschaft und besuche Deutschkurse. Außerdem habe er schon Freiwilligenarbeit geleistet und sei er mit dem Abgeordneten XXXX gut befreundet. Er möchte auch Kameratechnik lernen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er an, dass er zwei Anschläge überlebt hätte und immer wieder dabei Glück gehabt hätte.In Österreich besuche er die Universität, er studiere Wirtschaft und besuche Deutschkurse. Außerdem habe er schon Freiwilligenarbeit geleistet und sei er mit dem Abgeordneten römisch 40 gut befreundet. Er möchte auch Kameratechnik lernen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er an, dass er zwei Anschläge überlebt hätte und immer wieder dabei Glück gehabt hätte.
Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab der Antragsteller an, dass die Taliban einen Brief an die Menschen in der Moschee verteilt hätten, mit einer Art Fahndungsanzeige mit Belohnung. Seine Mutter habe ihm zunächst nichts erzählt. Sie habe den Brief bei sich aufbewahrt. Ca. vor acht Monaten habe sie ihm davon erzählt und ihm den Brief dann auch per Post geschickt.
Der vorsitzende Richter kündigte die Einholung einer länderkundlichen gutrichtlichen Äußerung bei dem Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY an, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 zum länderkundlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt wurde.
Der länderkundliche Sachverständige benötigte zur Verfassung einer gutächtlichen Äußerung noch weitere, präzise Angaben des Beschwerdeführers und wurde zu diesem Zweck für den 15.11.2017 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des länderkundlichen Sachverständigen Dr. RASULY durchgeführt.
Mit Datum 02.03.2018 erstattete der genannte länderkundliche Sachverständige eine verfahrensbezogene gutächtliche Äußerung, die zusammengefasst im wesentlichen wie folgt lautet: Dem Dorfvorsteher von XXXX war weder der Beschwerdeführer noch sein Vater bekannt. Es war ihm auch nicht bekannt, dass die Taliban dort ein Haus seines Vaters XXXX in Brand gesteckt und ihn selbst mitgenommen und getötet hätten. Auch andere von Mitarbeitern des Sachverständigen befragte Bewohner des Ortes konnten die vorgebrachten Umstände nicht bestätigen.Mit Datum 02.03.2018 erstattete der genannte länderkundliche Sachverständige eine verfahrensbezogene gutächtliche Äußerung, die zusammengefasst im wesentlichen wie folgt lautet: Dem Dorfvorsteher von römisch 40 war weder der Beschwerdeführer noch sein Vater bekannt. Es war ihm auch nicht bekannt, dass die Taliban dort ein Haus seines Vaters römisch 40 in Brand gesteckt und ihn selbst mitgenommen und getötet hätten. Auch andere von Mitarbeitern des Sachverständigen befragte Bewohner des Ortes konnten die vorgebrachten Umstände nicht bestätigen.
Der vom Beschwerdeführer genannte "Freund seines Vaters, dessen Telefonnummer er zur Verfügung stellte" machte unterschiedliche Angaben und gewannen die Mitarbeiter des länderkundlichen Sachverständigen den Eindruck, dass er diese hinhalten wolle, ohne sich mit ihm zu treffen oder konkret seine Adresse zu nennen. Die Mitarbeiter haben jedoch den Eindruck gewonnen, dass diese Person ein Verwandter des Beschwerdeführers sein muss, wodurch seine Identität bestätigt wurde. Über den "Freund des Vaters des Beschwerdeführers" konnte keine Bestätigung erhalten werden, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden wäre. Der auf dem Foto mit dem Beschwerdeführer abgebildete XXXX konnte wohl die ebenfalls auf dem Foto abgebildeten Amerikaner, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers bestätigen. Nachdem der "Freund des Vaters des Beschwerdeführers", dessen Telefonnummer der Beschwerdeführer angegeben hat, die Mitarbeiter des länderkundlichen Sachverständigen wiederholt hingehalten haben, konnte von ihm keine Informationen über die Familienzusammensetzung des Beschwerdeführers in Kabul gesammelt werden. Auch das angegebene Haus konnte nicht gefunden werden.Der vom Beschwerdeführer genannte "Freund seines Vaters, dessen Telefonnummer er zur Verfügung stellte" machte unterschiedliche Angaben und gewannen die Mitarbeiter des länderkundlichen Sachverständigen den Eindruck, dass er diese hinhalten wolle, ohne sich mit ihm zu treffen oder konkret seine Adresse zu nennen. Die Mitarbeiter haben jedoch den Eindruck gewonnen, dass diese Person ein Verwandter des Beschwerdeführers sein muss, wodurch seine Identität bestätigt wurde. Über den "Freund des Vaters des Beschwerdeführers" konnte keine Bestätigung erhalten werden, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden wäre. Der auf dem Foto mit dem Beschwerdeführer abgebildete römisch 40 konnte wohl die ebenfalls auf dem Foto abgebildeten Amerikaner, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers bestätigen. Nachdem der "Freund des Vaters des Beschwerdeführers", dessen Telefonnummer der Beschwerdeführer angegeben hat, die Mitarbeiter des länderkundlichen Sachverständigen wiederholt hingehalten haben, konnte von ihm keine Informationen über die Familienzusammensetzung des Beschwerdeführers in Kabul gesammelt werden. Auch das angegebene Haus konnte nicht gefunden werden.
Der länderkundliche Sachverständige kam zu der Schlussfolgerung, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher ziviler Angstellter in Kabul für Amerikaner und afghanische Behörden gearbeitet habe. Es konnte wohl eine Person den Beschwerdeführer erkennen, aber nichts Näheres über die Art und Weise der Tätigkeiten des Beschwerdeführers sagen. Es konnte jedoch bestätigt werden, dass am 17.12.2012 tatsächlich ein Anschlag auf eine amerikanische Firma in Kabul stattgefunden habe und komme es auch öfters vor, dass Medien nach einem Anschlag auf eine Institution wahllos Personen unabhängig von ihrer Stellung befragen. Weiters führte der Sachverständige schlussfolgernd aus, dass nachdem die Identität der Familie des Beschwerdeführers in seinem angegebenen Heimatort Gumyn nicht bestätigt werden konnte, er auch nicht davon ausgehe, dass die Taliban den Beschwerdeführer in der Provinz Laghman bedroht und ihm einen Drohbrief geschickt hätten. Ausgehend von den Befragungen in Kabul und Laghman gehe der länderkundliche Sachverständige weiters nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einer exponierten Gruppe von Personen gehört habe. Dieser Personenkreis werde in Kabul nicht von den Taliban gesucht, es könne jedoch sein, dass wenn sich solche Personen wie der Beschwerdeführer in den Herrschaftsbereich der Taliban z.B. nach Laghman begeben, dort getötet würden.
Die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers, der XXXX, nahm das Gutachten des Sachverständigen Dr. RASULY zu Kenntnis. Von Seiten der belangten Behörde erfolgte keine Äußerung.Die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers, der römisch 40 , nahm das Gutachten des Sachverständigen Dr. RASULY zu Kenntnis. Von Seiten der belangten Behörde erfolgte keine Äußerung.
In der Folge legte die Beschwerdeführervertretung weitere Integrationsunterlagen nämlich eine Vereinbarung mit der XXXX betreffend gemeinnützige Tätigkeit in Form von Pausenaufsicht und allgemeinen Hilfstätigkeiten sowie einen Arbeitsvorvertrag als Kameramann und Fotograf mit der XXXX vor. Weiters wurde mit Datum 29.08.2018 ergänzend ein Referenzschreiben der XXXX, die nicht nur Sprachkurse, sondern auch Alphabetisierungs- und Integrationskurse, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber anbietet, vorgelegt wird und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Pausenaufsicht, sondern auch für administrative Aufgaben und zur Unterstützung der Trainer, aber auch zur Übersetzung für einzelne Kursteilnehmer herangezogen wurde, wobei die soziale Kompetenz, das Engagement, die Flexibilität, die Mehrsprachigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich gelobt wurden.In der Folge legte die Beschwerdeführervertretung weitere Integrationsunterlagen nämlich eine Vereinbarung mit der römisch 40 betreffend gemeinnützige Tätigkeit in Form von Pausenaufsicht und allgemeinen Hilfstätigkeiten sowie einen Arbeitsvorvertrag als Kameramann und Fotograf mit der römisch 40 vor. Weiters wurde mit Datum 29.08.2018 ergänzend ein Referenzschreiben der römisch 40 , die nicht nur Sprachkurse, sondern auch Alphabetisierungs- und Integrationskurse, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber anbietet, vorgelegt wird und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Pausenaufsicht, sondern auch für administrative Aufgaben und zur Unterstützung der Trainer, aber auch zur Übersetzung für einzelne Kursteilnehmer herangezogen wurde, wobei die soziale Kompetenz, das Engagement, die Flexibilität, die Mehrsprachigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich gelobt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und ist Moslem/Sunnit. Er wurde am
XXXX im Ort XXXX in der Provinz Laghman geboren, wo er auch bis zurrömisch 40 im Ort römisch 40 in der Provinz Laghman geboren, wo er auch bis zur
7. Klasse die Schule besuchte. Anschließend übersiedelte er nach Kabul, schloss die zwölfjährige Schulausbildung ab und begann ein Studium "Business Administration", wobei er dieses kurz vor Erlangung de