Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BBG §40Spruch
W141 2172709-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.09.2017, OB: XXXX , gem. §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.09.2017, OB: römisch 40 , gem. Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.
Mit Wirksamkeit 13.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Gegen den festgestellten Grad der Behinderung wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 22.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer schweren Herzoperation am 28.11.2014 starke Probleme im Brustbereich habe, weil die Verbindungsdrähte zwischen den Knochen gerissen und die Schraubverbindungen alle gebrochen seien. Von einer neuerlichen Operation sei ihm aber abgeraten worden, da er gegenüber der Erstoperation ein fünffach höheres Risiko habe. Weiters haben sich in der Folge starke Rückenprobleme eingestellt, die ein Gehen nur bei starker Schmerzentwicklung möglich machen würden und den Beschwerdeführer stark behindern würden. Auch diesbezüglich sei ihm von einer Operation abgeraten worden, da ihm aufgrund des offenen Brustkorbes die in etwa fünf Stunden dauernde Operation nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er auf eine Begleitperson angewiesen sei, da er sowohl beim Aus- und Anziehen als auch beim Gehen Unterstützung benötige. Außerdem sei es nicht richtig, dass er eine vorgeschlagene Hüftgelenksoperation abgelehnt habe, da diese aus fachärztlicher Sicht nicht durchführbar sei. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass er nur eine Strecke von zehn bis fünfzehn Metern zurücklegen könne, er große Angst davor habe, zu stürzen, er die Strecke zwischen seinem Wohnort und der Bahnstation weder zu Fuß noch mit dem Auto zurücklegen könne und er aufgrund seines offenen Brustkorbes sehr empfindlich bei Kontakt mit anderen Menschen sei.
Mit Schreiben vom 06.10.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.
Mit Schreiben vom 17.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.Mit Schreiben vom 17.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Mit Schreiben vom 28.04.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht. Der Beschwerdeführer führte wiederholend aus, dass er nur eine Strecke von zehn bis fünfzehn Metern zurücklegen könne, weil er im Bereich des unteren Teils der Wirbelsäule starke Schmerzen bekomme. Eine notwendige Operation des Lendenwirbels sei aufgrund des offenen Brustkorbes nicht möglich. Er sei aus fachärztlicher Sicht dazu angeraten worden, Menschenansammlungen zu meiden, um sich nicht dem Risiko des Bohrens einer der Verbindungsdrähte oder Stangen durch die Brust auszusetzen, was mit schweren Infektionen verbunden wäre. Weiters könne er aufgrund seiner Schmerzen weder zu Fuß noch aufgrund der belegten Parkplätze mit dem Auto von seinem Hauptwohnsitz zum Bahnhof gelangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 190 cm, Gewicht 130 kg, RR 130/80, 77a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: Narbe über dem Sternum median, über dem Sternum kleine Mulde tastbar und in einem Teilbereich des Brustbeins knöcherne Dehiszenz von etwa 2 cm, Haut geschlossen, geringgradig elastisch federnd, keine Thoraxinstabilität.
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: 2 kleinere Narben epigastrisch, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Geringgradig grobschlägiger Tremor.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, US bds. links mehr als rechts, Varizen,
geringgradige Hyperpigmentierung, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk rechts: Schmerzen bei Außenrotation, sonst unauffällig.
Kniegelenk links: endlagige Beugeschmerzen, sonst unauffällig.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüfte R ggr. eingeschränkt sonst frei, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann paralumbal untere LWS,
Klopfschmerz über der LWS Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, R und F je 20°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung der Gattin, das Gangbild ist etwas verlangsamt, hinkfrei, Gesamtmobilität beim Aufstehen und Hinlegen, beim Gehen einschließlich Wendemanöver etwas verlangsamt, insgesamt sicher und unauffällig, das Abrollen ist geringgradig gehemmt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig Oberer Rahmensatz, da täglich 3 Insulininjektionen bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage erforderlich sind, berücksichtigt Adipositas. Diabetes mellitus Typ römisch zwei, insulinpflichtig Oberer Rahmensatz, da täglich 3 Insulininjektionen bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage erforderlich sind, berücksichtigt Adipositas.
09.02.02
40 vH
02
Hypertensive Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern Oberer Rahmensatz, da geringe Belastungseinschränkung, Zustand nach erfolgreicher Herzklappenoperation in dieser Position berücksichtigt.
05.02.01
40 vH
03
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung.
02.02.02
30 vH
04
Chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar Schwellungsneigung, jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der angrenzenden Gelenke.
05.08.01
20 vH
05
Dehiszenz bei Zustand nach Sternotomie Oberer Rahmensatz, da zwar das Brustbein nach Sternotomie nicht vollständig zusammengewachsen ist, jedoch keine Thoraxinstabilität und keine nachgewiesene Lungenfunktionseinschränkung vorliegen.
06.01.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 26.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 06.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 11.10.2017, zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von DDr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von DDr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So wird im Gutachten von DDr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II mit dem oberen Rahmensatz eingestuft wurde, da bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage täglich drei Insulininjektionen erforderlich sind. Die Adipositas wurde unter dem Diabetes mellitus mitberücksichtigt. Auch die hypertensive Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern ist mit dem oberen Rahmensatz einzustufen, da eine geringe Belastungseinschränkung besteht. Der Zustand nach erfolgreicher Herzklappenoperation wurde in dieser Position berücksichtigt. Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind richtigerweise unter dem unteren Rahmensatz einzustufen, da die Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke auftreten. Die chronisch venöse Insuffizienz wurde nachvollziehbar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da zwar eine Neigung zu Schwellungen besteht, jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der angrenzenden Gelenke vorliegt. Schlüssig begründend für die Wahl des oberen Rahmensatzes der Dehiszenz bei Zustand nach Sternotomie führt die Sachverständige aus, dass zwar das Brustbein nach der Sternotomie nicht vollständig zusammengewachsen ist, jedoch keine Thoraxinstabilität und keine nachgewiesene Lungenfunktionseinschränkung vorliegt. Schwere Rückenprobleme als Folge sind nicht anzunehmen.So wird im Gutachten von DDr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit dem oberen Rahmensatz eingestuft wurde, da bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage täglich drei Insulininjektionen erforderlich sind. Die Adipositas wurde unter dem Diabetes mellitus mitberücksichtigt. Auch die hypertensive Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern ist mit dem oberen Rahmensatz einzustufen, da eine geringe Belastungseinschränkung besteht. Der Zustand nach erfolgreicher Herzklappenoperation wurde in dieser Position berücksichtigt. Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind richtigerweise unter dem unteren Rahmensatz einzustufen, da die Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke auftreten. Die chronisch venöse Insuffizienz wurde nachvollziehbar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da zwar eine Neigung zu Schwellungen besteht, jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der angrenzenden Gelenke vorliegt. Schlüssig begründend für die Wahl des oberen Rahmensatzes der Dehiszenz bei Zustand nach Sternotomie führt die Sachverständige aus, dass zwar das Brustbein nach der Sternotomie nicht vollständig zusammengewachsen ist, jedoch keine Thoraxinstabilität und keine nachgewiesene Lungenfunktionseinschränkung vorliegt. Schwere Rückenprobleme als Folge sind nicht anzunehmen.
DDr. XXXX beschreibt zudem anschaulich, dass das Leiden 1 - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - durch das Leiden 2 - hypertensive Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern - um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die übrigen Leiden - degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronisch venöse Insuffizienz und Dehiszenz bei Zustand nach Sternotomie - erhöhen nicht weiter, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.DDr. römisch 40 beschreibt zudem anschaulich, dass das Leiden 1 - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei - durch das Leiden 2 - hypertensive Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern - um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die übrigen Leiden - degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronisch venöse Insuffizienz und Dehiszenz bei Zustand nach Sternotomie - erhöhen nicht weiter, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten steht das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung und Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 26.05.2017 auf.
Zu 1.4.) Der Verwaltungsakt weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichts das Datum 06.10.2017 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist: