Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 1427582-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9
BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 FPG, § 55 Abs. 1 und 3 FPG, § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 FPG, Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG, Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe Sheikhal, Subclan Qudub, gelangte am 09.07.2011 ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Österreich und stellte am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 12.07.2011 (Erstbefragung) und am 17.11.2011 durch das Bundesasylamt befragt wurde.
Dort gab er zusammengefasst an, als Jugendlicher besonders durch die Al Shabaab gefährdet gewesen zu sein. Er hätte sich der Al Shabaab anschließen sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Seine Mutter und seine Schwester seien verschleppt worden.
Von der Al Shabaab sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn geführt worden, bei dem er zum Tode verurteilt worden sei.
Er habe mit anderen eine Gruppe gegründet, die sich gegen die Al Shabaab gewendet habe.
Wegen seiner Volksgruppe habe er kein Problem gehabt.
Er erklärte zu seinem Leben in Somalia befragt, in XXXX im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Er habe sieben Jahre lang eine Koranschule besucht. Nunmehr sei er 23 Jahre alt.Er erklärte zu seinem Leben in Somalia befragt, in römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt zu haben. Er habe sieben Jahre lang eine Koranschule besucht. Nunmehr sei er 23 Jahre alt.
Sein Vater und sein Bruder würden in XXXX im Bezirk XXXX leben, wo sich seine Mutter und seine weitere Schwester aufhalten würden, wisse er nicht.Sein Vater und sein Bruder würden in römisch 40 im Bezirk römisch 40 leben, wo sich seine Mutter und seine weitere Schwester aufhalten würden, wisse er nicht.
Er habe seine Familie im November 2011 kontaktiert und habe seinem Vater erzählt, dass er in Österreich sei und gesund sei. Er habe seine Frau im Dezember 2010 geheiratet,worüber es keine Urkunde gebe. Seine Frau sei im dritten oder vierten Monat schwanger gewesen, als er diese verlassen habe.
In Österreich habe er niemanden. In Somalia habe er in einer Bäckerei sieben Jahre lang gearbeitet. Sein Vater sei Lehrer in einer Koranschule gewesen. Er habe aber damit aufgehört und lebe jetzt bei seinem Bruder in XXXX. Dieser sei Händler.In Österreich habe er niemanden. In Somalia habe er in einer Bäckerei sieben Jahre lang gearbeitet. Sein Vater sei Lehrer in einer Koranschule gewesen. Er habe aber damit aufgehört und lebe jetzt bei seinem Bruder in römisch 40 . Dieser sei Händler.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung. In Österreich habe er niemanden. Er besuche einen Sprachkurs.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2012, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 leg cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 1 leg. cit der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig gewesen ist und von dort am 12.02.2013 in Anwendung des Dubliner Übereinkommens zurückgeschoben wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zl. XXXX, wurde das Verfahren eingestellt, da keine aktuelle Meldeadresse vorlag und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch nicht in sonstiger Weise ermittelt werden konnte.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren eingestellt, da keine aktuelle Meldeadresse vorlag und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch nicht in sonstiger Weise ermittelt werden konnte.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 gab er seine aktuelle Meldeadresse in Österreich bekannt und stellte den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, Zl. XXXX, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 fortgesetzt und für den 15.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sein vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen aufrecht hielt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 fortgesetzt und für den 15.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sein vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen aufrecht hielt.
Er verneinte, Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.
Er sei in XXXX geboren worden und habe immer in XXXX gelebt und zwar im Bezirk XXXX. Fünf Jahre lang habe er eine Koranschule besucht, sein Vater sei selbst Koranlehrer gewesen, er habe aber auch gearbeitet und die Familie unterstützt. Bereits im 12. Lebensjahr habe er zu arbeiten begonnen, was er bis zur Ausreise gemacht habe. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet. Seine Eltern würden noch leben. Insgesamt seien sie fünf Geschwister gewesen, wobei zwei seiner Geschwister gestorben seien.Er sei in römisch 40 geboren worden und habe immer in römisch 40 gelebt und zwar im Bezirk römisch 40 . Fünf Jahre lang habe er eine Koranschule besucht, sein Vater sei selbst Koranlehrer gewesen, er habe aber auch gearbeitet und die Familie unterstützt. Bereits im 12. Lebensjahr habe er zu arbeiten begonnen, was er bis zur Ausreise gemacht habe. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet. Seine Eltern würden noch leben. Insgesamt seien sie fünf Geschwister gewesen, wobei zwei seiner Geschwister gestorben seien.
Er führte die Probleme mit Al Shabaab an, die er bereits vor dem BFA vorgetragen hat und verneinte Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben.
Er habe noch Verwandte. Gefragt nach ihnen, erwähnte er zunächst seinen Onkel in XXXX, aber auch seine Eltern würden in XXXX leben. Gefragt nach seiner Frau, gab er an, dass er nicht mehr von seiner Frau sprechen könne, da schon fünf Jahre vergangen seien. Deren Familie habe gesagt, dass sie sich einen anderen Mann suchen solle. Als er Somalia verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen, er wisse aber nicht, ob das Kind lebend zur Welt gekommen sei oder ob es gestorben sei.Er habe noch Verwandte. Gefragt nach ihnen, erwähnte er zunächst seinen Onkel in römisch 40 , aber auch seine Eltern würden in römisch 40 leben. Gefragt nach seiner Frau, gab er an, dass er nicht mehr von seiner Frau sprechen könne, da schon fünf Jahre vergangen seien. Deren Familie habe gesagt, dass sie sich einen anderen Mann suchen solle. Als er Somalia verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen, er wisse aber nicht, ob das Kind lebend zur Welt gekommen sei oder ob es gestorben sei.
Mit seiner Mutter habe er nach wie vor Kontakt. Sie würde in XXXX leben. Seiner Mutter gehe es gut, er habe auch eine Schwester und einen Bruder. Alle würden in XXXX leben. Seine Mutter und seine Schwester hätten keine Probleme gehabt, nur er habe Probleme gehabt, weil er bei dieser Gruppe gewesen sei. Über Vorhalt, dass er beim BAG gesagt habe, dass seine Mutter und seine Schwester entführt worden seien, gab er an, dass dies richtig gewesen sei, sie nach einem Jahr jedoch wieder freigelassen worden seien und nun im Bezirk XXXX in XXXX leben würden. Sie hätten die beiden nur mitgenommen, weil sie gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkomme.Mit seiner Mutter habe er nach wie vor Kontakt. Sie würde in römisch 40 leben. Seiner Mutter gehe es gut, er habe auch eine Schwester und einen Bruder. Alle würden in römisch 40 leben. Seine Mutter und seine Schwester hätten keine Probleme gehabt, nur er habe Probleme gehabt, weil er bei dieser Gruppe gewesen sei. Über Vorhalt, dass er beim BAG gesagt habe, dass seine Mutter und seine Schwester entführt worden seien, gab er an, dass dies richtig gewesen sei, sie nach einem Jahr jedoch wieder freigelassen worden seien und nun im Bezirk römisch 40 in römisch 40 leben würden. Sie hätten die beiden nur mitgenommen, weil sie gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkomme.
Gefragt nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er außer einer Krankheit, die er schon in Somalia gehabt habe, nämlich Epilepsie, keine Probleme habe. Diese Krankheit habe er noch immer. Seit er in Klagenfurt wohne, sei er in ärztlicher Behandlung. Früher sei dies nicht möglich gewesen.
In Österreich mache er gerade einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und helfe er ab und zu freiwillig beim XXXX bei Krankentransporten. Er sei unverändert ledig und habe keine Kinder. Diplome habe er noch nicht erworben, aber er besuche einen Deutschkurs. Außer beim XXXX habe er noch nirgendwo gearbeitet, bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe in Klagenfurt auch schon österreichische Freunde.In Österreich mache er gerade einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und helfe er ab und zu freiwillig beim römisch 40 bei Krankentransporten. Er sei unverändert ledig und habe keine Kinder. Diplome habe er noch nicht erworben, aber er besuche einen Deutschkurs. Außer beim römisch 40 habe er noch nirgendwo gearbeitet, bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe in Klagenfurt auch schon österreichische Freunde.
Angekündigt wurde eine Einholung einer ACCORD-Auskunft zu den Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie in Somalia und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen sowie allenfalls weitere Integrationsunterlagen.
Nach Einlangen der ACCORD Auskunft zu den Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie in Somalia (a-9625 vom 12.05.2016) wurde diese gemeinsam mit dem neuen Länderinformationsblatt zu Somalia vom 25.04.2016 im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch. Dieser stimmte den Länderinformationen vollinhaltlich zu, fügte jedoch hinzu, dass die Sicherheitslage in XXXX nach wie vor katastrophal sei und dass es laufend zu Anschlägen komme. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit seinem 16. Lebensjahr an Epilepsie leide und zuvor auch in Somalia in Behandlung gewesen sei. Seiner Meinung nach seien jedoch dort die Behandlungsmöglichkeiten nicht so weit fortgeschritten wie in Österreich. Er habe dort Medikamente bekommen, habe auch zahlreiche Anfälle erlitten und habe deswegen einmal im Monat ins Krankenhaus gehen müssen. Die Medikamente in Österreich hätten ihm geholfen. Er bekomme nicht mehr so oft Anfälle und fürchte er, dass ohne diese Medikamente die Anfälle wieder zunehmen würden, was lebensbedrohlich für ihn wäre.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch. Dieser stimmte den Länderinformationen vollinhaltlich zu, fügte jedoch hinzu, dass die Sicherheitslage in römisch 40 nach wie vor katastrophal sei und dass es laufend zu Anschlägen komme. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit seinem 16. Lebensjahr an Epilepsie leide und zuvor auch in Somalia in Behandlung gewesen sei. Seiner Meinung nach seien jedoch dort die Behandlungsmöglichkeiten nicht so weit fortgeschritten wie in Österreich. Er habe dort Medikamente bekommen, habe auch zahlreiche Anfälle erlitten und habe deswegen einmal im Monat ins Krankenhaus gehen müssen. Die Medikamente in Österreich hätten ihm geholfen. Er bekomme nicht mehr so oft Anfälle und fürchte er, dass ohne diese Medikamente die Anfälle wieder zunehmen würden, was lebensbedrohlich für ihn wäre.
Es wurden weder weitere Integrationsunterlagen, noch irgendwelche ärztlichen Befunde vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, zweiter Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, zweiter Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen nicht geglaubt wurden. Zu seiner behaupteten Epilepsieerkrankung legte er keine diesbezüglichen Befunde vor.
Festgestellt wurde, dass seine Eltern, ebenso wie sein Onkel, im Bezirk XXXX in XXXX leben würden, auch eine Schwester und ein Bruder würden dort leben. Er habe lediglich mit seiner Mutter Kontakt, der es gut gehe. Probleme hätten seine Familienangehörigen in XXXX keine.Festgestellt wurde, dass seine Eltern, ebenso wie sein Onkel, im Bezirk römisch 40 in römisch 40 leben würden, auch eine Schwester und ein Bruder würden dort leben. Er habe lediglich mit seiner Mutter Kontakt, der es gut gehe. Probleme hätten seine Familienangehörigen in römisch 40 keine.
Er habe einen Deutschkurs (Niveau A1) besucht und helfe gelegentlich beim XXXX, sei aber keineswegs selbsterhaltungsfähig. Mit seiner Frau in Somalia, mit der er möglicherweise ein Kind habe, habe er keinerlei Kontakt. Möglicherweise sei diese zwischenzeitig wieder verheiratet. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, er sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern in Grundversorgung.Er habe einen Deutschkurs (Niveau A1) besucht und helfe gelegentlich beim römisch 40 , sei aber keineswegs selbsterhaltungsfähig. Mit seiner Frau in Somalia, mit der er möglicherweise ein Kind habe, habe er keinerlei Kontakt. Möglicherweise sei diese zwischenzeitig wieder verheiratet. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, er sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern in Grundversorgung.
Beweiswürdigend wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und die seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Recherchen verwiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen sei, sich aus den Länderberichten ergebe, dass XXXX, die Heimatstadt des Beschwerdeführers, dauerhaft unter der Kontrolle der somalischen Regierung und der mit ihr verbündeten Truppen sei und der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus XXXX dauerhaft sei. Außerdem herrsche dort keine Bürgerkriegssituation. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers fehle es daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der entsprechenden Aktualität und habe der Beschwerdeführer keine glaubwürdige, individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland iSd. GFK darzulegen vermocht. Solche hätte sich auch nicht von Amts wegen ergeben.Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen sei, sich aus den Länderberichten ergebe, dass römisch 40 , die Heimatstadt des Beschwerdeführers, dauerhaft unter der Kontrolle der somalischen Regierung und der mit ihr verbündeten Truppen sei und der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus römisch 40 dauerhaft sei. Außerdem herrsche dort keine Bürgerkriegssituation. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers fehle es daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der entsprechenden Aktualität und habe der Beschwerdeführer keine glaubwürdige, individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland iSd. GFK darzulegen vermocht. Solche hätte sich auch nicht von Amts wegen ergeben.
Subsidiärer Schutz sei nicht erteilt worden, da der Beschwerdeführer keine Gefährdung bzw. keine ausweglose Situation im Falle einer Rückkehr nach XXXX glaubhaft machen habe können, zumal der Beschwerdeführer in XXXX vor der Ausreise jahrelang gearbeitet habe und dort ein familiäres Umfeld habe.Subsidiärer Schutz sei nicht erteilt worden, da der Beschwerdeführer keine Gefährdung bzw. keine ausweglose Situation im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 glaubhaft machen habe können, zumal der Beschwerdeführer in römisch 40 vor der Ausreise jahrelang gearbeitet habe und dort ein familiäres Umfeld habe.
Zu behaupteten Epilepsie-Erkrankung wurde dargelegt, dass abgesehen von der mangelnden Dokumentation der behaupteten Erkrankung im vorliegenden Fall überdies schon deswegen kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, weil eine grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankung in Somalia gegeben sei und der Beschwerdeführer auch ausdrücklich angegeben habe, dass er einer solchen Behandlung teilhaftig geworden sei.
Zum vom Beschwerdeführer entfalteten Privat- und Familien wurde im Rahmen der zurückverweisenden Entscheidung betreffend die Rückkehrentscheidung festgehalten, dass im Bundesgebiet kein Familienleben entstanden sei, er vor knapp fünf Jahren seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, während des laufenden Verfahrens nach Deutschland gereist sei und sich hier nicht nachhaltig integriert habe. Er spreche kaum Deutsch und sei in absehbarer Zeit nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Schließlich habe er wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat, wo sich seine Familie aufhalte, mit der er zumindest teilweise in Kontakt stehe. Im Herkunftsstaat habe er auch den Großteil seines Lebens verbracht und könne von einer Entwurzelung nicht gesprochen werden.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
Das BFA führte mit dem Beschwerdeführer am 10.04.2017 eine niederschriftliche Befragung durch, wo er zu seiner negativen Asylentscheidung erklärte, dass sein Vorbringen wahr sei.
Befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen, erklärte er, gesund zu sein.
Er sei letztes Jahr im Krankenhaus gewesen, wo ihm der Blinddarm entfernt worden sei. Er legte in diesem Zusammenhang medizinische Unterlagen aus August 2016 vor. Zurzeit nehme er Schmerztropfen und eine Aftersalbe.
Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zur Integration vor und erklärte, sich für die A2 Prüfung angemeldet zu haben.
Er legte vor:
* Bestätigungen der XXXX vom 28.04.2016 und vom 29.06.2016 über den Besuch von Deutschkursen;* Bestätigungen der römisch 40 vom 28.04.2016 und vom 29.06.2016 über den Besuch von Deutschkursen;
* Teilnahmebestätigung an einer Deutschlerngruppe des XXXX vom 25.08.2016;* Teilnahmebestätigung an einer Deutschlerngruppe des römisch 40 vom 25.08.2016;
* Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs von XXXX vom 22.01.2017 und vom 29.03.2017;* Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs von römisch 40 vom 22.01.2017 und vom 29.03.2017;
* Schreiben der XXXX über ein Weiterbildungsprogramm für Freiwillige vom 20.02.2017 sowie* Schreiben der römisch 40 über ein Weiterbildungsprogramm für Freiwillige vom 20.02.2017 sowie
* Nachweis über die Freiwilligentätigkeit bei der XXXX vom 24.10. bis 28.10.2016 sowie seit 30.01.2017 vom 28.03.2017.* Nachweis über die Freiwilligentätigkeit bei der römisch 40 vom 24.10. bis 28.10.2016 sowie seit 30.01.2017 vom 28.03.2017.
Auf Nachfrage, ob er sich auf Deutsch unterhalten könne, meinte er, dass er besser verstehe. In Österreich habe er viele Freunde, jedoch keine Freundin oder Frau. Alle Freunde seien Österreicher. Viele seien vom XXXX und XXXX Mitarbeiter.Auf Nachfrage, ob er sich auf Deutsch unterhalten könne, meinte er, dass er besser verstehe. In Österreich habe er viele Freunde, jedoch keine Freundin oder Frau. Alle Freunde seien Österreicher. Viele seien vom römisch 40 und römisch 40 Mitarbeiter.
Er habe keine Kinder in Österreich.
Befragt, ob sich etwas an seinen Umständen oder seinem familiären und privaten Umfeld etwas geändert habe, verneinte er und erklärte, es sei gleich wie vorher.
Von seinen Familienmitgliedern würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in XXXX leben. Sie seien gesund und würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben. Sein Vater sei Lehrer an Koranschulen. Seine Mutter sei Hausfrau und seine Geschwister seien zuhause. Ab und zu telefoniere er mit seiner Familie, wobei sie ein bis zwei Mal pro Monat telefonieren würden.Von seinen Familienmitgliedern würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in römisch 40 leben. Sie seien gesund und würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben. Sein Vater sei Lehrer an Koranschulen. Seine Mutter sei Hausfrau und seine Geschwister seien zuhause. Ab und zu telefoniere er mit seiner Familie, wobei sie ein bis zwei Mal pro Monat telefonieren würden.
Für den Fall einer Rückkehr könnte er nicht im Herkunftsland an seiner Wohnadresse leben. Sein Teamleiter sei umgebracht worden, weshalb er nicht nach Somalia zurückkehren könne. In XXXX kenne jeder jeden und Mitglieder der al Shabaab würden ihn erkennen. Er habe diese Infos gerade erst bekommen, nachdem der neue Präsident gewählt worden sei. Dieser sei am 08.02.2017 gewählt worden und führte er dessen Namen an. Befragt, was er durch die Wahl des neuen Präsidenten befürchte, erklärte er, sie hätten geglaubt durch dessen Wahl komme Friede. In XXXX im Bezirk XXXX seien am Tag Regierungsmitglieder und in der Nacht Mitglieder der Al Shabaab.Für den Fall einer Rückkehr könnte er nicht im Herkunftsland an seiner Wohnadresse leben. Sein Teamleiter sei umgebracht worden, weshalb er nicht nach Somalia zurückkehren könne. In römisch 40 kenne jeder jeden und Mitglieder der al Shabaab würden ihn erkennen. Er habe diese Infos gerade erst bekommen, nachdem der neue Präsident gewählt worden sei. Dieser sei am 08.02.2017 gewählt worden und führte er dessen Namen an. Befragt, was er durch die Wahl des neuen Präsidenten befürchte, erklärte er, sie hätten geglaubt durch dessen Wahl komme Friede. In römisch 40 im Bezirk römisch 40 seien am Tag Regierungsmitglieder und in der Nacht Mitglieder der Al Shabaab.
Von seiner Ehefrau sei er geschieden, was er schon vor dem Bundesverwaltungsgericht gesagt habe. Er habe mit seinen Eltern telefoniert, die ihm gesagt hätten, dass er schon fünf Jahre weg und geschieden sei.
Sein Vater übe seine Tätigkeit als Lehrer im Bezirk XXXX aus und habe eine eigene Schule, wobei er nicht wisse, für wie viele Personen. Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) habe er keine.Sein Vater übe seine Tätigkeit als Lehrer im Bezirk römisch 40 aus und habe eine eigene Schule, wobei er nicht wisse, für wie viele Personen. Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) habe er keine.
Sein Fluchtvorbringen halte er aufrecht. Gegen eine Rückkehr nach XXXX spreche, dass die Probleme, aufgrund der er geflüchtet sei, noch aktuell seien. Die Al Shabaab sei noch da.Sein Fluchtvorbringen halte er aufrecht. Gegen eine Rückkehr nach römisch 40 spreche, dass die Probleme, aufgrund der er geflüchtet sei, noch aktuell seien. Die Al Shabaab sei noch da.
Nach Ausfolgung der Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Somalia und der Möglichkeit hiezu Stellung zu beziehen, meinte er, dass es sich nur um Papier handle und dabei bleibe, dass die Al Shabaab in der Nacht in seinem Bezirk sei. Erst gestern habe es beispielsweise einen Anschlag gegeben.
Er könnte sich auch außerhalb von XXXX nicht niederlassen.Er könnte sich auch außerhalb von römisch 40 nicht niederlassen.
In Österreich lebe er von staatlichen Leistungen und beziehe Geld und Unterkunft.
Er arbeite freiwillig bei der XXXX und schlichte Kleidung in das Regal.Er arbeite freiwillig bei der römisch 40 und schlichte Kleidung in das Regal.
Auf Nachfrage erklärte er, sonst keine Gründe darlegen zu können, die für seine Integration in Österreich sprechen würden.
Befragt, wie eine typische Woche für ihn in Österreich aussehe, meinte er, dass er zur XXXX gehe und den Deutschkurs besuche. Er lese zuhause auch auf Deutsch und manchmal spiele er Fußball.Befragt, wie eine typische Woche für ihn in Österreich aussehe, meinte er, dass er zur römisch 40 gehe und den Deutschkurs besuche. Er lese zuhause auch auf Deutsch und manchmal spiele er Fußball.
Befragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle, meinte er, hier Deutsch lernen und bleiben zu wollen, zumal er schon seit sechs Jahren hier sei. Befragt, warum er trotz des langen Zeitraums so schlecht Deutsch spreche, erklärte er, weil er mit vielen anderen Nationen rede.
Befragt, wohin er gehen würde, würde er heute am Flughafen in XXXX stehen, meinte er, es nicht zu wissen. Es sei egal, wo er hingehe, da er umgebracht werden würde. Er würde aber zu seinen Verwandten gehen.Befragt, wohin er gehen würde, würde er heute am Flughafen in römisch 40 stehen, meinte er, es nicht zu wissen. Es sei egal, wo er hingehe, da er umgebracht werden würde. Er würde aber zu seinen Verwandten gehen.
Befragt, was ihn bei einer Rückkehr nach XXXX erwarten würde, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Er rechne aber damit, umgebracht zu werden. Er sei davon überzeugt, da auch sein Leiter umgebracht worden sei.Befragt, was ihn bei einer Rückkehr nach römisch 40 erwarten würde, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Er rechne aber damit, umgebracht zu werden. Er sei davon überzeugt, da auch sein Leiter umgebracht worden sei.
Befragt, wie er zu diesen Informationen gekommen sei, meinte er, dass es im gesamten Bezirk bekannt gewesen sei. Sie hätten gesagt, dass es bloß aufgrund des neuen Präsidenten trotzdem gefährlich bleibe. Ihm würde gesagt werden, er solle nicht kommen, da es gefährlich sei.
Er führte den Namen des Leiters an, der in XXXX in XXXX umgebracht worden sei. Konkret sei dieser in der Nacht in den Kopf geschossen worden. Dies sei vor zwei Monaten gewesen. Er sei überzeugt, dass es Al Shabaab gewesen sei, da sie ja