Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2206139-1/4E
W111 2206142-1/4E
W111 2206140-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928505-151718000, zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928505-151718000, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz 3, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928603-151718042, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 08.08.2018, zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928603-151718042, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 08.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928810-151718093, zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 15-1093928810-151718093, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei in Ägypten geboren worden, besitze die Staatsbürgerschaft jenes Staates, spreche russisch und arabisch und sei Moslem. Er habe Ägypten im Jahr 2006 verlassen und habe zuletzt in XXXX gelebt. Die Ukraine habe er im August 2015 auf dem Luftweg im Besitz eines Touristenvisums für Serbien verlassen und sei von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Die Kosten der Reise hätten sich auf USD 10.000,- für die gesamte Familie belaufen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer an, als Moslem von der Familie seiner Frau nicht akzeptiert worden zu sein; es sei jemand organisiert worden, welcher ihn zweimal zusammengeschlagen hätte, darüber hinaus hätte sein Schwiegervater gedroht, ihren Sohn wegzunehmen, sollten sie sich nicht scheiden lassen. Dann seien sie nach Ägypten geflogen, wo sich der Erstbeschwerdeführer politisch engagiert hätte und aus diesem Grund verhaftet worden wäre. Seine Frau sei zurück in die Ukraine geflogen. Ende 2014 sei der Erstbeschwerdeführer gegen eine Zahlung freigelassen worden und zu seiner Frau in die Ukraine zurückgekehrt. Dort hätten sie ihre Reise organsiert. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben sowie jenes seiner Familie.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei in Ägypten geboren worden, besitze die Staatsbürgerschaft jenes Staates, spreche russisch und arabisch und sei Moslem. Er habe Ägypten im Jahr 2006 verlassen und habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Die Ukraine habe er im August 2015 auf dem Luftweg im Besitz eines Touristenvisums für Serbien verlassen und sei von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Die Kosten der Reise hätten sich auf USD 10.000,- für die gesamte Familie belaufen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer an, als Moslem von der Familie seiner Frau nicht akzeptiert worden zu sein; es sei jemand organisiert worden, welcher ihn zweimal zusammengeschlagen hätte, darüber hinaus hätte sein Schwiegervater gedroht, ihren Sohn wegzunehmen, sollten sie sich nicht scheiden lassen. Dann seien sie nach Ägypten geflogen, wo sich der Erstbeschwerdeführer politisch engagiert hätte und aus diesem Grund verhaftet worden wäre. Seine Frau sei zurück in die Ukraine geflogen. Ende 2014 sei der Erstbeschwerdeführer gegen eine Zahlung freigelassen worden und zu seiner Frau in die Ukraine zurückgekehrt. Dort hätten sie ihre Reise organsiert. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben sowie jenes seiner Familie.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei Staatsbürgerin der Ukraine und gehöre dem orthodoxen Glauben sowie der slawischen Volksgruppe an. In der Ukraine hätte sie die Grundschule sowie eine Universität besucht und habe den Entschluss zur Ausreise ungefähr im Jahr 2011 gefasst. Ihren Reiseweg schilderte sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie seien von ihrer Familie in der Ukraine nicht akzeptiert worden, da ihr Mann Moslem wäre; ihr Vater habe sie geschlagen und jemanden organsiert, der ihren Mann zweimal zusammengeschlagen hätte. Weiters hätte er gedroht, ihren Sohn wegzunehmen, sollten sie sich nicht scheiden lassen. Dann seien sie nach Ägypten geflogen, wo sich ihr Mann politisch engagiert hätte und verhaftet worden wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn in die Ukraine zurückgeflogen, etwa ein Jahr später sei ihr Mann freigelassen worden, anschließend hätten sie ihre Ausreise aus der Ukraine organisiert. Für ihren minderjährigen Sohn würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Mit Eingabe vom 25.02.2016 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien ärztliche Befundberichte.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 10.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vgl. die Seiten 61 bis 77 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe psychische Probleme, weshalb er einen zu hohen Puls aufweise. Aufgrund psychischer Probleme und Herzproblemen in Form von Herzrasen nehme er Medikamente ein.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 10.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vergleiche die Seiten 61 bis 77 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe psychische Probleme, weshalb er einen zu hohen Puls aufweise. Aufgrund psychischer Probleme und Herzproblemen in Form von Herzrasen nehme er Medikamente ein.
Auf die Frage, ob er bislang wahrheitsgemäße und korrekt zu Protokoll genommene Angaben erstattet hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, die Erstbefragung sei auf Russisch durchgeführt worden, obwohl er diese Sprache nur sehr wenig spreche.
In der Ukraine habe er mit Ausnahme seiner Schwiegereltern keine Angehörigen, seine Geschwister und seine Mutter hielten sich in Ägypten bzw. in Jordanien auf. Der Erstbeschwerdeführer sei ägyptischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehöre der islamischen Bruderschaft an. In der Ukraine habe er für einen Zeitraum von 18 Monaten, von Mai 2011 respektive Oktober 2010 bis Juli 2012, gelebt, im Anschluss sei er mit seiner Frau und seinem Kind nach Ägypten zurückgekehrt, da die Eltern seiner Frau gegen die Beziehung gewesen wären. In der Ukraine habe er zunächst ein Jahresvisum als Tourist und im Anschluss an die Eheschließung im April 2011 einen "normalen" Aufenthaltstitel erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung als Landwirtschaftsberater absolviert. In Ägypten sei er LKW-Fahrer gewesen, in der Ukraine hätte er gelegentlich Kleider verkauft, ansonsten hätte er nicht viel gemacht und durch eigene Ersparnisse sowie Unterstützung seiner Familie gelebt. Der ausschlaggebende Grund seiner im August 2015 erfolgten Flucht aus der Ukraine sei die anlässlich der Eheschließung erfolgte Konversion seiner Frau zum Islam gewesen, derentwegen der Erstbeschwerdeführer vom Schwiegervater und dessen Freunden geschlagen und bedroht worden wäre. Er sei erstmals zwei Monate nach der im geheimen erfolgten Hochzeit, bei der neben ihm und seiner Frau ein Ägypter und drei Freundinnen seiner Frau anwesend gewesen wären, bedroht und bis zu seiner Ausreise nach Ägypten mindestens zehn- bis zwölfmal geschlagen worden. Der Schwiegervater habe etwa 120 km von Kiev und 400 km von Lugansk entfernt gelebt.
Zu den Gründen seines in Österreich gestellten Asylantrages gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Ägypten im Gefängnis gewesen und auch dort bedroht worden. Er habe einer Tochterorganisation der "Moslem Bruderschaft" angehört und sei als Fahrer für einen dieser Partei angehörenden Verein tätig gewesen. Im Juli 2013 hätte die Armee die Macht übernommen und der Erstbeschwerdeführer hätte täglich Material für die in den folgenden Wochen stattgefundenen Demonstrationen geliefert. Am 14.08.2013 seien diese Demonstrationen durch das Militär gewaltsam aufgelöst worden, wobei es mehr als 2.500 Tote gegeben hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zu einem Militärcamp gebracht und beschuldigt worden, ein Rebell zu sein. Zwei Wochen später sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er bis 27.03.2014 inhaftiert gewesen wäre; während seiner Anhaltung sei es zu Folter gekommen. Anschließend sei er eine Woche im Krankenhaus gelegen. Seine Frau sei im September 2013 in die Ukraine zurückgeflogen und hätte in diesem Zeitraum bei ihrer Großmutter in XXXX gelebt. Auf die Frage, weshalb er nicht mit seiner Frau in der Ukraine lebe, meinte der Erstbeschwerdeführer, es sei nicht sein Land und er werde dort bedroht. Nachgefragt glaube er, dass sein Schwiegervater ihn in er ganzen Ukraine suchen würde, da es sich um seine einzige Tochter handeln würde. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten würden ihm mindestens 25 Jahre Gefängnis oder die Todesstrafe drohen.Zu den Gründen seines in Österreich gestellten Asylantrages gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Ägypten im Gefängnis gewesen und auch dort bedroht worden. Er habe einer Tochterorganisation der "Moslem Bruderschaft" angehört und sei als Fahrer für einen dieser Partei angehörenden Verein tätig gewesen. Im Juli 2013 hätte die Armee die Macht übernommen und der Erstbeschwerdeführer hätte täglich Material für die in den folgenden Wochen stattgefundenen Demonstrationen geliefert. Am 14.08.2013 seien diese Demonstrationen durch das Militär gewaltsam aufgelöst worden, wobei es mehr als 2.500 Tote gegeben hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zu einem Militärcamp gebracht und beschuldigt worden, ein Rebell zu sein. Zwei Wochen später sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er bis 27.03.2014 inhaftiert gewesen wäre; während seiner Anhaltung sei es zu Folter gekommen. Anschließend sei er eine Woche im Krankenhaus gelegen. Seine Frau sei im September 2013 in die Ukraine zurückgeflogen und hätte in diesem Zeitraum bei ihrer Großmutter in römisch 40 gelebt. Auf die Frage, weshalb er nicht mit seiner Frau in der Ukraine lebe, meinte der Erstbeschwerdeführer, es sei nicht sein Land und er werde dort bedroht. Nachgefragt glaube er, dass sein Schwiegervater ihn in er ganzen Ukraine suchen würde, da es sich um seine einzige Tochter handeln würde. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten würden ihm mindestens 25 Jahre Gefängnis oder die Todesstrafe drohen.
In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung, er habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und besuche aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer ebenfalls am 10.04.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst zu Protokoll (im Detail vgl. die Seiten 63 bis 77 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), sie fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung in der Lage. Sie habe sich nach ihrer Einreise in Psychotherapie befunden und habe bereits in der Ukraine Medikamente wegen psychischer Beschwerden eingenommen. Aktuell nehme sie lediglich bei Bedarf eine Schlaftablette. Außerdem habe sie Probleme mit dem Herz in Form eines unregelmäßigen Herzschlages und eines hohen Blutdrucks gehabt; Medikamente nehme sie diesbezüglich nicht ein. Ihr Sohn habe ebenfalls psychische Probleme gehabt, aktuell ginge es ihm besser, er befinde sich nicht in Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Konversion zum Islam in der Erstbefragung aus Angst verschwiegen. In der Ukraine hielten sich noch ihre Eltern sowie ihre Großmutter auf. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in XXXX an der XXXX Universität studiert und ansonsten im Gebiet XXXX gelebt. Zuletzt habe sie im Gebiet XXXX gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Ukraine die Schule sowie ein Universitätsstudium absolviert. Sie hätten nicht in der Ukraine bleiben können, da ihr Mann von Bekannten ihres Vaters, von denen manche bei der Polizei gewesen wären, geschlagen worden wäre und ihre persönliche Situation sich als sehr schlecht erwiesen hätte. Ausschlaggebender Grund ihrer Ausreise aus der Ukraine im August 2015 sei der zu dieser Zeit herrschende Krieg in der Ostukraine gewesen. Die Ausreise hätten sie schon früher geplant. Es habe bis zum Schluss Probleme gegeben und sie seien immer wieder bedroht worden. Nach der Konversion sei es noch schlimmer geworden, ihr sei die Nase gebrochen worden, ihr Vater habe sie geschlagen und bedroht. Eine Anzeige bei der Polizei hätte nicht geholfen. Bei der Hochzeit seien nur sie und ihr Mann anwesend gewesen. Auf die Frage, weshalb ihr Mann angeführt hätte, dass sein Freund bei der Hochzeit anwesend gewesen wäre, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe dies nicht sagen wollen. Nachgefragt, sei sonst niemand bei der Hochzeit anwesend gewesen. Auf die Frage, weshalb ihr Mann davon gesprochen hätte, dass desweiteren drei Freundinnen der Zweitbeschwerdeführerin zugegen gewesen wären, meinte sie, ihr Mann hätte sicher etwas verwechselt. Sie hätten im April 2011 standesamtlich in der Ukraine geheiratet. Ihre Konversion zum Islam s