TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W172 2161889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W172 2161889-1/14E

W172 2161890-1/13E

Schriftliche Ausfertigung der am 04.05.2018 mündlich verkündeten

Beschlusses (Pkt. A.I.) und Erkenntnisses (Pkt. A.III.)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. am XXXX , und1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , und

2.) XXXX , geb. am. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. am. römisch 40 ,

alle StA. Afghanistan,

vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmstraße 4/2/R1, 1090 Wien,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2017,

1.) Zl. 1075266707-150738614, und

2.) Zl. 1094689400-151763021,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 und am 04.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

  • -Strichaufzählung
    beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  • -Strichaufzählung
    zu Recht erkannt:

II. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (GZ W172 2161889-1; im Folgenden auch:

"Erstbeschwerdeführer") und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (GZ W172 2161890-1; im Folgenden auch: "Zweitbeschwerdeführer") reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 25.06.2015, der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005")."Erstbeschwerdeführer") und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (GZ W172 2161890-1; im Folgenden auch: "Zweitbeschwerdeführer") reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 25.06.2015, der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am 26.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch die LPD Wien, am 13.11. erfolgte die Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers durch die PAZ St. Pölten.

2. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.07.2015 und am 10.02.2017, der Zweitbeschwerdeführer am 27.06.2016 und am 10.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 2005 i. V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 2005 i. römisch fünf.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen erhoben.

5. Am 05.09.2017 und am 04.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.

In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nach Rechtsberatung auch ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nach Rechtsberatung auch ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die oben bezeichneten Entscheidungen mündlich verkündet.

6. Die Beschwerdeführer legten folgende verfahrensrelevante

Bescheinigungsmittel vor:

Betreffend Erstbeschwerdeführer:

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigungen der VHS Oberösterreich vom "Deutsch Spezial",

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen der XXXX vom 25.05.2016,Bestätigungen der römisch 40 vom 25.05.2016,

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis Niveau A1 der ÖIF vom 09.05.2016,

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis Niveau B1 der ÖIF vom 30.01.2018,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben der Caritas über Dolmetsch Tätigkeit,

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigungen der VHS Simmering

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat über die Teilnahme am "Workshop Demokratie in Österreich", ausgestellt von der Caritas am 29.05.2017;

  • -Strichaufzählung
    Mehrere Referenzschreiben;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen der Stadtgemeinde Schwechat betreffend dessen Remunerantentätigkeit im Jahr 2017;

  • -Strichaufzählung
    Bescheinigung des Wiener Roten Kreuzes vom 13.12.2017 über Besuch des Erst-Hilfe-Grundkurses für die Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen;

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat von "Orange 94.0" über den Abschluss "Grundkurs Freies Radio" vom 24.11.2017;

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat der Caritas über die erfolgreiche Teilnahme Deutschkurs für Fortgeschrittene (B1) vom 30.01.2018;

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

Betreffend Zweitbeschwerdeführer:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 24.06.2016 über ehrenamtliche Tätigkeiten;

  • -Strichaufzählung
    Schülerausweis für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17, ausgestellt vom Caritas Ausbildungszentrum für Sozialberufe,

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis Niveau A1 der ÖIF vom 18.01.2018,

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis Niveau A2 der ÖIF vom 27.04.2018,

  • -Strichaufzählung
    Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für AsylwerberInnen" vom 27.03.2018,

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigungen der VHS Simmering

  • -Strichaufzählung
    Mehrere Referenzschreiben;

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

  • -Strichaufzählung
    ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am 21.02.1992, der Zweitbeschwerdeführer am 01.01.1996 im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. An Schulausbildung weisen sie einen zwölfjährigen Besuch der Grundschule in XXXX auf, sie hatten keine Berufsausbildung, der Erstbeschwerdeführer übten keinen Beruf in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer war dort als Verkäufer beschäftigt. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort. Die Familie der Beschwerdeführer besaßen in ihrem Heimatdorf ein Haus und Grundstücke in der Größe von zwei bis drei Jirib. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan war schlecht.Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am 21.02.1992, der Zweitbeschwerdeführer am 01.01.1996 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. An Schulausbildung weisen sie einen zwölfjährigen Besuch der Grundschule in römisch 40 auf, sie hatten keine Berufsausbildung, der Erstbeschwerdeführer übten keinen Beruf in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer war dort als Verkäufer beschäftigt. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort. Die Familie der Beschwerdeführer besaßen in ihrem Heimatdorf ein Haus und Grundstücke in der Größe von zwei bis drei Jirib. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan war schlecht.

