Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W173 2007117-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St.Pölten, vom 26.3.2014, Zl VA/ED-V-0700/2013, betreffend Feststellung von Versicherungszeiten für Herrn XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.8.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St.Pölten, vom 26.3.2014, Zl VA/ED-V-0700/2013, betreffend Feststellung von Versicherungszeiten für Herrn römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.8.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2014 wird behoben. Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für XXXX , im XXXX , in XXXX , in der Zeit vom 24.8.2013 bis 14.11.2013 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2014 wird behoben. Es wird festgestellt, dass Herr römisch 40 auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für römisch 40 , im römisch 40 , in römisch 40 , in der Zeit vom 24.8.2013 bis 14.11.2013 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Ausführungen des Herrn XXXX (in der Folge MP) gegenüber der belangten Behörde wurde nach Ermittlungen mit Bescheid vom 12.2.2014 festgestellt, dass der MP aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Herrn XXXX , (in der Folge BF), im XXXX , in XXXX , in der Zeit vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf eine beim AMS St.Pölten aufgenommene Niederschrift mit dem MP. Der MP habe in der Zeit vom 3.6.2013 bis 23.8.2013 eine Kursmaßnahme beim AMS besucht und die Möglichkeit eines Praktikums wahrgenommen. Auf Basis einer Praktikumsvereinbarung vom 27.6.2013 habe der MP für den Zeitraum von 27.6.2013 bis 31.7.2013 im Weingut des BF gearbeitet. Nach Ersuchen des MP sei das Praktikum mit Zustimmung der "Berater" Unternehmensberatungs-gesellschaft m.b.H mündlich bis 23.8.2013 - dem Tag der Beendigung der Kursmaßnahme des AM - verlängert worden. Für den Zeitraum der genannten Kursmaßnahme habe der MP vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten und sei während des Beihilfebezug vom AMS zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Eine weitere Verlängerung des Praktikums sei nicht erfolgt.1. Nach Ausführungen des Herrn römisch 40 (in der Folge MP) gegenüber der belangten Behörde wurde nach Ermittlungen mit Bescheid vom 12.2.2014 festgestellt, dass der MP aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Herrn römisch 40 , (in der Folge BF), im römisch 40 , in römisch 40 , in der Zeit vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf eine beim AMS St.Pölten aufgenommene Niederschrift mit dem MP. Der MP habe in der Zeit vom 3.6.2013 bis 23.8.2013 eine Kursmaßnahme beim AMS besucht und die Möglichkeit eines Praktikums wahrgenommen. Auf Basis einer Praktikumsvereinbarung vom 27.6.2013 habe der MP für den Zeitraum von 27.6.2013 bis 31.7.2013 im Weingut des BF gearbeitet. Nach Ersuchen des MP sei das Praktikum mit Zustimmung der "Berater" Unternehmensberatungs-gesellschaft m.b.H mündlich bis 23.8.2013 - dem Tag der Beendigung der Kursmaßnahme des AM - verlängert worden. Für den Zeitraum der genannten Kursmaßnahme habe der MP vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten und sei während des Beihilfebezug vom AMS zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Eine weitere Verlängerung des Praktikums sei nicht erf