Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W228 2122190-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , 1010 Wien, XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: XXXX , betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 PG 1965 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. römisch 40 , vertreten durch Dr. römisch 40 , 1010 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: römisch 40 , betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 56, PG 1965 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:
"Gemäß § 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 beträgt aufgrund der Unanwendbarkeit der Risikozuschläge der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate € 25.444,80.""Gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, des Pensionsgesetzes 1965 beträgt aufgrund der Unanwendbarkeit der Risikozuschläge der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate € 25.444,80."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges wird auf die Entscheidung des VwGH vom 08.03.2018, Zl. Ro 2017/12/0008, verwiesen, mit dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, Zl. W228 2122190-1/11E, betreffend die Absätze 2 und 3 des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde vom VwGH mit näheren Details ausgeführt, dass hinsichtlich der Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags auf 22,8% eine Diskriminierung nicht erkennbar sei, eine Altersdiskriminierung aus dem vom Bundesverwaltungsgericht argumentierten Gründen nicht vorliegt und dem Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Feststellung eines Rückzahlungsbetrages verwehrt ist.
Der Akt langte am 05.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 29.11.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "Durch die Entscheidung des VwGH vom 08.03.2018, Zl. Ro 2017/12/0008, wird das BVwG dahin gebunden, dass hinsichtlich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags eine Diskriminierung nicht erkennbar ist, eine amtswegige Feststellung des Rückzahlungsanspruches mangels gesetzlicher Grundlage eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes darstellt und die bisherige Argumentation des BVwG bezüglich der Altersdiskriminierung nicht tragfähig ist. In RZ 36 der Entscheidung wurde bezüglich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags ausgeführt, dass "die Mitbeteiligte [...] den hier gegenständlichen Antrag erst am 5. Oktober 2015 und bewirkte ihre Ruhestandsversetzung erst mit Ablauf des 31. August 2016 [stellte]. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Novellierung kann für die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall daher nicht als überraschend bezeichnet werden." Umgelegt auf den hier strittigen "Risikozuschlag", erlaubt sich der erkennende Richter daher folgende Fragen: 1.) War die Einführung des Risikozuschlages für die BF überraschend oder nicht, und wieso? 2.) Hätte die BF durch eine frühere Antragsstellung vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können? Weiters wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter III 8. mit Weiterverweis auf eine Entscheidung des BVwG vorgebracht, dass der "Risikozuschlag" primär zu Lasten von Beamten geht, die ein Universitätsstudium absolviert haben und diese somit aufgrund der höheren Einstufung im Bundesdienst mit einem höheren Ruhebezug rechnen können. Diese Gruppe könne daher mehr zum im Pensionsharmonisierungsgesetz erwähnten Ausgleich beitragen und handle es sich um einen "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen". Daher ergeben sich folgende Fragen: 3.) Gibt es diesbezüglich seitens der BF etwas vorzubringen? Außerdem wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter III 9. vorgebracht, dass keine abrupte Einführung eines Risikozuschlages stattgefunden habe, da anhängige Anträge gemäß der Übergangsbestimmung nach "Altrecht" zu behandeln waren. Daher ergeben sich folgende Fragen: 4.) Wieso hatte die BF nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? 5.) War die Änderung für die BF abrupt oder nicht, und woraus ergibt sich dies bzw. woraus ist dies erkennbar?"Am 29.11.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "Durch die Entscheidung des VwGH vom 08.03.2018, Zl. Ro 2017/12/0008, wird das BVwG dahin gebunden, dass hinsichtlich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags eine Diskriminierung nicht erkennbar ist, eine amtswegige Feststellung des Rückzahlungsanspruches mangels gesetzlicher Grundlage eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes darstellt und die bisherige Argumentation des BVwG bezüglich der Altersdiskriminierung nicht tragfähig ist. In RZ 36 der Entscheidung wurde bezüglich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags ausgeführt, dass "die Mitbeteiligte [...] den hier gegenständlichen Antrag erst am 5. Oktober 2015 und bewirkte ihre Ruhestandsversetzung erst mit Ablauf des 31. August 2016 [stellte]. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Novellierung kann für die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall daher nicht als überraschend bezeichnet werden." Umgelegt auf den hier strittigen "Risikozuschlag", erlaubt sich der erkennende Richter daher folgende Fragen: 1.) War die Einführung des Risikozuschlages für die BF überraschend oder nicht, und wieso? 2.) Hätte die BF durch eine frühere Antragsstellung vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können? Weiters wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter römisch drei 8. mit Weiterverweis auf eine Entscheidung des BVwG vorgebracht, dass der "Risikozuschlag" primär zu Lasten von Beamten geht, die ein Universitätsstudium absolviert haben und diese somit aufgrund der höheren Einstufung im Bundesdienst mit einem höheren Ruhebezug rechnen können. Diese Gruppe könne daher mehr zum im Pensionsharmonisierungsgesetz erwähnten Ausgleich beitragen und handle es sich um einen "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen". Daher ergeben sich folgende Fragen: 3.) Gibt es diesbezüglich seitens der BF etwas vorzubringen? Außerdem wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter römisch drei 9. vorgebracht, dass keine abrupte Einführung eines Risikozuschlages stattgefunden habe, da anhängige Anträge gemäß der Übergangsbestimmung nach "Altrecht" zu behandeln waren. Daher ergeben sich folgende Fragen: 4.) Wieso hatte die BF nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? 5.) War die Änderung für die BF abrupt oder nicht, und woraus ergibt sich dies bzw. woraus ist dies erkennbar?"
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 12.07.2018 folgende Stellungnahme ab: "Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:
Der inzwischen außer Kraft getretene § 236e Abs. 1 BDG 1979 hatte folgenden Wortlaut: "(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1975 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten nach § 236b Abs. 4-7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird." Das BGBl. I Nr. 111/2010, durch welches diese Norm kundgemacht wurde, ist am 30.12.2011 herausgegeben worden. Spätestens an diesem Tag hätte ich den Nachkaufantrag stellen müssen, um noch die in ihr vorgesehene Begünstigung zu erhalten - das bedeutet, dass ich die Antragstellung im Alter von 56 Jahren und 8 1/2 Monaten hätte vornehmen müssen. Bei einer Antragstellung am 31.12.2011 wäre es bereits zu spät gewesen und es ist bedeutungslos, dass ich den Antrag nicht schon an diesem Tag, sondern erst am 5.10.2015 gestellt habe und somit fast fünf Jahre später. Allein daraus ergibt sich bereits die Untauglichkeit der Risiko-Argumentation der belangten Behörde. Wenn es dieser Argumentation gemäß darum ginge, den Ankaufspreis (relativ) umso höher anzusetzen, je näher der Pensionierungszeitpunkt liegt, so müsste es zwingend eine Abstufung in Jahresabständen oder wenigstens in Abständen von zwei Jahren geben, weil ansonsten Ungleiches gleich behandelt wird. Es ist außerdem völlig unangebracht, ja geradezu grotesk, Gesetzesadressaten deswegen zu kritisieren oder sogar zu bestrafen, weil sie ihr Handeln auf einer gegebenen Gesetzesbasis nach ihren eigenen Interessen ausrichten. Eine Abstufung im soeben angeführten Sinne könnte als rein sachbezogene, nach objektiven Kriterien ausgerichtete Gesetzesgestaltung als zulässig erscheinen, auch von ihr wäre jedoch zu fordern, dass sie durch gleichbleibende Gültigkeit eine vorausschauende Planung erlaubt und kein Vertrauensbruch durch Änderungen erfolgt, auf die nicht mehr reagiert werden kann. Damit ist der hier zentrale Aspekt angesprochen. Durch die Kombination einer drastischen Erhöhung des Ankaufspreises mit einer Übergangsregelung, die eine Reaktion darauf ausschloss, ist ein Vertrauensmissbrauch ganz übler Art erfolgt. Wer schon - wie auch ich - vorher Pensionszeiten nachgekauft hatte, musste nunmehr feststellen, dass ein Aufwand dafür entweder gänzlich "hinausgeschmissenes Geld" war oder sich dem Zwang zu fügen, ein Vielfaches an weiteren Ankaufpreisen aufzuwenden, damit er ein Ziel erreicht, welches er schon erreicht glaubte, weil ihm das durch eine früher gegebene Gesetzeslage vorgegaukelt worden war. Wenn eine Übergangsregelung wie hier besagt, dass günstigeres altes Recht nur jemandem zugute kommt, der einen Antrag spätestens am Kundmachungstag dieser Regelung stellt, so wird mit dieser Übergangsregelung absolut keine Gestaltungsmöglichkeit durch richtige zeitliche Antragsplatzierung eröffnet. Dem Gesetzgeber ist meines Erachtens gewiss nicht zu unterstellen, dass er durch die Erklärung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung auch noch am Tag der Gesetzeskundmachung die Einräumung einer Gestaltungsmöglichkeit vortäuschen wollte. Es war ihm gewiss bekannt, dass nicht nur der typische Normenadressat, sondern nicht einmal ein hypothetischer Muster- Normenadressat davon würde profitieren können und die Absicht, die Normenadressaten zu verspotten ist ihm auch nicht zu unterstellen. Das mit dem Regelungswortlaut übereinstimmende Regelungsziel hat vielmehr zweifelsfrei darin bestanden, gänzlich zu verhindern, dass jemand erst aufgrund der Kenntnis der Neuregelung schnell noch einen Nachkaufantrag stellt, wobei aber insoweit Großzügigkeit intendiert war, dass nicht auch schon jemand eine verspätete Antragstellung zur Kenntnis nehmen müssen sollte, der seinen Antrag nicht am Tag vor, sondern erst am Tag der Novellierungskundmachung gestellt hatte. Nach Maßgabe dieses und keines anderen Gesetzesinhaltes und Gesetzeszweckes ist die unionsrechtliche Rechtfertigbarkeit der altersbezogenen Diskriminierung zu beurteilen. Dafür ist zunächst im Anschluss an das zuvor zum Risiko-Argument Ausgeführte zu konstatieren, dass die Altersbezogenheit dadurch illustriert wird, dass ein Beamter des Geburtsjahrganges 1949 seinen Nachkaufantrag auch noch dann rechtzeitig gestellt hatte, wenn er zum Einbringungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war. In Verbindung damit ist dem Risiko-Argument ein ganz fundamentales anderes charakteristisches menschliches Verhaltensmuster gegenüberzustellen. Es besteht darin, dass es der menschlichen Natur entspricht, sich mit allen beliebigen Dingen erst (verstärkt) zu befassen, wenn sie zeitlich näher heranrücken - demgemäß auch damit, wann und unter welchen Bedingungen man vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand wechseln wolle. Das habe ich nicht anders gehalten, als die meisten anderen Beamten auch, mein Verhalten war absolut normaltypisch - zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass ich den Nachkaufantrag nicht schon im Alter von weniger als 57 Jahren gestellt habe. Entsprechend dem zuvor Gesagtem wäre mir die günstigere frühere Gesetzesregelung noch zugute gekommen, wenn ich bei demselben normaltypischen Verhalten einer Antragstellung im Alter von 61 Lebensjahren Geburtsjahrgang 1949 wäre. Es ist dabei weiters zu beachten, dass für jeden mit mir gleichaltrigen Beamten gegolten hat, dass er schon am 31.12.2010 wusste, dass für ihn mit einer schnellen Antragstellung nichts mehr zu retten war und er sich daher ebenso gut noch mehr Zeit lassen konnte. In diesem Sinne ist die altersbezogene Diskriminierung auch bereits in Bezug auf den Geburtsjahrgang 1953 gegeben. Entschloss sich ein Beamter dieses Geburtsjahrganges im Alter von 57 Jahren zur Nachkauf-Antragstellung, so war das rechtzeitig, für meinen Geburtsjahrgang bzw. mein konkretes Geburtsdatum hingegen bereits verspätet. Mein persönlicher Fall illustriert in mehrfacher Hinsicht das völlig inakzeptable vertrauensbrechende Vorgehen des Gesetzgebers. Ich habe bereits 2010 einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten getätigt, und einen Betrag von € 998,96 für den Nachkauf von drei Monaten bezahlt. Der diesbezügliche Bescheid datiert vom 9.12.2010, also gerade einmal 21 Tage vor Kundmachung der inkriminierten Novellierung. Ich habe dann in Erwägung gezogen, erst mit Vollendung meines 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu wechseln, und nur weil sich meine familiäre Situation schwerwiegend geändert hat, habe ich sodann den Nachkauf getätigt. Am 10.1.2015 ist mein Vater gestorben und mir nach meinem Verständnis die moralische Verpflichtung erwachsen, mich um meine pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Das war mit einer längeren Fortsetzung der Berufstätigkeit für mich gesundheitlich nicht verkraftbar und aus diesem Grund habe ich den weiteren Nachkauf getätigt. Zusammengefasst liegt somit eine abrupte Verschlechterung dadurch vor, dass mit Ablauf des Kundmachungstages eine die Verschlechterung verhindernde Reaktion ausgeschlossen war und die Altersbezogenheit der Differenzierung resultiert in Ansehung des allgemein typischen menschlichen Verhaltens eines Berufstätigen daran, dass dieser sich konkret mit seiner Pensionierung umso stärker auseinanderzusetzt, je näher deren mögliche Zeitpunkt rückt. Das hat überhaupt nichts mit jener berechnenden Verhaltensweise zu tun, die von der Gegenseite ins Treffen geführt wird und der angeblich entgegengewirkt werden sollte. Gerade in Bezug auf eine solche ist die Übergangsregelung nicht adäquat ausgeführt, weil ansonsten nach Pensionsnähe abgestuft hätte werden müssen. Damit sind aus meiner Sicht die Fragen 1,2, 4 und 5 beantwortet: Die Novellierung mit dem Risikozuschlag ist abrupt und überraschend erfolgt, sie ließ keine Möglichkeit einer Gegenwehr offen und ich habe nicht schon vor dem 31.12.2010 einen Nachkaufantrag gestellt, weil sich mir im Rahmen meines - normaltypischen - Denkens und Verhaltens die konkrete Auseinandersetzung mit meiner Pensionierung und mit meiner Pension im Alter von weniger als 57 Jahren noch nicht aufgedrängt hatte. Risikoberechnende Überlegungen haben dabei keinerlei Rolle gespielt und selbstverständlich habe ich erst recht nicht mit Möglichkeiten einer solchen Gesetzesverschlechterung gerechnet, wie sie dann durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 herbeigeführt worden ist. Zur Frage 3: Die oben dargestellte altersbezogene Diskriminierung besteht uneingeschränkt auch gegenüber allen Beamten akademischer Verwendungsgruppen - die Regelung unterscheidet nicht nach Akademikern und Nichtakademikern, bewirkt aber altersbezogen umso eher und umso stärker eine Benachteiligung, je späteren Geburtsjahrgangs der einzelne Beamte ist. Diese Diskriminierung hat auch nichts mit einem "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen" zu tun, es lässt sich dadurch insbesondere die Diskriminierung etwa des Geburtsjahrganges 1954 etwa gegenüber dem Geburtsjahrgang 1949 oder auch 1953 entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen. Anregung: Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Diskriminierung weder bejaht noch definitiv verneint hat und somit auch selbst von einer nicht eindeutigen Situation ausgeht, rege ich an, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erwirken."Der inzwischen außer Kraft getretene Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 hatte folgenden Wortlaut: "(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1975 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 236 b, Absatz 4 -, 7, in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird." Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch welches diese Norm kundgemacht wurde, ist am 30.12.2011 herausgegeben worden. Spätestens an diesem Tag hätte ich den Nachkaufantrag stellen müssen, um noch die in ihr vorgesehene Begünstigung zu erhalten - das bedeutet, dass ich die Antragstellung im Alter von 56 Jahren und 8 1/2 Monaten hätte vornehmen müssen. Bei einer Antragstellung am 31.12.2011 wäre es bereits zu spät gewesen und es ist bedeutungslos, dass ich den Antrag nicht schon an diesem Tag, sondern erst am 5.10.2015 gestellt habe und somit fast fünf Jahre später. Allein daraus ergibt sich bereits die Untauglichkeit der Risiko-Argumentation der belangten Behörde. Wenn es dieser Argumentation gemäß darum ginge, den Ankaufspreis (relativ) umso höher anzusetzen, je näher der Pensionierungszeitpunkt liegt, so müsste es zwingend eine Abstufung in Jahresabständen oder wenigstens in Abständen von zwei Jahren geben, weil ansonsten Ungleiches gleich behandelt wird. Es ist außerdem völlig unangebracht, ja geradezu grotesk, Gesetzesadressaten deswegen zu kritisieren oder sogar zu bestrafen, weil sie ihr Handeln auf einer gegebenen Gesetzesbasis nach ihren eigenen Interessen ausrichten. Eine Abstufung im soeben angeführten Sinne könnte als rein sachbezogene, nach objektiven Kriterien ausgerichtete Gesetzesgestaltung als zulässig erscheinen, auch von ihr wäre jedoch zu fordern, dass sie durch gleichbleibende Gültigkeit eine vorausschauende Planung erlaubt und kein Vertrauensbruch durch Änderungen erfolgt, auf die nicht mehr reagiert werden kann. Damit ist der hier zentrale Aspekt angesprochen. Durch die Kombination einer drastischen Erhöhung des Ankaufspreises mit einer Übergangsregelung, die eine Reaktion darauf ausschloss, ist ein Vertrauensmissbrauch ganz übler Art erfolgt. Wer schon - wie auch ich - vorher Pensionszeiten nachgekauft hatte, musste nunmehr feststellen, dass ein Aufwand dafür entweder gänzlich "hinausgeschmissenes Geld" war oder sich dem Zwang zu fügen, ein Vielfaches an weiteren Ankaufpreisen aufzuwenden, damit er ein Ziel erreicht, welches er schon erreicht glaubte, weil ihm das durch eine früher gegebene Gesetzeslage vorgegaukelt worden war. Wenn eine Übergangsregelung wie hier besagt, dass günstigeres altes Recht nur jemandem zugute kommt, der einen Antrag spätestens am Kundmachungstag dieser Regelung stellt, so wird mit dieser Übergangsregelung absolut keine Gestaltungsmöglichkeit durch richtige zeitliche Antragsplatzierung eröffnet. Dem Gesetzgeber ist meines Erachtens gewiss nicht zu unterstellen, dass er durch die Erklärung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung auch noch am Tag der Gesetzeskundmachung die Einräumung einer Gestaltungsmöglichkeit vortäuschen wollte. Es war ihm gewiss bekannt, dass nicht nur der typische Normenadressat, sondern nicht einmal ein hypothetischer Muster- Normenadressat davon würde profitieren können und die Absicht, die Normenadressaten zu verspotten ist ihm auch nicht zu unterstellen. Das mit dem Regelungswortlaut übereinstimmende Regelungsziel hat vielmehr zweifelsfrei darin bestanden, gänzlich zu verhindern, dass jemand erst aufgrund der Kenntnis der Neuregelung schnell noch einen Nachkaufantrag stellt, wobei aber insoweit Großzügigkeit intendiert war, dass nicht auch schon jemand eine verspätete Antragstellung zur Kenntnis nehmen müssen sollte, der seinen Antrag nicht am Tag vor, sondern erst am Tag der Novellierungskundmachung gestellt hatte. Nach Maßgabe dieses und keines anderen Gesetzesinhaltes und Gesetzeszweckes ist die unionsrechtliche Rechtfertigbarkeit der altersbezogenen Diskriminierung zu beurteilen. Dafür ist zunächst im Anschluss an das zuvor zum Risiko-Argument Ausgeführte zu konstatieren, dass die Altersbezogenheit dadurch illustriert wird, dass ein Beamter des Geburtsjahrganges 1949 seinen Nachkaufantrag auch noch dann rechtzeitig gestellt hatte, wenn er zum Einbringungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war. In Verbindung damit ist dem Risiko-Argument ein ganz fundamentales anderes charakteristisches menschliches Verhaltensmuster gegenüberzustellen. Es besteht darin, dass es der menschlichen Natur entspricht, sich mit allen beliebigen Dingen erst (verstärkt) zu befassen, wenn sie zeitlich näher heranrücken - demgemäß auch damit, wann und unter welchen Bedingungen man vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand wechseln wolle. Das habe ich nicht anders gehalten, als die meisten anderen Beamten auch, mein Verhalten war absolut normaltypisch - zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass ich den Nachkaufantrag nicht schon im Alter von weniger als 57 Jahren gestellt habe. Entsprechend dem zuvor Gesagtem wäre mir die günstigere frühere Gesetzesregelung noch zugute gekommen, wenn ich bei demselben normaltypischen Verhalten einer Antragstellung im Alter von 61 Lebensjahren Geburtsjahrgang 1949 wäre. Es ist dabei weiters zu beachten, dass für jeden mit mir gleichaltrigen Beamten gegolten hat, dass er schon am 31.12.2010 wusste, dass für ihn mit einer schnellen Antragstellung nichts mehr zu retten war und er sich daher ebenso gut noch mehr Zeit lassen konnte. In diesem Sinne ist die altersbezogene Diskriminierung auch bereits in Bezug auf den Geburtsjahrgang 1953 gegeben. Entschloss sich ein Beamter dieses Geburtsjahrganges im Alter von 57 Jahren zur Nachkauf-Antragstellung, so war das rechtzeitig, für meinen Geburtsjahrgang bzw. mein konkretes Geburtsdatum hingegen bereits verspätet. Mein persönlicher Fall illustriert in mehrfacher Hinsicht das völlig inakzeptable vertrauensbrechende Vorgehen des Gesetzgebers. Ich habe bereits 2010 einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten getätigt, und einen Betrag von € 998,96 für den Nachkauf von drei Monaten bezahlt. Der diesbezügliche Bescheid datiert vom 9.12.2010, also gerade einmal 21 Tage vor Kundmachung der inkriminierten Novellierung. Ich habe dann in Erwägung gezogen, erst mit Vollendung meines 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu wechseln, und nur weil sich meine familiäre Situation schwerwiegend geändert hat, habe ich sodann den Nachkauf getätigt. Am 10.1.2015 ist mein Vater gestorben und mir nach meinem Verständnis die moralische Verpflichtung erwachsen, mich um meine pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Das war mit einer längeren Fortsetzung der Berufstätigkeit für mich gesundheitlich nicht verkraftbar und aus diesem Grund habe ich den weiteren Nachkauf getätigt. Zusammengefasst liegt somit eine abrupte Verschlechterung dadurch vor, dass mit Ablauf des Kundmachungstages eine die Verschlechterung verhindernde Reaktion ausgeschlossen war und die Altersbezogenheit der Differenzierung resultiert in Ansehung des allgemein typischen menschlichen Verhaltens eines Berufstätigen daran, dass dieser sich konkret mit seiner Pensionierung umso stärker auseinanderzusetzt, je näher deren mögliche Zeitpunkt rückt. Das hat überhaupt nichts mit jener berechnenden Verhaltensweise zu tun, die von der Gegenseite ins Treffen geführt wird und der angeblich entgegengewirkt werden sollte. Gerade in Bezug auf eine solche ist die Übergangsregelung nicht adäquat ausgeführt, weil ansonsten nach Pensionsnähe abgestuft hätte werden müssen. Damit sind aus meiner Sicht die Fragen 1,2, 4 und 5 beantwortet: Die Novellierung mit dem Risikozuschlag ist abrupt und überraschend erfolgt, sie ließ keine Möglichkeit einer Gegenwehr offen und ich habe nicht schon vor dem 31.12.2010 einen Nachkaufantrag gestellt, weil sich mir im Rahmen meines - normaltypischen - Denkens und Verhaltens die konkrete Auseinandersetzung mit meiner Pensionierung und mit meiner Pension im Alter von weniger als 57 Jahren noch nicht aufgedrängt hatte. Risikoberechnende Überlegungen haben dabei keinerlei Rolle gespielt und selbstverständlich habe ich erst recht nicht mit Möglichkeiten einer solchen Gesetzesverschlechterung gerechnet, wie sie dann durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, herbeigeführt worden ist. Zur Frage 3: Die oben dargestellte altersbezogene Diskriminierung besteht uneingeschränkt auch gegenüber allen Beamten akademischer Verwendungsgruppen - die Regelung unterscheidet nicht nach Akademikern und Nichtakademikern, bewirkt aber altersbezogen umso eher und umso stärker eine Benachteiligung, je späteren Geburtsjahrgangs der einzelne Beamte ist. Diese Diskriminierung hat auch nichts mit einem "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen" zu tun, es lässt sich dadurch insbesondere die Diskriminierung etwa des Geburtsjahrganges 1954 etwa gegenüber dem Geburtsjahrgang 1949 oder auch 1953 entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen. Anregung: Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Diskriminierung weder bejaht noch definitiv verneint hat und somit auch selbst von einer nicht eindeutigen Situation ausgeht, rege ich an, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erwirken."
Am 13.07.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme übermittelt.
Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben datierend auf 30.07.2018: "[...] Zu den Fragen 1 und 5 (War die Einführung des Risikozuschlages für die Beschwerdeführerin überraschend oder nicht, und wieso? War die Änderung für die Beschwerdeführerin abrupt oder nicht, und woraus ergibt sich dies bzw. woraus ist dies erkennbar?)
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden ua. die Preise für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten für die Pension in allen Pensionssystemen ab 31.12.2010 spürbar verteuert (ca. verdreifacht). Da das Beamtenpensionsrecht zunehmend mit dem ASVG harmonisiert wird, wurde der im ASVG normierte Preis (samt Risikozuschlag) auch für die Beamtinnen und Beamten übernommen. Der Nachkaufspreis war bis dahin aus der Sicht der Steuerzahler, die die Pensionen bezuschussen versicherungsmathematisch viel zu niedrig angesetzt und absolut nicht kostendeckend. Damit entsprach diese Maßnahme den Zielen des vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise geschaffenen Budgetbegleitgesetzes 2011, nämlich der Haushaltskonsolidierung durch sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ziel dieser Anpassungen war es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen (siehe Vorblatt und Erläuterungen der Regierungsvorlage (981 der Beilagen. XXIV. GP). Als Übergangsbestimmung wurde in § 236e Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass diejenigen, die bis zur Kundmachung einen Antrag auf Nachkauf gestellt haben, noch zum alten Preis nachkaufen können. Vor der Kundmachung des Gesetzes bestand für alle Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachkauf zu stellen und sich den alten Preis zu wahren, was viele auch getan haben, und zwar Beamtinnen und Beamte jeden Alters. Dazu trugen insbesondere auch die ausführlichen Berichte in den Medien bei (siehe einige Beispiele in der Beilage). 2009 wurden beim Stadtschulrat für Wien 161 Anträge auf nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten gestellt, 2010 hat sich die Anzahl der Anträge annähernd verdoppelt. Zur Frage 4 Wieso hatte die Beschwerdeführerin nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? Auch die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit noch genutzt und einen Antrag auf Nachkauf gestellt. Das Ausmaß des Nachkaufs (drei Monate) war auf ihre damalige Lebensplanung und die damals geltende Rechtslage abgestellt. Die Absicht, zusätzlich 24 Monate nachzukaufen, entstand offensichtlich erst viel später, einerseits aufgrund von Ereignissen in ihrem privaten Umfeld und andererseits aufgrund von Änderungen im Pensionsantrittsrecht. Durch den Nachkauf wurde auch eine Erhöhung ihres Ruhegenusses bewirkt. Darauf zu vertrauen, dass der - auffällig niedrige - Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in alle Zukunft unverändert bleibt, wäre absurd. Die Erwartung auf Beibehaltung bzw. neuerliche Verlängerung von bisherigen relativ günstigen Regelungen wird auch vom VfGH nicht als schützenswert betrachtet (siehe VfGH G 186/02 ua betreffend die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. VfGH B 1081/2013 betreffend keine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit der "Hacklerregelung"). Durch die Erhöhung des Preises wurde den Betroffenen auch nichts weggenommen oder in ihre Lebensplanung eingegriffen. Der Nachkauf von Zeiten zur Ermöglichung eines früheren Pensionsantritts oder zur Erlangung eines höheren Ruhegenusses ist Folge einer individuellen und freien Entscheidung und erfolgt nicht zwangsläufig. Der Übertritt in den Ruhestand zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter erfolgt - auch ohne Nachkauf - ex lege. Zur Frage 2 (Hätte die Beschwerdeführerin durch eine frühere Antragstelluna vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können?) Auch für die Beschwerdeführerin hat es eine Abstufung des Risikozuschlags gegeben. Der Preis für den Nachkauf wäre bei einem Kauf vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im April 2014 günstiger gewesen als danach. Im Jahr 2014 wollte die Beschwerdeführerin aber noch nicht nachkaufen. In einer vergleichbaren Beschwerdesache (B 113/2014 ua vom 27.09.2014) hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten und sah darin auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Zur Frage 3 (Bezugnahme auf die Revisionsschrift der belangten Behörde; Gibt es diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin etwas vorzubringen?) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Regelung nicht zwischen Akademikern und Nichtakademikern unterscheide, wird entgegengehalten, dass bei Nichtakademikern eine Anrechnung von Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten a priori ausscheidet, da ein Studium bei diesen Verwendungsgruppen kein Anstellungserfordernis darstellt; diese Personengruppe erwirbt, da sie früher ins Berufsleben einsteigt, grundsätzlich mehr an ruhegenussfähiger Bundesdienstzeit. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Judikatur des VfGH hingewiesen."Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wurden ua. die Preise für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten für die Pension in allen Pensionssystemen ab 31.12.2010 spürbar verteuert (ca. verdreifacht). Da das Beamtenpensionsrecht zunehmend mit dem ASVG harmonisiert wird, wurde der im ASVG normierte Preis (samt Risikozuschlag) auch für die Beamtinnen und Beamten übernommen. Der Nachkaufspreis war bis dahin aus der Sicht der Steuerzahler, die die Pensionen bezuschussen versicherungsmathematisch viel zu niedrig angesetzt und absolut nicht kostendeckend. Damit entsprach diese Maßnahme den Zielen des vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise geschaffenen Budgetbegleitgesetzes 2011, nämlich der Haushaltskonsolidierung durch sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ziel dieser Anpassungen war es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen (siehe Vorblatt und Erläuterungen der Regierungsvorlage (981 der Beilagen. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Als Übergangsbestimmung wurde in Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 normiert, dass diejenigen, die bis zur Kundmachung einen Antrag auf Nachkauf gestellt haben, noch zum alten Preis nachkaufen können. Vor der Kundmachung des Gesetzes bestand für alle Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachkauf zu stellen und sich den alten Preis zu wahren, was viele auch getan haben, und zwar Beamtinnen und Beamte jeden Alters. Dazu trugen insbesondere auch die ausführlichen Berichte in den Medien bei (siehe einige Beispiele in der Beilage). 2009 wurden beim Stadtschulrat für Wien 161 Anträge auf nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten gestellt, 2010 hat sich die Anzahl der Anträge annähernd verdoppelt. Zur Frage 4 Wieso hatte die Beschwerdeführerin nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? Auch die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit noch genutzt und einen Antrag auf Nachkauf gestellt. Das Ausmaß des Nachkaufs (drei Monate) war auf ihre damalige Lebensplanung und die damals geltende Rechtslage abgestellt. Die Absicht, zusätzlich 24 Monate nachzukaufen, entstand offensichtlich erst viel später, einerseits aufgrund von Ereignissen in ihrem privaten Umfeld und andererseits aufgrund von Änderungen im Pensionsantrittsrecht. Durch den Nachkauf wurde auch eine Erhöhung ihres Ruhegenusses bewirkt. Darauf zu vertrauen, dass der - auffällig niedrige - Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in alle Zukunft unverändert bleibt, wäre absurd. Die Erwartung auf Beibehaltung bzw. neuerliche Verlängerung von bisherigen relativ günstigen Regelungen wird auch vom VfGH nicht als schützenswert betrachtet (siehe VfGH G 186/02 ua betreffend die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. VfGH B 1081/2013 betreffend keine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit der "Hacklerregelung"). Durch die Erhöhung des Preises wurde den Betroffenen auch nichts weggenommen oder in ihre Lebensplanung eingegriffen. Der Nachkauf von Zeiten zur Ermöglichung eines früheren Pensionsantritts oder zur Erlangung eines höheren Ruhegenusses ist Folge einer individuellen und freien Entscheidung und erfolgt nicht zwangsläufig. Der Übertritt in den Ruhestand zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter erfolgt - auch ohne Nachkauf - ex lege. Zur Frage 2 (Hätte die Beschwerdeführerin durch eine frühere Antragstelluna vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können?) Auch für die Beschwerdeführerin hat es eine Abstufung des Risikozuschlags gegeben. Der Preis für den Nachkauf wäre bei einem Kauf vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im April 2014 günstiger gewesen als danach. Im Jahr 2014 wollte die Beschwerdeführerin aber noch nicht nachkaufen. In einer vergleichbaren Beschwerdesache (B 113/2014 ua vom 27.09.2014) hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten und sah darin auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Zur Frage 3 (Bezugnahme auf die Revisionsschrift der belangten Behörde; Gibt es diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin etwas vorzubringen?) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Regelung nicht zwischen Akademikern und Nichtakademikern unterscheide, wird entgegengehalten, dass bei Nichtakademikern eine Anrechnung von Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten a priori ausscheidet, da ein Studium bei diesen Verwendungsgruppen kein Anstellungserfordernis darstellt; diese Personengruppe erwirbt, da sie früher ins Berufsleben einsteigt, grundsätzlich mehr an ruhegenussfähiger Bundesdienstzeit. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Judikatur des VfGH hingewiesen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .1954 geboren.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .1954 geboren.
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2010, modifiziert mit Schreiben vom 09.12.2010 den Antrag auf Anrechnung von 3 Monaten gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages. Mit Bescheid des Stadtschulrates vom 09.12.2010 erfolgte die Anrechnung und ein Betrag von € 998,96 wurde vorgeschrieben.
Der mit Budgetbegleitgesetz hinzugefügte Risikozuschlag ist am 31.12.2010 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.10.2015 den Antrag Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von 24 Monaten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet zu bekommen.
Die Beschwerdeführerin hätte frühestens mit Inkrafttreten des § 237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 die Anzahl der fehlenden Monate für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 in einem Antrag an ihre Dienstbehörde benennen können. Das Inkrafttreten fand mit 01.01.2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 58 Jahre alt.Die Beschwerdeführerin hätte frühestens mit Inkrafttreten des Paragraph 237, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, die Anzahl der fehlenden Monate für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. Paragraph 15 c, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, in einem Antrag an ihre Dienstbehörde benennen können. Das Inkrafttreten fand mit 01.01.2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 58 Jahre alt.
Der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate beträgt € 25.444,80.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bis auf den besonderen Pensionsbeitrag ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten.
Der besondere Pensionsbeitrag ergibt sich aufgrund der dargestellten Rechengänge in der rechtlichen Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:Die nach ihrem Artikel 20, am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:
Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:
"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
...
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestim