Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2133712-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1100107207-152052549, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1100107207-152052549, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.12.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Er gab an (ab AS 9), er habe in Ghazni eine eigene Schneiderei gehabt und dabei nebenbei auch illegal Alkohol verkauft. Er sei von den Nachbarn verraten worden und die Taliban hätten davon erfahren. Aus Angst vor den Taliban habe er sich zu Hause versteckt. Am nächsten Tag habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten; er sei aufgefordert worden, er solle sich "zu einer Belehrung" bei den Taliban einfinden, ansonsten würde sie ihn töten. Er habe große Angst gehabt und sei nach Kabul und von dort nach Österreich geflüchtet.
Am 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (ab AS 55). Er gab an, er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX gelebt. Er habe mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und drei Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit einer kleinen Schneiderei bestritten; seine Familie habe in Afghanistan Grundstücke und ein Haus.Am 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (ab AS 55). Er gab an, er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 gelebt. Er habe mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und drei Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit einer kleinen Schneiderei bestritten; seine Familie habe in Afghanistan Grundstücke und ein Haus.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Er habe im Geschäft einen Mann kennengelernt; dieser habe ihm angeboten, Alkohol zu verkaufen. Bei der betreffenden Person habe es sich um einen Taxifahrer gehandelt, der zwischen Kabul und Ghazni hin- und hergefahren sei. Nach einiger Zeit habe er dieses Angebot angenommen. Der Mann sei ein weiteres Mal in sein Geschäft gekommen und habe ihm versprochen, er werde viel Geld verdienen. Er sei dann von den Taliban bedroht worden. Sein Vater habe sich mit seinem Onkel beraten und dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Die Behörde ging davon aus, sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Auch stehe dem Beschwerdeführer in Bezug auf Kabul eine innerstaatlichen Fluchtalternative offen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde ging davon aus, sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Auch stehe dem Beschwerdeführer in Bezug auf Kabul eine innerstaatlichen Fluchtalternative offen.
3. Mit Schreiben vom 26.08.2016 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Der Beschwerdeführer sei immer interessiert gewesen am Verfahren mitzuwirken; die Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeit seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage detailliert und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer halte sein Vorbringen aufrecht, aus seiner Einvernahme ergebe sich seines Erachtens kein Widerspruch.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 wurde auf den Verkauf von Alkohol in Afghanistan und damit einhergehende Verfolgungshandlungen, aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und im Speziellen in Kabul und Situation von Rückkehrern eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinen Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde. In dieser legte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu seinem Schulbesuch sowie ein Gutachten von Thomas Ruttig und von Friedericke Stahlmann zur Situation in Afghanistan vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Aktualisierung am 22.08.2018)
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autoba