Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170810-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 25.11.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem das Dublin-Verfahren betreffend seines Erstantrages vom 05.02.2016 abgeschlossen war. Als Fluchtgründe gab er an, dass die Taliban seine Heimatstadt Kunduz angegriffen hätten als er sich in Kabul befunden habe um dort zu arbeiten. Bei Rückkehr nach Kunduz habe er sein zerstörtes Elternhaus vorgefunden. Seine Familie sei verschwunden.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 25.11.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem das Dublin-Verfahren betreffend seines Erstantrages vom 05.02.2016 abgeschlossen war. Als Fluchtgründe gab er an, dass die Taliban seine Heimatstadt Kunduz angegriffen hätten als er sich in Kabul befunden habe um dort zu arbeiten. Bei Rückkehr nach Kunduz habe er sein zerstörtes Elternhaus vorgefunden. Seine Familie sei verschwunden.
2. Bei seiner Einvernahme am 10.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangten Behörde"), gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seine Asylantragstellung zusammengefasst an, dass die Taliban am 28.09.2015 die Stadt Kunduz angegriffen hätten. Zur Zeit des Angriffes habe er sich in Kabul befunden, um zu arbeiten. Er habe bei dem Angriff seine Familie verloren und lebe in Angst vor den Taliban. Ein weiterer Grund für seine Flucht sei der herrschende Krieg.
3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 30.08.2017 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 30.08.2017 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "FPG") erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "FPG") erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährd