Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2167103-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von N XXXX A XXXX M XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von N römisch 40 A römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort T XXXX , Provinz XXXX . Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei dann als Kind von einem Onkel aufgenommen worden. Dieser habe ihn geschlagen und ihn verletzt. Er sei dann gemeinsam mit seinen Brüdern in den Iran geflohen. Alleine sei er dann weiter nach Europa. Er habe Angst um sein Leben, sein Onkel würde ihn umbringen.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort T römisch 40 , Provinz römisch 40 . Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei dann als Kind von einem Onkel aufgenommen worden. Dieser habe ihn geschlagen und ihn verletzt. Er sei dann gemeinsam mit seinen Brüdern in den Iran geflohen. Alleine sei er dann weiter nach Europa. Er habe Angst um sein Leben, sein Onkel würde ihn umbringen.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.01.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ca 11 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern starben. Er sei völlig gesund und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe nie über ein Identitätsdokument verfügt. Er möchte den Glauben der Zeugen Jehovas kennen lernen. Die Region XXXX sei nicht sicher, da dort die Taliban seien. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet und könne nicht lesen und schreiben, da er keine Schulausbildung habe. In Österreich habe er keine Angehörigen.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.01.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ca 11 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern starben. Er sei völlig gesund und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe nie über ein Identitätsdokument verfügt. Er möchte den Glauben der Zeugen Jehovas kennen lernen. Die Region römisch 40 sei nicht sicher, da dort die Taliban seien. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet und könne nicht lesen und schreiben, da er keine Schulausbildung habe. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Er sei von seinem Onkel aber auch von den Taliban geschlagen worden. Er habe keine anderen Verwandten gehabt, wo er hinkönnen hätte. Er sei auch wegen der Taliban geflohen. Ein alleinstehender Mann sei immer in Gefahr durch die Taliban. Diese hätten ihn geschlagen und gedroht, ihn umzubringen. Bei der Ersteinvernahme hätte man ihm keine Zeit gelassen, über die Taliban zu sprechen. Er sei in Afghanistan nie wegen seiner Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Es wurde festgestellt, dass die offensichtliche Steigerung des Vorbringens seiner Glaubwürdigkeit schade und die Taliban keinen relevanten Ausreisegrund dargestellt hätte, da der Beschwerdeführer die Bedrohung erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA thematisiert habe. Eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege ebenfalls nicht vor.Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Es wurde festgestellt, dass die offensichtliche Steigerung des Vorbringens seiner Glaubwürdigkeit schade und die Taliban keinen relevanten Ausreisegrund dargestellt hätte, da der Beschwerdeführer die Bedrohung erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA thematisiert habe. Eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG liege ebenfalls nicht vor.
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder desRechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des
6. oder 13. Zusatzprotokolles drohe.
5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine ausgewiesene Vertretung in vollem Umfang vom 31.07.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer über Kontakte seines Onkels zu den Taliban zu befragen. Auch die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Dem Beschwerdeführer sei weiter bei seiner Ersteinvernahme gesagt worden, er solle nur kurz auf die Fluchtgründe eingehen, da er alles andere vor dem BFA vorbringen könne. Es sei auch nicht auf das Thema Konversion eingegangen worden, schon die Beschäftigung mit dem Christentum könne als Verfolgungsgrund gewertet werden. Eine innerstaatliche Flucht sei für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Er verfüge über kein entsprechendes soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verlustes seines Armes nur bedingt arbeitsfähig- und selbsterhaltungsfähig. Er sei sehr bemüht, sich in Ö zu integrieren, er besuche Deutschkurse und sei auch ehrenamtlich tätig. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die RKE für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am 03.11.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er derzeit von einem Psychiater behandelt werde und regelmäßig Tabletten nehmen. Er habe als Schafhirte gearbeitet und sei von seinem Onkel spitalreif geschlagen worden. Auch die Taliban hätten ihn gezwungen, Dinge für die zu besorgen und ihn auch geschlagen. Er sei dann mit seinen beiden Brüdern in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge alleine nach Österreich gekommen. Nachgefragt, ob sein Onkel mit den Taliban zu tun hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sehr vielen Dinge geheim gemacht habe, er wisse es aber nicht.
Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise habe sich ca 2 Monate davor zugetragen. In eine andere Stadt in Afghanistan habe er nicht können, da ihn sein Onkel sicher gesucht und gefunden hätte. In Österreich habe er Kontakt zu den Zeugen Jehovas, er sei eines Tages mit einem anderen Afghanen dorthin mitgegangen. Er sei neu in der Religion und versuche, zu lernen und seine Kenntnisse zu vertiefen. Auf Frage der Richterin gab er an, er wisse noch nicht viel über die Bibel.
Von Mo bis Fr gehe der Beschwerdeführer in die Schule. Er sei die ganze Zeit mit der Schule oder der Religion beschäftigt.
In der mündlichen Verhandlung erfolgte die Befragung des Kirchenältesten der Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer interessiere sich für den Glauben. Nach der Einschätzung des Zeugen werde es noch ca zwei Jahre dauern, bis der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine Entscheidung zu treffen.
Die RV des Beschwerdeführers brachte vor, dass dieser im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, wegen des Abfalls vom Islam verfolgt zu werden. Der RV wurden die aktuellen LIB und Staatendokumentationen ausgefolgt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.Die Regierungsvorlage des Beschwerdeführers brachte vor, dass dieser im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, wegen des Abfalls vom Islam verfolgt zu werden. Der Regierungsvorlage wurden die aktuellen LIB und Staatendokumentationen ausgefolgt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Beschluss vom 09.04.2018 wurde vom BVwG