Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2161285-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am XXXX und am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX alias XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am XXXX zu seinen Fluchtgründen an, er habe Afghanistan verlassen, da die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Aus Angst um sein Leben habe sein Bruder beschlossen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei, das Land zu verlassen. Das Protokoll der Erstbefragung wurde rückübersetzt, der Beschwerdeführer bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen an, er habe Afghanistan verlassen, da die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Aus Angst um sein Leben habe sein Bruder beschlossen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei, das Land zu verlassen. Das Protokoll der Erstbefragung wurde rückübersetzt, der Beschwerdeführer bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashto niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Afghanistan Pharmazie studiert. In Kabul habe er die Uni abgeschlossen und sei in seine Heimatprovinz Logar zurückgekehrt. Ungefähr nach einer Woche hätten ihn die Taliban kontaktiert, die seien in sein Dorf gekommen und hätten gewusst, dass er Pharmazie studiert habe. Sie hätten verlangt, dass er als "Arzt" für sie arbeite und ihnen helfe, falls sie Verletzte hätten oder andere medizinische Probleme. Sie hätten ihn beim nächsten Mal im Bedarfsfall mitnehmen wollen. Er hätte dann mitgehen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder über dieses Problem gesprochen. Der Bruder habe gesagt, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall mitmachen solle, weil das gegen den Islam wäre und die Taliban gegen den Islam handeln würden. Außerdem würde der Beschwerdeführer in Konflikt mit der afghanischen Regierung kommen, wenn er den Wünschen der Taliban nachgebe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe die Sache überlegt und dann gemeint, der Beschwerdeführer solle entweder ins Ausland oder nach Kabul gehen. Da der Beschwerdeführer aber auch in Kabul gefunden werden könne, habe der Bruder einen Pkw verkauft, um einen Schlepper zu organisieren, und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle das Land verlassen. Das habe der Beschwerdeführer dann auch getan.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashto niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Afghanistan Pharmazie studiert. In Kabul habe er die Uni abgeschlossen und sei in seine Heimatprovinz Logar zurückgekehrt. Ungefähr nach einer Woche hätten ihn die Taliban kontaktiert, die seien in sein Dorf gekommen und hätten gewusst, dass er Pharmazie studiert habe. Sie hätten verlangt, dass er als "Arzt" für sie arbeite und ihnen helfe, falls sie Verletzte hätten oder andere medizinische Probleme. Sie hätten ihn beim nächsten Mal im Bedarfsfall mitnehmen wollen. Er hätte dann mitgehen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder über dieses Problem gesprochen. Der Bruder habe gesagt, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall mitmachen solle, weil das gegen den Islam wäre und die Taliban gegen den Islam handeln würden. Außerdem würde der Beschwerdeführer in Konflikt mit der afghanischen Regierung kommen, wenn er den Wünschen der Taliban nachgebe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe die Sache überlegt und dann gemeint, der Beschwerdeführer solle entweder ins Ausland oder nach Kabul gehen. Da der Beschwerdeführer aber auch in Kabul gefunden werden könne, habe der Bruder einen Pkw verkauft, um einen Schlepper zu organisieren, und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle das Land verlassen. Das habe der Beschwerdeführer dann auch getan.
Dem Beschwerdeführer wurde die Einvernahme rückübersetzt, er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Niederschrift sowie die erfolgte Rückübersetzung.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte das BFA aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen; es liege zwar eine (allgemeine) Gefährdungslage für die Heimatprovinz Logar vor, nicht aber für ganz Afghanistan. Der Kern seines Fluchtvorbringens bestehe darin, dass ihn die Taliban, nach Abschluss seines Studiums und Rückkehr in seine Heimatprovinz, ebenda aufgefordert hätten, ihnen als "Arzt" zur Verfügung zu stehen. Das habe er nicht gewollt, daher hätten er und sein Bruder für ihn die Lösung des Problems in einem Verlassen des Heimatdorfes bzw. der Heimatprovinz gesehen. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in concreto keinerlei gegenwärtiger Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bloß geäußert, dass die Taliban ihn davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass er verpflichtet wäre, ihnen im Fall medizinischer Notfälle zu helfen, wobei der Zeitpunkt vage geblieben sei ("beim nächsten Mal, im Bedarfsfall"). Die bloße Tatsache, dass die Taliban Kenntnis darüber erlangt hätten, dass der Beschwerdeführer Pharmazeut sei und sie ihn um Hilfe bei medizinischen Notfällen gebeten hätten, reiche nicht aus, eine Bedrohungslage zu beweisen, die einer Bedrohung bzw. Verfolgung, wie sie die GFK zur Erlangung eines Flüchtlingsstatus vorsehe, entsprechen würde. Dies umso mehr, da die Familie des Beschwerdeführers - trotz seiner Weigerung, mit den Taliban zu kooperieren - weiterhin unbehelligt im Heimatort in der Heimatprovinz lebe. Es sei aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein fluchtauslösendes Ereignis hervorgetreten, welches ihn zu einer plötzlichen Ausreise gezwungen hätte; vielmehr sei es den Erwägungen und der Entscheidung seines Bruders geschuldet, dass er, unter den beiden zur Diskussion stehenden Möglichkeiten "Kabul oder ins Ausland", durch seine Ausreise nach Europa bewusst die weitreichendste aller Wahlmöglichkeiten verwirklicht hätte. Auch eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche bzw. dem afghanischen Staat zurechenbare Entitäten sei auszuschließen. Insgesamt könne daher von keiner glaubwürdigen Darlegung einer persönlichen Gefährdungslage gesprochen werden, was zur Folge habe, dass diese auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht bestehe.
Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz, jedoch nicht für das gesamte afghanische Staatsgebiet vor. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten, wo er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Hauptstadt über fundierte Ortskenntnisse verfüge. Er kenne die Gepflogenheiten dort und verfüge über ein valides Netzwerk an Freunden und Bekannten. Er sei, bezogen auf den afghanischen Durchschnittsbildungsstandard, überdurchschnittlich qualifiziert und verfüge über einen Universitätsabschluss als Pharmazeut sowie über Fähigkeiten, die er sich im Rahmen seiner Kindheit im landwirtschaftlichen Bereich erworben habe. Er sei jung, voll arbeitsfähig und mit den Traditionen und Gebräuchen im Herkunftsstaat bestens vertraut.
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob, unterstützt von der XXXX , rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.5. Der Beschwerdeführer erhob, unterstützt von der römisch 40 , rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am XXXX wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der XXXX teilnahmen und der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashto vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben und legte etliche Integrationsunterlagen (Bestätigungen über besuchte Bildungsmaßnahmen) vor. In der mündlichen Verhandlung präsentierte der Beschwerdeführer seine Partnerin XXXX . Diese wurde als Zeugin einvernommen.6. Am römisch 40 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der römisch 40 teilnahmen und der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashto vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben und legte etliche Integrationsunterlagen (Bestätigungen über besuchte Bildungsmaßnahmen) vor. In der mündlichen Verhandlung präsentierte der Beschwerdeführer seine Partnerin römisch 40 . Diese wurde als Zeugin einvernommen.
7. Mit Telefax vom 19.04.2018 legte der Beschwerdeführer eine frauenärztliche Bestätigung vor, wonach XXXX ein Kind erwartete (voraussichtlicher Geburtstermin am 28.11.2018).7. Mit Telefax vom 19.04.2018 legte der Beschwerdeführer eine frauenärztliche Bestätigung vor, wonach römisch 40 ein Kind erwartete (voraussichtlicher Geburtstermin am 28.11.2018).
8. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018) übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen. Die von der Vertretung des Beschwerdeführers verfasste, mit 18.08.2018 datierte Stellungnahme langte mit Telefax vom 18.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin nimmt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, auf ein am 18.05.2017 aktualisiertes Themendossier zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, auf eine Entscheidung des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018 sowie auf verschiedene Medienberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan Stellung und kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär sei, dass von einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, insbesondere Kabul, sei so gelagert, dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich bzw. zumutbar sei. Auch wäre eine Ansiedlung in Kabul ohne bestehende soziale Netzwerke nicht zumutbar.
9. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Gegenstand statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu Rechercheergebnissen betreffend sein von ihm behauptetes Pharmaziestudium in Kabul befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über seine für 08.11.2018 geplante Eheschließung sowie medizinische Bestätigungen betreffend einen Krankenhausaufenthalt seiner Partnerin vor. Die im April 2018 bestätigte Schwangerschaft sei nicht erfolgreich verlaufen.9. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Gegenstand statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu Rechercheergebnissen betreffend sein von ihm behauptetes Pharmaziestudium in Kabul befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über seine für 08.11.2018 geplante Eheschließung sowie medizinische Bestätigungen betreffend einen Krankenhausaufenthalt seiner Partnerin vor. Die im April 2018 bestätigte Schwangerschaft sei nicht erfolgreich verlaufen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und die darin aufliegenden Dokumente, durch Einsichtnahme in Länderberichte zu Afghanistan, durch Recherchen im Internet, durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie am XXXX und durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und die darin aufliegenden Dokumente, durch Einsichtnahme in Länderberichte zu Afghanistan, durch Recherchen im Internet, durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 sowie am römisch 40 und durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt.
2.1 Feststellungen:
2.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am XXXX (alias XXXX ) geboren und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer spricht Pashto und Dari.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am römisch 40 (alias römisch 40 ) geboren und hat am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer spricht Pashto und Dari.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Logar, hat aber mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt, wo er zur Schule gegangen ist. Sein Vater sowie ein Bruder sind bereits verstorben, der Beschwerdeführer hat in Afghanistan noch seine Mutter, einen erwachsenen Bruder und drei volljährige Schwestern. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor im Heimatdorf. Die Familie hat Grundstücke (80 bis 90 Jerib) und lebt von der eigenen Landwirtschaft. Die finanzielle Situation der Familie ist durchschnittlich, hat aber jedenfalls ausgereicht, um dem Beschwerdeführer einen mehrjährigen Aufenthalt in Kabul zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat allerdings in Österreich eine Partnerin, die er im November 2018 heiraten möchte. Der Beschwerdeführer gibt an, seit 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner im Heimatdorf lebenden Familie zu haben.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar,