Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W162 2165971-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen er Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Usbeke und Sunnit zu sein. Er stamme aus dem Dorf Kobai in der Provinz Kunduz und hätte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Gattin im Elternhaus gelebt. Er hätte als Landwirt gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte er, dass er vor ca. einem Jahr von einem Polizeikommandanten namens "XXXX" zwangsrekrutiert worden sei. Er sei von ihm auf eine Liste gesetzt worden. Dort seien alle Namen der Kämpfer gestanden. Er hätte Waffen und Munition tragen müssen. Überdies hätten sie gewollt, dass er aktiv kämpfe. Nach zwei Tagen an der Front hätte er desertiert. Die Liste sei vor einigen Monaten in die Hände der Taliban gefallen. Sie hätten die Männer auf dieser Liste ausfindig gemacht und getötet. Es seien auch einige Bekannte des Beschwerdeführers dabei gewesen. Er hätte Angst um sein Leben und sei daher geflohen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kunduz und sei Usbeke sowie Sunnit. Er hätte fünf Jahre lang die Schule besucht und hätte die eigenen Ackerflächen bewirtschaftet. Er hätte noch Kontakt zu seiner Familie und rufe sie zweimal im Monat an. Seiner Familie gehe es gut. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass es einen Kommandanten namens XXXX gegeben hätte. Dieser hätte selbst einige Personen zu befehligen gehabt, hätte aber noch junge Männer gebraucht, da die Taliban sie angreifen hätten wollen. Er sei zweimal bei ihm gewesen. Einmal für zwei Stunden und zwei Tage später abermals für zwei Stunden. Seine Aufgabe sei es gewesen, Munition nachzubringen. Nachdem die Taliban in der Überzahl gewesen seien, wären viele Kämpfer des Kommandanten verletzt worden. Viele davon hätte der Beschwerdeführer persönlich gekannt. Einer von ihnen sei später im Krankenhaus gestorben. Deshalb sei er geflüchtet. Als er nach Hause gekommen sei, hätte er dies seinem Vater erzählt. Die einzige Chance, die er gehabt hätte, sei es gewesen, das Land zu verlassen. Er sei am nächsten Tag aus ihrem Dorf geflüchtet. Sodann hätten die Taliban ihr Dorf angegriffen und dieses eingenommen. Heute sei das Dorf in den Händen der Taliban. Er selbst hätte nie eine Waffe in der Hand gehabt, sondern lediglich die Munition getragen. Die Frage, ob er jemals konkret von den Taliban bedroht worden sei, verneinte er. Befragt, woher die Taliban wissen hätten sollen, dass er mitgekämpft habe, gab er an, dass sie es gewusst hätten, weil alle Jugendlichen seines Dorfes bei diesen Kampfhandlungen dabei gewesen wären. Es seien ca. 20-25 Kämpfer von diesem Kommandanten gewesen und sie seien 20 Jugendliche im Dorf gewesen. Die 20 anderen Jugendlichen seien ins Dorf zurückgeflüchtet. Er sei dann am nächsten Tag ausgereist. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben hätte geflüchtet zu sein, weil er auf einer Liste gestanden sei, welche in die Hände der Taliban gefallen wäre, und er nun angebe, dass er gleich nach den Kämpfen geflüchtet wäre, gab er an, dass er nie gesagt hätte, dass die Taliban die Leute auf der Liste umbringen würden. Es hätte keine Liste gegeben, aber die Taliban hätten sie gekannt. Es könne sein, dass die Taliban selbst eine Liste geschrieben hätten. Er hätte nie gesagt, dass es eine Liste gebe. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kunduz und sei Usbeke sowie Sunnit. Er hätte fünf Jahre lang die Schule besucht und hätte die eigenen Ackerflächen bewirtschaftet. Er hätte noch Kontakt zu seiner Familie und rufe sie zweimal im Monat an. Seiner Familie gehe es gut. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass es einen Kommandanten namens römisch 40 gegeben hätte. Dieser hätte selbst einige Personen zu befehligen gehabt, hätte aber noch junge Männer gebraucht, da die Taliban sie angreifen hätten wollen. Er sei zweimal bei ihm gewesen. Einmal für zwei Stunden und zwei Tage später abermals für zwei Stunden. Seine Aufgabe sei es gewesen, Munition nachzubringen. Nachdem die Taliban in der Überzahl gewesen seien, wären viele Kämpfer des Kommandanten verletzt worden. Viele davon hätte der Beschwerdeführer persönlich gekannt. Einer von ihnen sei später im Krankenhaus gestorben. Deshalb sei er geflüchtet. Als er nach Hause gekommen sei, hätte er dies seinem Vater erzählt. Die einzige Chance, die er gehabt hätte, sei es gewesen, das Land zu verlassen. Er sei am nächsten Tag aus ihrem Dorf geflüchtet. Sodann hätten die Taliban ihr Dorf angegriffen und dieses eingenommen. Heute sei das Dorf in den Händen der Taliban. Er selbst hätte nie eine Waffe in der Hand gehabt, sondern lediglich die Munition getragen. Die Frage, ob er jemals konkret von den Taliban bedroht worden sei, verneinte er. Befragt, woher die Taliban wissen hätten sollen, dass er mitgekämpft habe, gab er an, dass sie es gewusst hätten, weil alle Jugendlichen seines Dorfes bei diesen Kampfhandlungen dabei gewesen wären. Es seien ca. 20-25 Kämpfer von diesem Kommandanten gewesen und sie seien 20 Jugendliche im Dorf gewesen. Die 20 anderen Jugendlichen seien ins Dorf zurückgeflüchtet. Er sei dann am nächsten Tag ausgereist. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben hätte geflüchtet zu sein, weil er auf einer Liste gestanden sei, welche in die Hände der Taliban gefallen wäre, und er nun angebe, dass er gleich nach den Kämpfen geflüchtet wäre, gab er an, dass er nie gesagt hätte, dass die Taliban die Leute auf der Liste umbringen würden. Es hätte keine Liste gegeben, aber die Taliban hätten sie gekannt. Es könne sein, dass die Taliban selbst eine Liste geschrieben hätten. Er hätte nie gesagt, dass es eine Liste gebe. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.
Mit Bescheid vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung gehabt hätte und die Lage im Herkunftsstaat nach wie vor höchst unsicher sei.
Mit Schreiben vom 17.05.2018 langte eine Kopie einer Anzeige an die Finanzpolizei beim BVwG ein, wonach der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.07.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens.
Mit Schreiben vom 01.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten sowie zur gutachterlichen Stellungnahme + Aktualisierung (Mahringer) und einen Auszug aus dem Asylmagazin (Stahlmann). Zudem sei eine Rückkehr für junge afghanische Männer nach Kabul und andere Städte im Wesentlichen nur dann möglich, wenn sie am Ort ihres Aufenthaltes über ein soziales Netz im familiären Umfeld verfügen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Usbeke, Sunnit, aus Kunduz, Dorf Kobai, stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung als Landwirt. Er hat eine Mutter, einen Vater, eine Schwester eine Ehefrau, sowie drei Onkel die in der Provinz Kunduz im Dorf Kobai leben. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in diesem Dorf gelebt. Er hält nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kobai. Seine Familie bewirtschaftet die eigenen Felder und würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Landwirt. Überdies hat er eine fünfjährige Schulbildung genossen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, hat jedoch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Deutschkenntnisse sind bloß rudimentär bzw. kaum vorhanden. Er hat eine Einstellungszusage vom 22.02.2017 vorgelegt.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Per