Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2187069-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. 1100926304-160012068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. 1100926304-160012068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.01.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, sie sei in Mogadishu geboren, sei bereits verheiratet gewesen und in der Folge geschieden. Sie habe einen Sohn, der zwei Jahre alt sei und bei seinem Vater in Somalia lebe. Sie sei Gabooye und habe in der Stadt XXXX in Somaliland gelebt. Befragt nach dem Grund der Ausreise aus Somalia gab sie an, dass sie aus einer sehr armen Familie stamme und ihr Vater nicht die Familie habe versorgen können. Sie gehöre einer kleinen Minderheit in Somalia an. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie verheiratet worden und habe einen Sohn zur Welt gebracht. Sie sei die älteste Tochter und habe noch sechs Geschwister. Sie wolle in Österreich bleiben und arbeiten.Am 04.01.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, sie sei in Mogadishu geboren, sei bereits verheiratet gewesen und in der Folge geschieden. Sie habe einen Sohn, der zwei Jahre alt sei und bei seinem Vater in Somalia lebe. Sie sei Gabooye und habe in der Stadt römisch 40 in Somaliland gelebt. Befragt nach dem Grund der Ausreise aus Somalia gab sie an, dass sie aus einer sehr armen Familie stamme und ihr Vater nicht die Familie habe versorgen können. Sie gehöre einer kleinen Minderheit in Somalia an. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie verheiratet worden und habe einen Sohn zur Welt gebracht. Sie sei die älteste Tochter und habe noch sechs Geschwister. Sie wolle in Österreich bleiben und arbeiten.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 18.01.2018 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab zu Ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen wie folgt an:
"(...)
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.
VP: Erstens ging ich zur Koranschule und der Lehrer sagte, dass ich einen Niqab tragen soll, aber das wollte ich nicht. Ich war die jüngste. Es gab dort viele Frauen, die älter waren als ich. Ich war noch zwei Jahre in der Koranschule und der Lehrer meinte, dass wenn ich volljährig bin, ich heiraten muss. Ich sagte aber, dass ich nicht bereit bin zu heiraten. Ich will den Koran lernen. Eines Tages sagte er, dass ich in der Klasse sitzen bleiben soll. Alle anderen sind weggegangen. Er meinte, dass es einen Mann gibt, der mich heiraten will und um meine Hand bei der Familie anhalten will.
Er hätte mich in der Koranschule gesehen und wolle mich heiraten. Ich sagte, dass ich nicht heiraten wolle. Ich ging dann nach Hause und hatte Angst. Meiner Mutter gegenüber erwähnte ich das nicht. In der Früh, meine Mutter machte sich für die Arbeit fertig, kamen drei Männer. Mein Onkel, der nicht weit von uns weg wohnt, kam zufällig vorbei und wollte uns fragen, wie es uns geht. Diese Männer sprachen mit meinem Onkel, dass sie für seine Nichte einen Mann hätten und dass mein Onkel zustimmen soll.
Der Bruder eines dieser drei Männer hat einen anderen Onkel ein Jahr zuvor umgebracht.
Mein Onkel sagte, dass nachdem sein Bruder vor einem Jahr umgebracht wurde, er nicht will, dass seine Nichte verheiratet wird. Das würde er nicht erlauben.
Einer der Männer sagte, dass wir Gaboye sind und dass wir sie beleidigen wollten. Sie sind dann gegangen.
Drei Tage später kamen die Männer zurück. Meine Schwester und ich waren allein zuhause. Die Männer kamen herein und nahmen mich mit.
Einer von ihnen hat mich bei dem Vorderzahn getroffen. Sie haben mich mit dem Auto mitgenommen und wir sind die drei Stunden gefahren. Am Haus angekommen, war ein Mann, der sagte, dass ich diejenige sei, die er heiraten wird. Ich sagte aber, dass ich das nicht will.
Er sagte, dass er mich mit Gewalt heiraten werde, wenn ich nicht will. Am Nachmittag kamen einige Männer und einer dieser Männer war mein Lehrer. Er hatte ein Papier und einen Kugelschreiber. Als ich den Lehrer sah, dachte ich zuerst, dass er mich unterstützen würde, aber er war ein Teil dieser Männer. Der Lehrer meinte, dass es eine richtige Ehe sei und ich heiraten muss. Ich aber sagte, dass ich nicht heiraten wollte. Einer schlug mich und sagte, was ich als Mitgift haben wollte. Einer hatte mir den Mund zugehalten und ich konnte nichts sagen. Einer sagte, dass ich den Koran symbolisch für eine Mitgift haben kann und so ist es zu der Eheschließung gekommen.
Die Männer gingen dann weg und ich war im Zimmer allein. Der Lehrer kam zu mir ins Zimmer zurück. Er sagte, dass ich verheiratet sei und dass ich meine Pflicht als Ehefrau zu erfüllen hätte. Ich habe dann geweint und sagte, dass ich das nicht will. Er ist dann weggegangen. Mein Mann ist dann in der Nacht gekommen und wollte mit mir schlafen. Er wollte mich mit Gewalt nehmen. Ich habe versucht mich zu wehren, aber er war zu stark. Er konnte nicht richtig atmen. Ich sagte schon, dass er Asthma hatte und er nahm einen Inhalator. Er und ich sind dann eingeschlafen.
Er hat gesehen, dass ich beschnitten war und er hat dann aufgegeben. Er ist dann eingeschlafen. Anscheinend erzählte er den Männern, dass der Geschlechtsakt nicht vollzogen worden war. Die Männer machten sich dann auf die Suche nach einer Frau, die mich "öffnen" sollte.
Sie fanden keine Frau und versuchten es am nächsten Tag wieder. In der Nacht versuchte er wieder mit mir Sex zu haben. Ich habe Narben unter der Brust.
Am nächsten Tag sagte er zu den Männern erneut, dass ich "zu" sei, und dass er nicht wüsste, was er machen soll.
Am dritten Tag begaben sie sich auf die Suche nach einer Frau, die das machte. Aber man konnte die Frau nicht finden und ich bin dann geflüchtet.
Befragt gebe ich an, dass ich im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte, dass sich mein Problem, das ich dort gelassen habe, sich noch immer dort befindet.
LA: Was meinen Sie konkret damit?
VP: Ich habe immer noch Angst, dass mein Mann dort ist.
LA: Warum haben Sie während der Erstbefragung vom 14.04.2016 nicht angegeben, dass Sie eine Koranschule besucht hätten? Sie gaben an, Sie hätten keine Schulbildung.
VP: Weil es keine richtige Schule war.
LA: Wann genau wurden Sie von Ihrem Lehrer bezüglich einer Eheschließung angesprochen?
VP: Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben. Ein paar Tage bevor die Männer zu uns kamen.
(...)"
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2019 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2019 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten gehabt hätte oder habe. Es hätte keine asylrelevante Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin sei derzeit die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre und Opfer einer Zwangsheirat geworden sei. Es habe im Rahmen der Erstbefragung Verständigungsprobleme gegeben habe mit dem anwesenden Dolmetscher. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX in Somaliland und nicht in Mogadishu geboren. Die Beschwerdeführerin habe eine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre und Opfer einer Zwangsheirat geworden sei. Es habe im Rahmen der Erstbefragung Verständigungsprobleme gegeben habe mit dem anwesenden Dolmetscher. Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 in Somaliland und nicht in Mogadishu geboren. Die Beschwerdeführerin habe eine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin des VMÖ, einvernommen wurde.
Eingangs der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass im Rahmen der Erstbefragung aufgrund von Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher unkorrekte Angaben stünden. Sie sei nicht in Mogadishu geboren sei, sie sei nicht geschieden, sondern lediglich weggelaufen, habe keinen Reisepass besessen, einzig einen gefälschten Reisepass. Sie habe Somalia verlassen, als ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei, nicht als er neun Monate alt gewesen sei.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
* Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017
* UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, vom 02.08.2016;
* Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen Zwangsverheiratung vom 19.08.2016
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia, 12.01.2018 (letzte Kurzinformation vom 03.05.2018)
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somaliland 12.01.2018 (letzte Kurzinformation vom 03.05.2018)
* Zusammenfassung zur Minderheit Tumal und Mischehen vom Jänner 2014
Am 25.07.2018 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Es ausgeführt, dass zwar in Somaliland die Clanfamilien Isaaq, zu welchen auch der Ehemann der Beschwerdeführerin angehöre, Mischehen grundsätzlich ablehne und es seien Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Mehrheitsclans durch das Brauchtum verboten. Würde jedoch eine Mischehe geschlossen, dann sei es üblich, dass Familienangehörigen auf der Seite der Mehrheitsclans die betroffene Person verstoßen würden. Verwiesen wurde darauf, dass die Minderheitengruppe der Tumaal, welcher die Beschwerdeführerin angehöre, überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigungen und Entführungen durch Milizen und Mitglieder der Mehrheitsclans ausgesetzt seien. Verwiesen wurde auf die nach wie vor prekäre Lage der Frauen in Somalia. Die Beschwerdeführerin sei einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weil sie zwangsweise eine Mischehe eingehen hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, ist in XXXX in Somaliland geboren, wo sie bis zur Ausreise aus Somalia lebte und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Gabooye - Tumal an. Sie ist mit einem somalischen Staatsangehörigen, der dem Clan der Isaaq angehört, im Jänner 2013 zwangsverheiratet worden, bei diesem hatte sie ab Jänner 2013 bis Oktober 2014 gelebt, in dieser Zeit wurde die Beschwerdeführerin, misshandelt, vergewaltigt, hat weitere Verletzungen erlitten und wurde in einem Zimmer angekettet. Der Beschwerdeführerin war die Flucht aus dem Haus gelungen. Als die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 aus dem Haus ihres Ehemannes sowie aus Somalia geflüchtet war, hatte sie ihren damals neunjährigen Sohn bei ihrem Ehemann, mit welchem sie zwangsverheiratet worden war, zurücklassen müssen, weil sie zu dieser Zeit körperlich geschwächt und krank war, als sie geflüchtet war.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, ist in römisch 40 in Somaliland geboren, wo sie bis zur Ausreise aus Somalia lebte und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Gabooye - Tumal an. Sie ist mit einem somalischen Staatsangehörigen, der dem Clan der Isaaq angehört, im Jänner 2013 zwangsverheiratet worden, bei diesem hatte sie ab Jänner 2013 bis Oktober 2014 gelebt, in dieser Zeit wurde die Beschwerdeführerin, misshandelt, vergewaltigt, hat weitere Verletzungen erlitten und wurde in einem Zimmer angekettet. Der Beschwerdeführerin war die Flucht aus dem Haus gelungen. Als die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 aus dem Haus ihres Ehemannes sowie aus Somalia geflüchtet war, hatte sie ihren damals neunjährigen Sohn bei ihrem Ehemann, mit welchem sie zwangsverheiratet worden war, zurücklassen müssen, weil sie zu dieser Zeit körperlich geschwächt und krank war, als sie geflüchtet war.
Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann wehren können bzw. sie zur Zwangsheirat gezwungen haben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann wehren können bzw. sie zur Zwangsheirat gezwungen haben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017).
Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017).
Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016).
Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).
Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017).
Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).
In Puntland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz gegen Vergewaltigung in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die formelle Justiz als relevanter Apparat zur Prozessführung bei Vergewaltigungen eingesetzt. Die Frage darüber, ob ein Verfahren geführt wird, entscheidet der Generalstaatsanwalt, nicht das Opfer. Traditionelle Älteste werden von allen Schritten des Verfahrens ausgeschlossen. Damit ist die Anwendung informeller oder traditioneller Konfliktlösungsmechanismen bei Vergewaltigung oder Sexualverbrechen verboten. Allerdings bedarf es zur effektiven Umsetzung noch Ausbildungsmaßnahmen für die nunmehr verantwortlichen Richter. Trotzdem ist diese neue Gesetzeslage in Somalia einzigartig und zukunftsweisend (UNHRC 6.9.2017). Laut einer vom puntländischen Generalstaatsanwalt veröffentlichten Statistik über Vergewaltigungsfälle in Puntland im Jahr 2016 wurden dort 123 Prozesse gegen Vergewaltiger geführt (A 2.2017).
Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017).
Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017).
Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017).
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).
Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia: IFA Mogadischu, Frauen vom 09.01.2014
1. Inwieweit hat man als volljährige Frau, ohne Familienbezug in der Hauptstadt Mogadishu, die Möglichkeit, sich selbstständig eine Existenz aufzubauen?
Quellenlage/Quellenbewertung
Es liegen mehrere Quellen zur Bewertung der Frage vor, ob Personen ohne Anknüpfungspunkte (Clan, Familie o.Ä.) nach Mogadischu zurückkehren können bzw. ob und für wen Mogadischu eine IFA darstellen kann.
UNHCR vertritt die eigenen Konventionen, Guidelines und Regelwerke.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte veröffentlichte ein Urteil. Dieses wurde von den Richtern im Senat mit 5:2 gefällt.
Der Bericht des UN-Generalsekretärs erscheint periodisch und befasst sich mit der Situation in Somalia im Berichtszeitraum.
Die Quellen im Bericht von DIS/Landinfo sind teils anonymisiert, es kann jedoch aufgrund der Standards der beiden Institutionen davon ausgegangen werden, dass die Quellen gewissenhaft und nach internationalen Maßstäben ausgewählt worden sind.
Die OGN stellen eine Policy der britischen Asylbehörde dar. Das darin zitierte Urteil der britischen Berufungsbehörde ist ein sog. "Benchmark-Urteil".
Zusammenfassung
Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.
Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:
* Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;
* Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;
* Ältere Menschen;
* Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;
* Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.
Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.
Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.
Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:
körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;
Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.
Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.
Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.
Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].
Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.
Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre.
Einzelquellen
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre.
Die Sicherheitslage in Mogadischu bleibt relativ instabil. AMISOM und somalische Sicherheitskräfte müssen fast täglich in und außerhalb von Mogadisch