Der Erstbeschwerdeführer kam am 01.07.2015 volljährig in Österreich an, der Zweitbeschwerdeführer kam mit seiner Mutter und seiner Schwester im November 2015 volljährig nach. Der Erstbeschwerdeführer lebte zunächst ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang in XXXX bei Linz. Der Zweitbeschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester im sogenannten Flughafen-Heim, danach sind sie in einem Einfamilienhaus einer Österreicherin in Schwechat gezogen. Seit 15.07.2016 leben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gemeinsam dort im Untergeschoss des Hauses, die Hausbesitzerin wohnt mit ihrem Gatten im Obergeschoss. Jedes Geschoss hat eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Im Untergeschoss lebt zudem ein ungarischer Staatsbürger. Den Alltag verbringen die Familienmitglieder tagsüber gemeinsam, abends verlassen die manchmal das Haus und gehen ins Fitnessstudio. Sonst lernt er Deutsch. Außerdem bereiten sich die beiden Beschwerdeführer für die Studienberechtigungsprüfung vor.Der Erstbeschwerdeführer kam am 01.07.2015 volljährig in Österreich an, der Zweitbeschwerdeführer kam mit seiner Mutter und seiner Schwester im November 2015 volljährig nach. Der Erstbeschwerdeführer lebte zunächst ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang in römisch 40 bei Linz. Der Zweitbeschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester im sogenannten Flughafen-Heim, danach sind sie in einem Einfamilienhaus einer Österreicherin in Schwechat gezogen. Seit 15.07.2016 leben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gemeinsam dort im Untergeschoss des Hauses, die Hausbesitzerin wohnt mit ihrem Gatten im Obergeschoss. Jedes Geschoss hat eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Im Untergeschoss lebt zudem ein ungarischer Staatsbürger. Den Alltag verbringen die Familienmitglieder tagsüber gemeinsam, abends verlassen die manchmal das Haus und gehen ins Fitnessstudio. Sonst lernt er Deutsch. Außerdem bereiten sich die beiden Beschwerdeführer für die Studienberechtigungsprüfung vor.

Die Beschwerdeführer besuchen einen B1-Kurs. Weiters haben sie einen 1-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz sowie einen sogenannten Wertekurs besucht. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied eines Vereines, er würde dies aber gerne sein. Er geht aber in ein Caritas-Zentrum in Schwechat, bei dem auch Frauen hingehen, um Schneidern zu lernen. Er spielt auch in einer Mannschaft Fußball und besucht ein Sprach Café im 15. Wiener Gemeindebezirk. Der Zweitbeschwerdeführer begleitet ab und zu seinen Bruder zu den vorhin genannten Aktivitäten bzw. Einrichtungen. Ansonsten verbringt er viel Zeit mit Schulkollegen der Sozialarbeitsschule, die er besuchte, auf der Roßauer Lände in Wien. Im Falle einer positiven Entscheidung in seinem Asylverfahren würde er wieder diese Schule besuchen. Weiters hilft er in der Kirche in Schwechat aus.

An gemeinnützigen Tätigkeiten waren die beiden Beschwerdeführer sechs Monate beim Bauhof in Schwechat für das Rasenmähen beschäftigt. Auch fragten sie beim Roten Kreuz nach Arbeit nach bzw. ob sie dort eine Ausbildung im Rahmen eines Sanitätskurses machen könnten. Es wurde ihnen aber mitgeteilt, dass dies mit einer "Weißen Karte" nicht möglich sei, erst bei Vorliegen eines positiven Bescheids. Auch haben sie der Gemeinde angeboten, als Dolmetscher zur Verfügung zu stehen würden. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Der Berufswunsch des Erstbeschwerdeführerss ist, später auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Rechnungswesen beruflich beschäftigt zu sein, derjenige des Zweitbeschwerdeführerss ist, Computerwissenschaften zu studieren. Außerdem würde er auch gerne Profifußballer sein. Sie beabsichtigen auch, wenn sie arbeiten dürfen, ihre Mutter hier in Österreich finanziell zu unterstützen, auch als Dank dafür, dass sie sehr viel für sie getan hat. Auch würden sie ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Haushalt aufnehmen, da sie alleinstehend ist.

Die beiden Beschwerdeführer sind, nachdem ihr Vater getötet wurde, von ihrem Heimatdorf aus gleich nach Jalalabad und dann nach Kabul geflüchtet. In Kabul blieben sie aber nicht lange. Mit den Ersparnissen von ihrer Mutter finanzierten sie die Ausreise aus Afghanistan. Über Iran und die Türkei kamen sie dann nach Österreich, wobei sich der Fluchtweg des Erstbeschwerdeführers von denjenigen seiner restlichen Familie zwischen Iran und der Türkei trennte.

Die beiden Beschwerdeführer sind wie ihre Mutter und ihre Schwester westlich modern gekleidet und weisen ein westliches Auftreten auf.

Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. 2161892-1/4Z in Stattgebung ihrer Beschwerde Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der Beschwerdeführer. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft der Beschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen der zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Weiters weisen sie entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ihre zudem an westlichen Werten orientierte und geprägte Lebenseinstellung wirkte auf das Gericht authentisch (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435).} Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der Beschwerdeführer. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft der Beschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten