Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L512 2120054-1/37E
L512 2120049-1/28E
L512 2120051-1/16E
L512 2147245-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 26.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 26.09.2019 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 05.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 25.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.09.2019 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer 1-3 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, (in weiterer Folge "Irak" genannt), stellten nach illegaler Einreise am 23.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer 1-3 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, (in weiterer Folge "Irak" genannt), stellten nach illegaler Einreise am 23.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Zuvor stellte der Ehemann der BF1 am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 23.10.2015 Folgendes vor: Sie habe zuletzt in XXXX gewohnt, sei traditionell und standesamtlich verheiratet, sei zuvor schon einmal verheiratet gewesen, ihr Ehepartner sei im XXXX im Irak verstorben. Sie sei Muslimin/Sunnitin und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie habe keine Ausbildung/sei Analphabetin und habe von 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei sie eine Hausfrau gewesen. Sie habe legal mit ihren zwei Kindern den Irak von XXXX aus per Flugzeug verlassen.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 23.10.2015 Folgendes vor: Sie habe zuletzt in römisch 40 gewohnt, sei traditionell und standesamtlich verheiratet, sei zuvor schon einmal verheiratet gewesen, ihr Ehepartner sei im römisch 40 im Irak verstorben. Sie sei Muslimin/Sunnitin und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie habe keine Ausbildung/sei Analphabetin und habe von 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei sie eine Hausfrau gewesen. Sie habe legal mit ihren zwei Kindern den Irak von römisch 40 aus per Flugzeug verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass sie und ihre Familie Sunniten seien. Da der Irak ein islamischer Staat sei und es dort Krieg zwischen Sunniten und Schiiten geben würde und sie von den Schiiten bedroht wurden, habe sie mit ihren Kindern das Land verlassen. Sie habe Angst um ihre Tochter, dass diese vom IS entführt und möglicherweise zwangsverheiratet wird. Da in ihrem Ort im Irak mehrere Familien verschleppt und umgebracht wurden und auch ihr Bruder vom IS und von den Schiiten verschleppt wurde und sie nicht wissen würden, wo er sei und was mit ihm passiert sei, hätten Sie Angst um ihr Leben. Sie möchten nicht mehr zurück. Sie möchte mit ihren Kindern und Ihrem Mann, der in Österreich schon Asyl hat zusammenleben.
In weiterer Folge wurden die Verfahren der BF1-BF3 zugelassen.
I.2. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte die BF1 am 11.11.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte die BF1 am 11.11.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie nehme Beruhigungsmedikamente und sei derzeit wegen einer Entzündung in Behandlung. Sie habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden.
Zum Ausreisegrund gab die BF1 zusammengefasst an, sie hätten in XXXX gewohnt. Ihr Mann sei ein Geschäftsinhaber und bekannt gewesen. Viele hätten nach Geld gefragt, er habe jedoch nie etwas hergegeben. Im Juni seien die IS Truppen einmarschiert. Diese hätten den Mann der BF erpressen wollen. Dieser habe immer abgelehnt. Die BF1 habe nachdem ihr Mann in der Türkei war bei ihrem Bruder in XXXX gewohnt. Eines nachts sei sie zu Hause gewesen, als sie Schüsse hörte. Milizen hätten ein paar Nachbarn entführt. Sie sei mit ihren Kindern in den zweiten Stock geflüchtet. Sie hätten sich in die Toilette eingesperrt. Am zweiten Tag sei ihr Bruder entführt worden. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie hätten Zuflucht bei einem Freund ihres Bruders gesucht. Dieser sei Schiit. Sie hätten ca. 10-15 Tage dort gelebt. Sie hätten eine Lebensmittelvergiftung erlitten und seien ins Krankenhaus gebracht worden. Als die BF1 vom Krankenhaus entlassen wurden, habe sie nicht mehr ins Haus ihres Bruders zurückkehren können. Man habe ihr erzählt, dass ihr Bruder verstorben sei. Sie habe sich dann trotzdem 5 Tage im Hause ihres Bruders aufgehalten. Als sich die gesundheitliche Situation des BF2 verschlechtert habe, hätten sie den Irak verlassen. Der erste Mann der BF1 sei von unbekannten Personen erschossen worden. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen die BF1 habe es nicht gegeben. Ihr Sohn sei im Irak ausreichend behandelt worden.Zum Ausreisegrund gab die BF1 zusammengefasst an, sie hätten in römisch 40 gewohnt. Ihr Mann sei ein Geschäftsinhaber und bekannt gewesen. Viele hätten nach Geld gefragt, er habe jedoch nie etwas hergegeben. Im Juni seien die IS Truppen einmarschiert. Diese hätten den Mann der BF erpressen wollen. Dieser habe immer abgelehnt. Die BF1 habe nachdem ihr Mann in der Türkei war bei ihrem Bruder in römisch 40 gewohnt. Eines nachts sei sie zu Hause gewesen, als sie Schüsse hörte. Milizen hätten ein paar Nachbarn entführt. Sie sei mit ihren Kindern in den zweiten Stock geflüchtet. Sie hätten sich in die Toilette eingesperrt. Am zweiten Tag sei ihr Bruder entführt worden. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie hätten Zuflucht bei einem Freund ihres Bruders gesucht. Dieser sei Schiit. Sie hätten ca. 10-15 Tage dort gelebt. Sie hätten eine Lebensmittelvergiftung erlitten und seien ins Krankenhaus gebracht worden. Als die BF1 vom Krankenhaus entlassen wurden, habe sie nicht mehr ins Haus ihres Bruders zurückkehren können. Man habe ihr erzählt, dass ihr Bruder verstorben sei. Sie habe sich dann trotzdem 5 Tage im Hause ihres Bruders aufgehalten. Als sich die gesundheitliche Situation des BF2 verschlechtert habe, hätten sie den Irak verlassen. Der erste Mann der BF1 sei von unbekannten Personen erschossen worden. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen die BF1 habe es nicht gegeben. Ihr Sohn sei im Irak ausreichend behandelt worden.
I.3. Die gegenständlichen Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57,55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).römisch eins.3. Die gegenständlichen Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57,,55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die BF1 keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung für die BF 1-BF 3 vorgebracht habe.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die BF1 keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung für die BF 1-BF 3 vorgebracht habe.
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57,55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57,,55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Ehemannes der BF1 wurde ebenso negativ entschieden.römisch eins.3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Ehemannes der BF1 wurde ebenso negativ entschieden.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für den BF ein günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für den BF ein günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.
I.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurden die Rechtssachen der BF1-BF3 der Gerichtsabteilung L507 abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 neu zugewiesen.römisch eins.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurden die Rechtssachen der BF1-BF3 der Gerichtsabteilung L507 abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 neu zugewiesen.
I.6. Für den 31.08.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Am 31.08.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF1-BF3 eine mit dem Verfahren des Ehemannes der BF1 verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch. Aufgrund des Vorbringens der BF1 bezüglich BF3 - deren Furcht vor Verfolgung gründet sich auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung - wurde die Befragung der BF1 unterbrochen.römisch eins.6. Für den 31.08.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Am 31.08.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF1-BF3 eine mit dem Verfahren des Ehemannes der BF1 verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch. Aufgrund des Vorbringens der BF1 bezüglich BF3 - deren Furcht vor Verfolgung gründet sich auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung - wurde die Befragung der BF1 unterbrochen.
I.7. Aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L521 vom 02.09.2016 wurde die Rechtssache am 05.09.2016 der Gerichtsabteilung L512 neu zugewiesen.römisch eins.7. Aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L521 vom 02.09.2016 wurde die Rechtssache am 05.09.2016 der Gerichtsabteilung L512 neu zugewiesen.
I.8. Am XXXX kam die BF4 in Österreich auf die Welt. Die BF1 hat für die BF4 am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Einvernahme am 10.01.2017 gab die BF 1 zusammengefasst an, sie wolle nicht, dass die BF4 das erlebe, was die Familie erlebt habe. Sie wolle, dass sie in einem friedlichen Land lebe. Der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Einhaltung für den BF ein günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.römisch eins.8. Am römisch 40 kam die BF4 in Österreich auf die Welt. Die BF1 hat für die BF4 am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Einvernahme am 10.01.2017 gab die BF 1 zusammengefasst an, sie wolle nicht, dass die BF4 das erlebe, was die Familie erlebt habe. Sie wolle, dass sie in einem friedlichen Land lebe. Der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Einhaltung für den BF ein günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.
I.9. Für den 23.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.9. Für den 23.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.9.1. Gleichzeitig mit der Ladung vom 20.10.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.9.1. Gleichzeitig mit der Ladung vom 20.10.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.9.2. Am 23.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Rechtsachen der BF1-BF4 eine mit den Verfahren des Ehemannes der BF1 verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF1 die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich ihrer Person und der BF2-BF4 Stellung zu nehmen. Zudem hatte die BF1 bzw. die gewillkürte Vertretung die Möglichkeit, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.römisch eins.9.2. Am 23.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Rechtsachen der BF1-BF4 eine mit den Verfahren des Ehemannes der BF1 verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF1 die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich ihrer Person und der BF2-BF4 Stellung zu nehmen. Zudem hatte die BF1 bzw. die gewillkürte Vertretung die Möglichkeit, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
I.10. Im Verfahren der BF 1, des BF2 und dem Ehemann der BF 1 wurden neurologisch-psychiatrische Gutachten erstellt, die den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt wurden. Diesbezügliche Stellungnahmen langten ein. Ebenso wurden aktualisierte Länderfeststellungen den Beschwerdeführern übermittelt. Diesbezügliche Stellungnahmen langten ein.römisch eins.10. Im Verfahren der BF 1, des BF2 und dem Ehemann der BF 1 wurden neurologisch-psychiatrische Gutachten erstellt, die den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt wurden. Diesbezügliche Stellungnahmen langten ein. Ebenso wurden aktualisierte Länderfeststellungen den Beschwerdeführern übermittelt. Diesbezügliche Stellungnahmen langten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer:
Bei den BF1-BF4 handelt es sich um irakische Staatsbürger, die der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehören und Angehörige der arabischen Volksgruppe sind.
Die BF1 ist eine verheiratete, arbeitsfähige Frau mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage im Irak. Sie spricht die Sprache Arabisch, war zuvor schon einmal verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die BF 2 und die BF3. Die BF1 hat mit ihrem jetzigen Ehemann eine gemeinsame Tochter, die BF4.
Der BF1 leidet aktuell an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und an chronischen Spannungskopfschmerzen. Sie nimmt Medikamente für die Schilddrüse ein.
Der BF2 leidet an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit Epilepsie von tonischen Erregungstyp.
Der Ehemann der BF1 befindet sich in Österreich. Sein Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz wurde mit heutigen Tag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten negativ entschieden.
II.1.2. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.2. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).
Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).
Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Z