Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W172 2161889-1/14E
W172 2161890-1/13E
Schriftliche Ausfertigung der am 04.05.2018 mündlich verkündeten
Beschlusses (Pkt. A.I.) und Erkenntnisses (Pkt. A.III.)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. am XXXX , und1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , und
2.) XXXX , geb. am. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. am. römisch 40 ,
alle StA. Afghanistan,
vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmstraße 4/2/R1, 1090 Wien,
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2017,
1.) Zl. 1075266707-150738614, und
2.) Zl. 1094689400-151763021,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 und am 04.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (GZ W172 2161889-1; im Folgenden auch:
"Erstbeschwerdeführer") und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (GZ W172 2161890-1; im Folgenden auch: "Zweitbeschwerdeführer") reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 25.06.2015, der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005")."Erstbeschwerdeführer") und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (GZ W172 2161890-1; im Folgenden auch: "Zweitbeschwerdeführer") reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 25.06.2015, der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Am 26.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch die LPD Wien, am 13.11. erfolgte die Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers durch die PAZ St. Pölten.
2. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.07.2015 und am 10.02.2017, der Zweitbeschwerdeführer am 27.06.2016 und am 10.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 2005 i. V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 2005 i. römisch fünf.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen erhoben.
5. Am 05.09.2017 und am 04.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.
In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nach Rechtsberatung auch ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nach Rechtsberatung auch ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.
Am Schluss dieser Verhandlung wurde die oben bezeichneten Entscheidungen mündlich verkündet.
6. Die Beschwerdeführer legten folgende verfahrensrelevante
Bescheinigungsmittel vor:
Betreffend Erstbeschwerdeführer:
Betreffend Zweitbeschwerdeführer:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am 21.02.1992, der Zweitbeschwerdeführer am 01.01.1996 im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. An Schulausbildung weisen sie einen zwölfjährigen Besuch der Grundschule in XXXX auf, sie hatten keine Berufsausbildung, der Erstbeschwerdeführer übten keinen Beruf in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer war dort als Verkäufer beschäftigt. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort. Die Familie der Beschwerdeführer besaßen in ihrem Heimatdorf ein Haus und Grundstücke in der Größe von zwei bis drei Jirib. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan war schlecht.Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am 21.02.1992, der Zweitbeschwerdeführer am 01.01.1996 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. An Schulausbildung weisen sie einen zwölfjährigen Besuch der Grundschule in römisch 40 auf, sie hatten keine Berufsausbildung, der Erstbeschwerdeführer übten keinen Beruf in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer war dort als Verkäufer beschäftigt. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort. Die Familie der Beschwerdeführer besaßen in ihrem Heimatdorf ein Haus und Grundstücke in der Größe von zwei bis drei Jirib. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan war schlecht.
Der Erstbeschwerdeführer kam am 01.07.2015 volljährig in Österreich an, der Zweitbeschwerdeführer kam mit seiner Mutter und seiner Schwester im November 2015 volljährig nach. Der Erstbeschwerdeführer lebte zunächst ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang in XXXX bei Linz. Der Zweitbeschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester im sogenannten Flughafen-Heim, danach sind sie in einem Einfamilienhaus einer Österreicherin in Schwechat gezogen. Seit 15.07.2016 leben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gemeinsam dort im Untergeschoss des Hauses, die Hausbesitzerin wohnt mit ihrem Gatten im Obergeschoss. Jedes Geschoss hat eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Im Untergeschoss lebt zudem ein ungarischer Staatsbürger. Den Alltag verbringen die Familienmitglieder tagsüber gemeinsam, abends verlassen die manchmal das Haus und gehen ins Fitnessstudio. Sonst lernt er Deutsch. Außerdem bereiten sich die beiden Beschwerdeführer für die Studienberechtigungsprüfung vor.Der Erstbeschwerdeführer kam am 01.07.2015 volljährig in Österreich an, der Zweitbeschwerdeführer kam mit seiner Mutter und seiner Schwester im November 2015 volljährig nach. Der Erstbeschwerdeführer lebte zunächst ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang in römisch 40 bei Linz. Der Zweitbeschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester im sogenannten Flughafen-Heim, danach sind sie in einem Einfamilienhaus einer Österreicherin in Schwechat gezogen. Seit 15.07.2016 leben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gemeinsam dort im Untergeschoss des Hauses, die Hausbesitzerin wohnt mit ihrem Gatten im Obergeschoss. Jedes Geschoss hat eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Im Untergeschoss lebt zudem ein ungarischer Staatsbürger. Den Alltag verbringen die Familienmitglieder tagsüber gemeinsam, abends verlassen die manchmal das Haus und gehen ins Fitnessstudio. Sonst lernt er Deutsch. Außerdem bereiten sich die beiden Beschwerdeführer für die Studienberechtigungsprüfung vor.
Die Beschwerdeführer besuchen einen B1-Kurs. Weiters haben sie einen 1-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz sowie einen sogenannten Wertekurs besucht. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied eines Vereines, er würde dies aber gerne sein. Er geht aber in ein Caritas-Zentrum in Schwechat, bei dem auch Frauen hingehen, um Schneidern zu lernen. Er spielt auch in einer Mannschaft Fußball und besucht ein Sprach Café im 15. Wiener Gemeindebezirk. Der Zweitbeschwerdeführer begleitet ab und zu seinen Bruder zu den vorhin genannten Aktivitäten bzw. Einrichtungen. Ansonsten verbringt er viel Zeit mit Schulkollegen der Sozialarbeitsschule, die er besuchte, auf der Roßauer Lände in Wien. Im Falle einer positiven Entscheidung in seinem Asylverfahren würde er wieder diese Schule besuchen. Weiters hilft er in der Kirche in Schwechat aus.
An gemeinnützigen Tätigkeiten waren die beiden Beschwerdeführer sechs Monate beim Bauhof in Schwechat für das Rasenmähen beschäftigt. Auch fragten sie beim Roten Kreuz nach Arbeit nach bzw. ob sie dort eine Ausbildung im Rahmen eines Sanitätskurses machen könnten. Es wurde ihnen aber mitgeteilt, dass dies mit einer "Weißen Karte" nicht möglich sei, erst bei Vorliegen eines positiven Bescheids. Auch haben sie der Gemeinde angeboten, als Dolmetscher zur Verfügung zu stehen würden. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Der Berufswunsch des Erstbeschwerdeführerss ist, später auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Rechnungswesen beruflich beschäftigt zu sein, derjenige des Zweitbeschwerdeführerss ist, Computerwissenschaften zu studieren. Außerdem würde er auch gerne Profifußballer sein. Sie beabsichtigen auch, wenn sie arbeiten dürfen, ihre Mutter hier in Österreich finanziell zu unterstützen, auch als Dank dafür, dass sie sehr viel für sie getan hat. Auch würden sie ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Haushalt aufnehmen, da sie alleinstehend ist.
Die beiden Beschwerdeführer sind, nachdem ihr Vater getötet wurde, von ihrem Heimatdorf aus gleich nach Jalalabad und dann nach Kabul geflüchtet. In Kabul blieben sie aber nicht lange. Mit den Ersparnissen von ihrer Mutter finanzierten sie die Ausreise aus Afghanistan. Über Iran und die Türkei kamen sie dann nach Österreich, wobei sich der Fluchtweg des Erstbeschwerdeführers von denjenigen seiner restlichen Familie zwischen Iran und der Türkei trennte.
Die beiden Beschwerdeführer sind wie ihre Mutter und ihre Schwester westlich modern gekleidet und weisen ein westliches Auftreten auf.
Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. 2161892-1/4Z in Stattgebung ihrer Beschwerde Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der Beschwerdeführer. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft der Beschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen der zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Weiters weisen sie entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ihre zudem an westlichen Werten orientierte und geprägte Lebenseinstellung wirkte auf das Gericht authentisch (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435).} Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der Beschwerdeführer. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft der Beschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbr