Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2128111-1/6E
W108 2128160-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden der Revisorin des Landesgerichtes Feldkirch gegen die Bescheide des Vorstehers des Bezirksgerichtes Montafon jeweils vom 07.10.2015, jeweils Zl. XXXX , betreffend Bestimmung der Gebühr 1. des Zeugen XXXX und 2. der Zeugin XXXX nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden der Revisorin des Landesgerichtes Feldkirch gegen die Bescheide des Vorstehers des Bezirksgerichtes Montafon jeweils vom 07.10.2015, jeweils Zl. römisch 40 , betreffend Bestimmung der Gebühr 1. des Zeugen römisch 40 und 2. der Zeugin römisch 40 nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abgeändert, dassDen Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend abgeändert, dass
1. der Antrag des Zeugen XXXX auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. XXXX abgewiesen und ihm keine Zeugengebühr zuerkannt wird und1. der Antrag des Zeugen römisch 40 auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. römisch 40 abgewiesen und ihm keine Zeugengebühr zuerkannt wird und
2. dem Antrag der Zeugin XXXX auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. XXXX dahingehend stattgegeben wird, dass ihre Zeugengebühr in Höhe von EUR 113,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) bestimmt wird.2. dem Antrag der Zeugin römisch 40 auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. römisch 40 dahingehend stattgegeben wird, dass ihre Zeugengebühr in Höhe von EUR 113,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Den gegenständlichen zwei Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilrechtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Montafon zu Zl. XXXX zu Grunde, in welchem (aufgrund eines Skiunfalls) gegen einen Minderjährigen als beklagte Partei Klage auf Leistung (Schadenersatz und Schmerzensgeld) und Feststellung erhoben wurde (AS 1ff).1. Den gegenständlichen zwei Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilrechtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Montafon zu Zl. römisch 40 zu Grunde, in welchem (aufgrund eines Skiunfalls) gegen einen Minderjährigen als beklagte Partei Klage auf Leistung (Schadenersatz und Schmerzensgeld) und Feststellung erhoben wurde (AS 1ff).
In diesem Verfahren traten die Eltern des beklagten Minderjährigen als Vertreter der beklagten Partei, ihres minderjährigen Sohnes, auf und bevollmächtigten einen Rechtsanwalt als Beklagtenvertreter und beantragte der beklagte Minderjährige (über den Beklagtenvertreter) die zeugenschaftliche Vernehmung seines Vaters ( XXXX , in der Folge: Zeuge) und seiner Mutter ( XXXX , in der Folge: Zeugin).In diesem Verfahren traten die Eltern des beklagten Minderjährigen als Vertreter der beklagten Partei, ihres minderjährigen Sohnes, auf und bevollmächtigten einen Rechtsanwalt als Beklagtenvertreter und beantragte der beklagte Minderjährige (über den Beklagtenvertreter) die zeugenschaftliche Vernehmung seines Vaters ( römisch 40 , in der Folge: Zeuge) und seiner Mutter ( römisch 40 , in der Folge: Zeugin).
Das Bezirksgericht beraumte zunächst am 07.11.2014 die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 03.03.2015 an der Unfallstelle im Skigebiet XXXX mit Treffpunkt Talstation XXXX an, zu der die oben angeführten Zeugen an deren Adresse in Deutschland vom Bezirksgericht geladen wurden. Dieser Termin wurde aufgrund von Vertagungsbitten der beklagten Partei auf den 03.04.2015 und schließlich am 05.03.2015 auf den 01.04.2015, 13.00 bis 16.00 Uhr, an der oben angeführten Unfallstelle und mit dem oben angeführten Treffpunkt verschoben. Die Verfahrensparteien und die Zeugen wurden hiervon vorab telefonisch verständigt (AS 113f, 125f, 129f).Das Bezirksgericht beraumte zunächst am 07.11.2014 die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 03.03.2015 an der Unfallstelle im Skigebiet römisch 40 mit Treffpunkt Talstation römisch 40 an, zu der die oben angeführten Zeugen an deren Adresse in Deutschland vom Bezirksgericht geladen wurden. Dieser Termin wurde aufgrund von Vertagungsbitten der beklagten Partei auf den 03.04.2015 und schließlich am 05.03.2015 auf den 01.04.2015, 13.00 bis 16.00 Uhr, an der oben angeführten Unfallstelle und mit dem oben angeführten Treffpunkt verschoben. Die Verfahrensparteien und die Zeugen wurden hiervon vorab telefonisch verständigt (AS 113f, 125f, 129f).
In der Verhandlung am 01.04.2015 an der Unfallstelle wurden die Eltern der beklagten Partei als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit gab der Zeuge bei der Vernehmung an, Kaufmann zu sein, die Zeugin sagte aus, sie sei Zahnärztin (AS 167, 170).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes protokolliert (AS 175f):
"Sodann werden die Zeugengebühren behandelt. Festgehalten wird, dass es nicht möglich ist, die Gebühren der beiden Zeugen [Name des Zeugen] und [Name der Zeugin] zu bestimmen, weil hier der Klagsvertreter lediglich als Substitut aufgetreten ist und ein entsprechendes Pouvoir nicht vorliegt. Die Zeugen werden diesbezüglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie rechtzeitig ihre Gebühren, ihren Verdienstentgang, zu verzeichnen und bekanntzugeben haben.
Hinsichtlich der Anreisekosten und der Kosten für die notwendigen Skiliftkarten werden die Gebühren dann für beide Zeugen in der Höhe von EUR 451,-- bestimmt. Festgehalten wird, dass dieser Betrag direkt vom Beklagtenvertreter an die Zeugen angewiesen werden und [ins] Kostenverzeichnis aufgenommen wird.
Hinsichtlich der Schikarte der Klägerin werden die entsprechenden Kosten mit EUR 35,20 außer Streit gestellt. Diese Kosten werden klagsseitig in das Kostenverzeichnis aufzunehmen sein.
Hinsichtlich der heute vom Richter angeschafften Halbtagskarte ergeht der
Beschluss:
Es wird auf die Auszahlung dieser Gebühren von EUR 35,20 aus Amtsgeldern verzichtet.
Der Beklagtenvertreter erklärt sich bereit, diesen Betrag dem Richter zu refundieren und wird diesen dann auch als Kommissionsgebühren ins Kostenverzeichnis aufnehmen."
In der Folge wurden im Kostenverzeichnis der beklagten Partei an das Bezirksgericht vom 01.04.2015 Zeugengebühren (2 × Anreise, Liftkarten) in der Höhe von EUR 451,00 und Kommissionsgebühren in der Höhe 35,20 geltend gemacht (AS 161).
2. Im gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren brachte die beklagte Partei über den Beklagtenvertreter, der auch der Rechtsvertreter der Zeugen ist, für die Zeugen am 03.04.2015 beim genannten Bezirksgericht elektronisch einen als "ANTRAG AUF BESTIMMUNG DER ZEUGENGEBÜHREN URKUNDENVORLAGE" bezeichneten Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein (AS 139ff):
"ANTRAG
In dieser Angelegenheit wurden in der Tagsatzung vom 01.04.2015 die Zeugen [Name des Zeugen] und [Name der Zeugin] als Zeugen vor dem erkennenden Gericht einvernommen.
Die Zeugengebühren konnten nicht im Einvernehmen mit den Parteienvertretern bestimmt werden.
Es wird nunmehr gestellt der
ANTRAG
Die Zeugengebühren wie folgt zu bestimmen:
a) für [Name des Zeugen] EUR 450,00
b) für [Name der Zeugin] EUR 919,00
Zur Begründung:
ad a) [Name des Zeugen]:
Der Zeuge musste einen Tag Urlaub nehmen und bekommt diesen Tag nicht ersetzt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. EUR 9.100,00. Dies ergibt somit einen Tagessatz von gerundet EUR 450,00 (20 Arbeitstage pro Monat).
ad b) [Name der Zeugin]:
[Name der Zeugin] betreibt eine Zahnarztpraxis. Sie ist terminlich voll ausgelastet und erzielt ein tägliches Einkommen nach Einkommenssteuer von EUR 919,00. Es ist ihr unmöglich, die verlorenen Termine anderweitig nachzuholen, da sie bereits voll ausgelastet ist.
URKUNDENVORLAGE
Gleichzeitig mit diesem Schriftsatz werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Vorgelegt wurde ein als "Bestätigung" bezeichnetes Schreiben einer Apotheke in Deutschland vom 02.04.2015, mit welchem dem Zeugen bestätigt wurde, dass er am vorangegangenen Tag Urlaub genommen habe, um einen Gerichtstermin in Österreich wahrnehmen zu können
Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung 3/2015 der gleichen Apotheke in Deutschland ergibt sich, dass der Zeuge Gehaltsempfänger dieser Apotheke ist, und ein Nettolohn des Zeugen in der Höhe von EUR 10.837,30.
In der in Vorlage gebrachten "Einkommensbestätigung" vom 02.04.2015 wird der Zeugin von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft bestätigt, dass auf der Grundlage der seit Jahren erstellten Gewinnermittlungen sowie der Buchhaltungsdaten für das Jahr 2014 und infolge von unveränderten Prämissen für das Jahr 2015 ihr voraussichtliches tägliches Einkommen nach Einkommenssteuer EUR 919,00 betrage. Das Einkommen errechne sich auf der Grundlage der Umsätze für das Jahr 2014, aus dem sich ein Betriebsgewinn von 46,3 % (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) ableite.
3. Mit Schriftsatz der klagenden Partei des Zivilverfahrens vom 13.04.2015 wurden Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei erhoben und wurde zugleich zum "ANTRAG AUF BESTIMMUNG DER ZEUGENGEBÜHREN URKUNDENVORLAGE" vom 03.04.2015 folgende Stellungnahme abgegeben (AS 187ff):
Mit Antrag vom 03.04.2015 habe der Beklagte den Antrag gestellt, die Zeugengebühren für den Zeugen mit EUR 450,00 und für die Zeugin mit EUR 919,00 zu bestimmen. Hierfür habe er vorgebracht, dass sich der Zeuge einen Tag frei habe nehmen müssen und die Zeugin aufgrund ihrer Auslastung verlorene Termine nicht anderweitig hätte nachholen können, weshalb ihr das tägliche Einkommen von EUR 919,00 entgehe. Die Zeugen selbst hätten die Gebühren weder verzeichnet noch nachgewiesen.
Der Zeuge gehe offensichtlich einer unselbständigen Tätigkeit nach und habe sich einen Tag frei nehmen müssen. Bei Urlaubstagen handle es sich in Deutschland gemäß § 1 des deutschen Bundesurlaubsgesetzes um bezahlten Urlaub, weshalb der Zeuge keinen Verdienstentgang erlitten habe, der nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG zu erstatten wäre. Dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt habe, sei vom Zeugen weder behauptet noch iSd § 18 Abs. 2 GebAG bescheinigt worden, weshalb ihm Zeugengebühren für Verdienstentgang nicht zustünden.Der Zeuge gehe offensichtlich einer unselbständigen Tätigkeit nach und habe sich einen Tag frei nehmen müssen. Bei Urlaubstagen handle es sich in Deutschland gemäß Paragraph eins, des deutschen Bundesurlaubsgesetzes um bezahlten Urlaub, weshalb der Zeuge keinen Verdienstentgang erlitten habe, der nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG zu erstatten wäre. Dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt habe, sei vom Zeugen weder behauptet noch iSd Paragraph 18, Absatz 2, GebAG bescheinigt worden, weshalb ihm Zeugengebühren für Verdienstentgang nicht zustünden.
Hinsichtlich der Zeugengebühr für die Zeugin, sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter tatsächlich entgangenem Einkommen kein nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen - wie vom Beklagten vorgebracht - zu verstehen, sondern ein konkreter Einkommensentgang. Der Beklagte habe zwar behauptet, dass die Zeugin Termine für diesen Tag vereinbart habe, welche sie nicht habe nachholen können, dies habe er aber nicht bescheinigt (z.B. durch Auszug aus dem Terminkalender, etc.). Die Zeugin habe einen konkreten Einkommensentgang somit nicht bescheinigt, weshalb ihr keine Zeugengebühr in Höhe von EUR 919,00 gebühre.
4. In der Folge ergingen seitens des genannten Bezirksgerichtes Verbesserungsaufträge jeweils vom 20.04.2015 (AS 201 und AS 203) an die Zeugen.
Der Zeuge wurde hinsichtlich seines Antrages auf Zuspruch von Zeugengebühren für den 01.04.2015 aufgefordert, anzugeben, ob er von Beruf Arbeiter bzw. Angestellter sei bzw. er wie im Protokoll vom 01.04.2015 angegeben "Kaufmann" und somit selbständig sei. Wenn der Zeuge in einem Arbeitsverhältnis stehe, werde er ersucht, die beigeschlossene Bestätigung (Vordruck des Bezirksgerichtes "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige[r]") von seinem Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und dem Bezirksgericht zurückzusenden. Wenn der Zeuge in einem Angestelltenverhältnis stehe, werde er um Vorlage einer Bestätigung ersucht, ob es sich beim gewährten Urlaub am 01.04.2015 um einen bezahlten oder unbezahlten Urlaub gehandelt habe. Auf der Bestätigung vom 02.04.2015 sei lediglich ersichtlich, dass dem Zeugen Urlaub gewährt worden sei. Wenn er selbständiger Kaufmann sei, werde er um Vorlage einer glaubhaften Bestätigung ersucht, dass er für den 01.04.2015 einen tatsächlichen unwiederbringlichen Verdienstentgang habe, d.h. Aufträge dieses Tages verloren gegangen seien, da Kunden Aufträge storniert bzw. eine andere Firma beauftragt hätten und die Aufträge vom Zeugen nicht später erledigt wurden.
Die Zeugin wurde hinsichtlich ihres Antrages auf Zuspruch von Zeugengebühren für den 01.04.2015 um Vorlage einer glaubhaften Bestätigung ersucht, aus der ersichtlich sei, dass sie für den 01.04.2015 einen tatsächlichen unwiederbringlichen Verdienstentgang erlitten habe. Die Zeugin habe aufzuklären, ob die Behandlungstermine vom 01.04.2015 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und somit nachgeholt worden seien, oder ob Patienten, welche am besagten Tag einen Termin gehabt hätten, nicht mehr in die Zahnarztpraxis gekommen wären. Sie habe die Anzahl der tatsächlich "verloren" gegangenen Patienten und die Höhe des Verdienstentganges nachzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 15.05.2015 des Beklagtenvertreters, der zugleich auch der Rechtsvertreter der Zeugen ist, wurden die Verbesserungsaufträge für die Zeugen dahingehend beantwortet, dass zur Gebührenbestimmung folgende Urkunden vorgelegt wurden:
E-Mail des Zeugen an den Beklagtenvertreter vom 12.05.2015, wonach hinsichtlich der Zeugin, seiner Ehefrau, und dem Praxisbetrieb Folgendes auszuführen sei: Honorierte zahnärztliche Leistungen könnten in Deutschland nur von einem approbierten Zahnarzt erbracht werden. Demnach wären Zeiten der Nicht-Anwesenheit zwangsläufig Zeiten ohne Umsatz. Hingegen würden die Fixkosten (Mieten, Gehälter, ec) weiterlaufen. Die Praxis sei derzeit 3 Monate im Voraus ausgebucht, deswegen sei auch die Terminfindung (gemeint: für die Verhandlung) beschwerlich gewesen. Die für die Praxis zur Verfügung stehende Zeit habe sich final um einen Tag vermindert und somit auch der Tagesumsatz. Das bedeute, dass ohne diesen Termin der Umsatz um den im Steuerberaterschreiben ausgewiesenen Betrag höher gewesen wäre. Es handle sich somit um einen realen Verlust, der ausgleichspflichtig sei.
Bestätigung der Apotheke vom 30.09.2015 als Arbeitgeber des Zeugen (Retournierung des ausgefüllten Vordruckes des Bezirksgerichtes "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige(r)"), aus dem hervorgeht, dass der Zeuge in der Firma (Apotheke) als kaufmännischer Leiter beschäftigt sei und durch die Vorladung zu Gericht am 01.04.2015 einen Verdienstausfall in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00, also für 9 Stunden, gehabt habe, der ihm von der Firma nicht bezahlt werde. Sein Nettolohn betrage EUR 62,64 pro Stunde. Die Normaldienstzeit sei am Vormittag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am Nachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
6. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 gab der Beklagtenvertreter für die Zeugen dem Bezirksgericht die Bankverbindung der Zeugen bekannt.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Vorstehers des Bezirksgerichtes Montafon (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 nach dem GebAG bestimmt. Die belangte Behörde stellte jeweils folgende Reisebewegung/Reisedauer fest:
Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 01.04.2015, 05:00 Uhr
Ladungstermin: 01.04.2015, 13:00 Uhr
Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 01.04.2015, 16:00 Uhr
Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 01.04.2015, 24:00 Uhr
Hinsichtlich des Zeugen wurde die Gebühr wie folgt bestimmt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Hinsichtlich der Zeugin erfolgte folgende Gebührenbestimmung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Mit den in den Bescheiden enthaltenen Auszahlungsanordnungen wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die Beträge von EUR 756,60 und EUR 369,10 nach Rechtskraft der Bescheide an die Zeugen zu überweisen.
Die Behörde traf die Feststellung, dass die aus dem Ausland geladenen Zeugen ihre Gebühr fristgerecht geltend gemacht hätten und ging in dem die Zeugin betreffenden Bescheid davon aus, dass unter dem "tatsächlich entgangenem Einkommen" eines selbständig Erwerbstätigen nicht ein (wie von der Zeugin dargelegtes) fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen sei und die Zeugin im Verbesserungsverfahren die Anzahl der tatsächlich "verlorenen" Patienten und die Höhe dieses Verdienstentganges nicht nachgewiesen habe. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung der Bescheide in der bloßen Wiedergabe der Rechtslage.
8. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden der Revisorin mit folgendem wesentlichen Inhalt: Bezüglich der im Protokoll vom 01.04.2015 bestimmten EUR 451,00 Reisekosten u.a. für beide Zeugen sei zu bemängeln, dass die Geltendmachung der Zeugengebühr zwar vom Richter im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden könne. Der Zeuge müsse die beanspruchte Gebühr allerdings nach den Ansätzen des § 3 GebAG gegliedert geltend machen. Eine pauschale Verzeichnung der Gebühr sei unzulässig. In diesem Fall sei ein Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung einzuleiten, bleibe dieses ergebnislos, könne dies zum Anspruchsverlust führen. Eine Einigung über eine vom Zeugen zunächst beantragte Gebühr schließe eine behördliche Bestimmung der vom Zeugen (nachträglich anders) geltend gemachten Gebühr aus. Für die Bestimmung der Anreisekosten und der Kosten der notwendigen Skiliftkarte wäre zur Aufschlüsselung dieser Kosten ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen. Die Anreisekosten, die Skiliftkarte und die Aufenthaltskosten seien mit den angefochtenen Bescheiden bestimmt worden, wobei die Zeugen diese nie detailliert beantragt hätten.8. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden der Revisorin mit folgendem wesentlichen Inhalt: Bezüglich der im Protokoll vom 01.04.2015 bestimmten EUR 451,00 Reisekosten u.a. für beide Zeugen sei zu bemängeln, dass die Geltendmachung der Zeugengebühr zwar vom Richter im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden könne. Der Zeuge müsse die beanspruchte Gebühr allerdings nach den Ansätzen des Paragraph 3, GebAG gegliedert geltend machen. Eine pauschale Verzeichnung der Gebühr sei unzulässig. In diesem Fall sei ein Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung einzuleiten, bleibe dieses ergebnislos, könne dies zum Anspruchsverlust führen. Eine Einigung über eine vom Zeugen zunächst beantragte Gebühr schließe eine behördliche Bestimmung der vom Zeugen (nachträglich anders) geltend gemachten Gebühr aus. Für die Bestimmung der Anreisekosten und der Kosten der notwendigen Skiliftkarte wäre zur Aufschlüsselung dieser Kosten ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen. Die Anreisekosten, die Skiliftkarte und die Aufenthaltskosten seien mit den angefochtenen Bescheiden bestimmt worden, wobei die Zeugen diese nie detailliert beantragt hätten.
Der Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr hinsichtlich des Verdienstentganges sei vom Vertreter der beklagten Partei erhoben worden, ohne auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis hinzuweisen. Die Zeugen hätten keinen detaillierten Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr gestellt, im Protokoll sei lediglich festgestellt worden, dass es nicht möglich sei, die Gebühren der Zeugen zu bestimmen. Eine mündliche Geltendmachung der Zeugengebühr im Sinne des GebAG sei aktenkundig nicht erfolgt, denn diese hätte erfordert, dass der Zeuge (selbst) ein bestimmtes, nach Ansätzen gegliedertes Gebührenbegehren stelle, das zu protokollieren sei. Auch die im Rahmen der Verhandlung erfolgte "Anmeldung" einer Beantragung einer Gebühr stelle keine Geltendmachung einer Gebühr iSd GebAG dar, dafür wäre neben der Angabe des Grundes auch die Angabe der Höhe des Gebührenanspruches erforderlich gewesen.
In der Beschwerde gegen den den Zeugen betreffenden Bescheid wurde zusätzlich ausgeführt: Für die Gebühr für den Verdienstentgang des Zeugen sei vorerst eine Bestätigung vorgelegt worden, dass der Zeuge Urlaub genommen habe. Damit habe der Zeuge keinen Anspruch auf Verdienstentgang, da eine Zeugeneinvernahme während eines bezahlten Urlaubes zu einem Verlust an Freizeit führe und keinen Vermögensnachteil bewirke. Nach Verbesserung habe der Vertreter der beklagten Partei eine Bestätigung über den Verdienstausfall für unselbständig Erwerbstätige vorgelegt, dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt haben solle. Dass es sich um einen möglichen Verdienstentgang handle, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Aufenthaltskosten als nichtig aufzuheben und die Anträge der Zeugen auf Verdienstentgang aufgrund des Anspruchsverlustes nach § 19 GebAG abzuweisen.Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Aufenthaltskosten als nichtig aufzuheben und die Anträge der Zeugen auf Verdienstentgang aufgrund des Anspruchsverlustes nach Paragraph 19, GebAG abzuweisen.
9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidungen nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt.10. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG nachgeholt.
Die Zeugen, rechtsfreundlich vertreten durch den Beklagtenvertreter des zugrundeliegenden Zivilverfahrens, gaben mit Schriftsatz vom 01.07.2016 zu den Beschwerden folgende Stellungnahme ab: Dem Vorbringen der Revisorin sei nicht zu folgen. Der Antrag der Zeugen vom 03.04.2015 auf Bestimmung der Zeugengebühr sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Bescheinigungen gemäß § 18 GebAG seien für beide Zeugen mit Schriftsatz vom 15.05.2015 vorgelegt worden. Da eine Bescheinigung keine absolute Gewissheit, sondern nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordere, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtenen Bescheide nicht zu Recht ergangen sein sollen. Die Geltendmachung sei schriftlich erfolgt, die Höhe der Ansprüche sei bescheinigt worden. Ein detaillierter Antrag sei damit zweifelsfrei gestellt worden. Die Forderung nach einer Gliederung der Zeugengebühren sei entbehrlich, weil die Zeugen ohnehin nur den Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG geltend gemacht hätten. Als berufsmäßiger Parteienvertreter sei der Vertreter der Zeugen nicht gezwungen, das Vollmachtsverhältnis schriftlich zu belegen. Eine (schlüssige) Berufung auf das Vollmachtsverhältnis sei zulässig. Diese Bevollmächtigung ergebe sich zweifelsfrei aus den Eingaben des Rechtsvertreters der Zeugen.Die Zeugen, rechtsfreundlich vertreten durch den Beklagtenvertreter des zugrundeliegenden Zivilverfahrens, gaben mit Schriftsatz vom 01.07.2016 zu den Beschwerden folgende Stellungnahme ab: Dem Vorbringen der Revisorin sei nicht zu folgen. Der Antrag der Zeugen vom 03.04.2015 auf Bestimmung der Zeugengebühr sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Bescheinigungen gemäß Paragraph 18, GebAG seien für beide Zeugen mit Schriftsatz vom 15.05.2015 vorgelegt worden. Da eine Bescheinigung keine absolute Gewissheit, sondern nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordere, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtenen Bescheide nicht zu Recht ergangen sein sollen. Die Geltendmachung sei schriftlich erfolgt, die Höhe der Ansprüche sei bescheinigt worden. Ein detaillierter Antrag sei damit zweifelsfrei gestellt worden. Die Forderung nach einer Gliederung der Zeugengebühren sei entbehrlich, weil die Zeugen ohnehin nur den Einkommensentgang im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG geltend gemacht hätten. Als berufsmäßiger Parteienvertreter sei der Vertreter der Zeugen nicht gezwungen, das Vollmachtsverhältnis schriftlich zu belegen. Eine (schlüssige) Berufung auf das Vollmachtsverhältnis sei zulässig. Diese Bevollmächtigung ergebe sich zweifelsfrei aus den Eingaben des Rechtsvertreters der Zeugen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2016 nahmen auch die Zeugen selbst zur Beschwerde Stellung: Die Zeugen hätten den Antrag auf Zeugenentschädigung in Abstimmung und nach verfahrensrechtlicher Vorgabe ihres österreichischen Anwaltes gestellt. Entsprechende Nachweise hätten sie geliefert, wobei es sich um reine Tatsachenerklärungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Kilometer- und Fahrleistung sei diese sogar mit dem amtierenden Richter am Schluss der mündlichen Verhandlung final erörtert worden. Die Beschwerden seien daher zurückzuweisen und es sei den Zeugen der tatsächliche Aufwand auszugleichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die aus dem Ausland (Deutschland) geladenen Zeugen mit Eingabe vom 03.04.2015 über ihren Rechtsvertreter bzw. den auch für sie tätig werdenden und von ihnen bevollmächtigten Beklagtenvertreter des Zivilprozesses zu Zl. XXXX ihren Gebührenanspruch als Zeugen nach dem GebAG für ihre Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 bloß im Umfang einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG geltend gemacht haben (in der Höhe von EUR 450,00 für den Zeugen und in der Höhe von EUR 919,00 für die Zeugin) und keine Geltendmachung nach dem GebAG hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten erfolgte.Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die aus dem Ausland (Deutschland) geladenen Zeugen mit Eingabe vom 03.04.2015 über ihren Rechtsvertreter bzw. den auch für sie tätig werdenden und von ihnen bevollmächtigten Beklagtenvertreter des Zivilprozesses zu Zl. römisch 40 ihren Gebührenanspruch als Zeugen nach dem GebAG für ihre Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 bloß im Umfang einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG geltend gemacht haben (in der Höhe von EUR 450,00 für den Zeugen und in der Höhe von EUR 919,00 für die Zeugin) und keine Geltendmachung nach dem GebAG hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten erfolgte.
Der Zeuge ist als kaufmännischer Leiter einer Apotheke unselbständig erwerbstätig. Die Zeugin ist als Zahnärztin selbständig erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei die bezughabenden Aktenseiten (AS) der von der Behörde vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten angeführt sind.
Dass der Zeuge als kaufmännischer Leiter einer Apotheke unselbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden ("Bestätigung" einer Apotheke in Deutschland vom 02.04.201; Entgeltabrechnung 3/2015 der gleichen Apotheke in Deutschland, wonach der Zeuge Gehaltsempfänger dieser Apotheke ist; "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige(r)" vom 30.09.2015, mit der die in Rede stehende Apotheke als Arbeitgeber des Zeugen bestätigt, dass der Zeuge in der Apotheke als kaufmännischer Leiter beschäftigt sei). Damit hat der Zeuge auch nach Aufforderung der Verwaltungsbehörde anzugeben, ob er Arbeiter bzw. Angestellter oder selbständig sei, kein Vorbringen erstattet und keine Urkunden vorgelegt, die eine selbständige Erwerbstätigkeit des Zeugen nahelegen. Davon, dass die Zeugin als Zahnärztin selbständig erwerbstätig ist und eine Zahnarztpraxis betreibt, ist anhand der vorgelegten Urkunden sowie ihres Vorbringens unzweifelhaft auszugehen. Im Übrigen ergibt sich die Beweiswürdigung aus der rechtlichen Beurteilung.
Die für die Entscheidungen wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch